In Ungarn verfügen Produktionsunternehmen über eine große Anzahl ausländischer, meist in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierter Zulieferer, für die aus steuerlichem Aspekt die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände einen hohen Wichtigkeitsgrad haben kann. In diesem Artikel versuche ich, auf die wichtigsten Fragen zur Anwendung dieser Vereinfachungsregelung Antworten zu geben.
Was versteht man unter dem Begriff Konsignationsbestand?
Der Begriff des Konsignationsbestands ist durch das Umsatzsteuergesetz genau definiert. Demnach handelt es sich „beim Konsignationsbestand um Ware, die beim künftigen Kunden im Inland im eigenen oder im von ihm gemieteten Lagerraum liegt, die während der Zeit der Lagerung unter der Verfügungsmacht des potentiellen Zulieferers als Eigentümer steht, jedoch mit der Klausel, dass die auf Vorrat vorhandene Ware in diesem Zeitraum weder verwendet noch benutzt werden darf, abgesehen zu Prüfzwecken und zur Probeproduktion. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass eine physische Entnahme der Ware gleichzeitig mit der vom zukünftigen Käufer initiierten Produktveräußerung stattfindet.“
Aus ungarischer Perspektive ist daher der Konsignationsbestand nichts anderes als der Warenbestand eines Zulieferers aus einem anderen Mitgliedstaat, der beim ungarischen Kunden (im eigenen oder gemieteten Lager) gelagert wird, wobei die Konsignationsentnahme und dadurch die Warenlieferung nach der Entscheidung des Abnehmers erfolgt, und das Eigentumsrecht an der beim Kunden gelagerten Ware bis zum Zeitpunkt der Entnahme beim Zulieferer bleibt.
Was ist die Essenz der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände?
Der Kern der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände kann so formuliert werden, dass sich ein Zulieferer in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund der Aufrechterhaltung eines Konsignationsbestands in Ungarn bei der Steuerbehörde nicht registrieren lassen muss und daher die Konsignationsbeschickung nicht als Beschickung der eigenen Ware gemeldet und der spätere Bestandsverkauf als steuerpflichtiger Verkauf mit Berechnung der ungarischen Umsatzsteuer bewertet werden muss. Aus den beiden Transaktionen wird eine, nämlich eine innergemeinschaftliche Lieferung seitens des Zulieferers und von Seiten des Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der zum Zeitpunkt der Konsignationsentnahme erfolgt.
Welche Bedingungen müssen zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände erfüllt werden?
Die Anwendung der neuen Regelung setzt mehrere Bedingungen voraus, die gemeinsam erfüllt werden müssen. Vorweg ist hier auch wichtig anzumerken, dass bei Erfüllung aller Bedingungen die Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände zwar angewandt werden kann, aber nicht obligatorisch ist.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen ist, dass diese Regelung nur zwischen Partnern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union interpretiert werden kann. Wenn ein Zulieferer aus einem Drittland in Ungarn Konsignationsbestände lagern möchte, kann die Vereinfachungsregelung nicht angewandt werden und der Zulieferer muss sich in Ungarn als Steuerzahler registrieren lassen. Hierbei möchte ich auch dies anmerken, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung auf EU-Ebene nicht vorgeschrieben ist, so dass einige Mitgliedstaaten, darunter auch Ungarn, sie anwenden, während andere Mitgliedstaaten dies nicht tun.
Die andere wichtige Bedingung, die die Definition vom Konsignationsbestand ebenfalls enthält, ist, dass die Bestände im eigenen Lager des Kunden oder in dem von ihm gemieteten Lager gelagert werden müssen. Das vom Zulieferer gemietete Lager reicht also nicht aus, um die Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände anzuwenden. In der Definition des Konsignationsbestands ist auch die Bedingung ersichtlich, dass der Konsignationsbestand im Eigentum des Zulieferers stehen muss.
Eine weitere Bedingung zur Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände ist, dass der Kunde auf so eine Weise im Inland umsatzsteuerregistriert sein muss, dass er keinen besonderen Status hat und somit in der Lage ist, die aus der Vereinfachungsregelung resultierende Steuerpflicht zu erfüllen. Letztendlich kann aus den Bedingungen abgeleitet werden, dass der Zulieferer im Zusammenhang mit der Konsignationsentnahme im Inland nicht umsatzsteuerregistriert ist.
