18.07.2018

Mögliche Änderungen in der Rechnungslegung ab 2019

Das dem Parlament unter der Nr. T/625 vorgelegte Paket von Gesetzesvorschlägen, das in erster Linie Änderungsvorschläge zur Besteuerung enthält, beinhaltet auch Modifikationen von Rechnungslegungsvorschriften. Wir möchten unter den möglichen Änderungen in der Rechnungslegung ab 2019 auf die Vorschläge aufmerksam machen, die nach unserer Meinung ein breiteres Interesse wecken könnten.

Änderungen bei der handelsrechtlichen Verrechnung der Einnahmen aus Förderungen

Eine von möglichen Änderungen in der Rechnungslegung, die gemäß der Gesetzesvorschläge ab 2019 in Ungarn gültig wären und das Rechnungslegungsgesetz ändern würden, bildet die Verrechnung der Einnahmen aus Förderungen. Der Grundsatz der Periodenabgrenzung ermöglicht, dass die Einnahmen aus Förderungen mit den verrechneten Kosten in der gleichen Periode ausgewiesen werden, wenn nachweisbar die Zuwendung einfließen wird. Diese Gesetzesänderung wäre sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen als auch auf die allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze kohärenter als die derzeitige Verordnung, nach der die Voraussetzung der Verrechnung der Einnahmen die Gutschrift der Förderungen auf dem Bankkonto oder die Verrechnung des Zuschusses mit der die Fördermittel zur Verfügung stellenden Organisation ist.

Sehr oft können die Förderungseinnahmen und subventionierten Aufwendungen wegen zahlreichen und eher administrativen Nachreichungen nicht in der gleichen Periode erfasst werden. Dies verzerrt besonders bei Förderungen, die zur Deckung von Kosten erteilt wurden, erheblich die Vergleichbarkeit von einzelnen Geschäftsjahren. Daher ist der oben genannte Vorschlag eine willkommene Neuigkeit für alle Unternehmen, bei denen die Förderungen eine erhebliche Summe ausmachen, einschließlich der Förderungen für die Deckung von Kosten (Aufwendungen), wie zum Beispiel bei F & E-Unternehmen. 

Verrechnung vom Goodwill bei Umwandlungen

Gemäß den geltenden Vorschriften in Ungarn sollten Beteiligungswerte in den Büchern zum Kaufpreis erfasst werden. Wenn beim Erwerb der Beteiligung aufgrund der Methode von zukünftigen Zahlungsströmen festgestellt wurde, dass der Kaufpreis einer Gesellschaft einen wesentlichen Geschäfts- oder Firmenwert beinhaltet, würde die Gesetzesvorlage ermöglichen, dass bei einer späteren Verschmelzung zur Aufnahme oder Verschmelzung zur Neugründung der Geschäfts- oder Firmenwert  (später: Goodwill) erfasst wird.

Die Voraussetzung dafür ist neben der Prüfung der zukünftigen Zahlungsströme, dass der Goodwill den Erwartungen zufolge in Zukunft gewinnbringend ist, dass die verschmelzende Gesellschaft die Möglichkeit der Vermögensaufwertung wahrnimmt.

Diese Gesetzesvorlage gilt als angemessen, da die Änderung durch die Minderung von entstehenden hohen Kapitalverlusten wegen der während der Umwandlung ausgebuchten Beteiligungen begründet wurde. Es ist bekannt, dass der aktuellen Regelung zufolge Goodwill nur noch beim Kauf von einem Geschäftszweig erfasst werden kann. Der durch die Verschmelzung zur Aufnahme oder zur Neugründung feststellbare Goodwill entspricht laut unserer Ansicht dem beim Erwerb eines Geschäftsbereichs ausgewiesenen Goodwill, da die Verschmelzung der erworbenen Beteiligung auch als Integration in einem Geschäftszweig erachtet werden kann. Diese Änderung könnte auch bei Umwandlungen angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnen.

Änderungen in der Verrechnung einer Sachzuwendung  durch Vermögensrechte

Der bei der Eigentümergesellschaft erfasste Wert von Vermögensrechten, der vom Eigentümer der Gesellschaft als Sachzuwendung zur Verfügung gestellt wird, kann vom in der Gründungsurkunde anerkannten Gegenwert der übertragenen Vermögensrechte abweichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten kann von der Eigentümergesellschaft als sonstiger Ertrag oder sonstiger Aufwand verrechnet werden. Ab 2019 gilt diese Regelung in Ungarn auch für die Sachzuwendung von Vermögensrechten, ähnlich wie bei sonstigen zu übertragenden Vermögenswerten.

Wenn Sie Interesse an einer der ab 2019 erwarteten Änderungen der Rechnungslegung haben oder sich informieren möchten, inwieweit diese Ihr Unternehmen betreffen, wenden Sie sich bitte an die Experten unserer Financial Advisory Abteilung.

 

Szabolcs Szeles

Direktor Financial Advisory

Tel: +3618873723

szabolcs.szeles@wtsklient.hu

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