Was bedeutet „im Zusammenhang” bei Konsignationsentnahmen?
Unter den Bedingungen gehört vielleicht letztere zu diesen, die eine etwas detailliertere Erklärung benötigt, da die meisten nach Hören der Bedingungen sofort zurückfragen, wie man den Begriff „im Zusammenhang“ verstehen muss, bzw. ob der Zulieferer, der sich bei einer früherer Transaktion in Ungarn bereits registrieren lassen hat, von der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass für den Fall, wenn der Zulieferer bereits in Ungarn umsatzsteuerregistriert ist, geprüft werden muss, in welchem Umfang die geplante Warenlieferung aus dem Konsignationsbestand sich auf die vorherige, die Registrierung begründende Transaktion bezieht. Wenn eine Registrierung nicht zur Warenlieferung, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich war, können wir sicher sein, dass die obige Bedingung erfüllt, bzw. der Verkäufer nicht in diesem Zusammenhang registriert worden ist. Wenn die Registrierung jedoch auf Warenlieferungen basierte, gestaltet sich die Situation nicht so einfach. In diesem Fall ist eine weitere Prüfung erforderlich, um zu entscheiden, wie eng die frühere Warenlieferung und die neuere Konsignationsentnahme miteinander verbunden sind. Unserer Meinung nach – und dies wurde auch von der Steuerbehörde in Ungarn in einer Steuerfrage vom 2017 bekräftigt – stehen die Warenlieferungen miteinander nicht in engem Zusammenhang, wenn sich die verkauften Waren, die Art und Weise der Veräußerung und die Kunden unterscheiden.
Hierzu muss angemerkt werden, dass laut Stellungnahme der Steuerbehörde in der obigen Steuerfrage die Anwendung der Vereinfachungsregelung auch dann nicht ausgeschlossen wird, wenn der registrierte Zulieferer bei neuen Konsignationswaren unter seiner ungarischen Steuernummer bereits Warenlieferungen erbrachte, währenddessen die Registrierung nicht für diese Waren erfolgte.
Vereinfachungsregelung in der PraxisWir möchten die Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände zum besseren Verständnis in einem einfachen Beispiel veranschaulichen. „A“ ist eine Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ihre Niederlassung hat und sich zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Immobilien an Privatpersonen zuvor in Ungarn als Steuerpflichtiger registriert hat. In naher Zukunft plant „A“, Ersatzteile an ein ungarisches Automobilunternehmen (im Folgenden „B“ genannt) nach Ungarn zu verkaufen. „B“ braucht kontinuierlich Ersatzteile, also denken die Parteien über ein Lager in Ungarn nach. „B“ hat nicht genug Lagerkapazität und empfiehlt „A“ daher einen nahegelegenen Logistikdienstleister (im Folgenden als „C“ bezeichnet). „C“ und „A“ schließen den Vertrag ab. „A“ wird einen Logistikdienst von „C“ einschließlich Lagerung in Anspruch nehmen, und die Waren stehen solange im Eigentum von „A“, bis sie von „B“ abgerufen werden. Die Frage ist, ob im obigen Fall die Vereinfachungsregelung für Konsignationsbestände angewandt werden kann. Die Antwort ist nein, weil das Lager, in dem der Warenbestand von „A“ gelagert ist, nicht Eigentum von „B“ ist bzw. nicht von „B“ gemietet wird. Wenn sich diese Bedingung ändern würde, könnte die Vereinfachungsregelung angewandt werden. |
Wenn Ihr ausländisches Unternehmen als Zulieferer eines ungarischen Partners über einen Lagerbestand in Ungarn nachdenkt, sollten Sie auf jeden Fall die möglichen Steuerplanungsoptionen für Konsignationsbestände prüfen. Kontaktieren Sie uns, unsere Experten stehen Ihnen im Zurechtfinden bei den Regelungen in Verbindung mit Konsignationsbeständen gern zur Seite.