Am 19. Oktober 2018 wurde uns der dem ungarischen Parlament vorgelegte Gesetzentwurf Nr. T/2931 über die Änderung bestimmter Steuergesetze im Zusammenhang mit EU-Verpflichtungen und der Steuerverwaltung bekannt. Die wichtigsten Änderungen des Herbst-Steueränderungspakets beziehen sich auf die Körperschaftsteuer. Als wichtigen Meilenstein möchten wir die Einführung der Gruppenbesteuerung in dieser Steuerart hervorheben. Wir werden Ihnen detaillierte Informationen über die Vorteile und die Möglichkeiten der Verwendung nach der Schlussabstimmung im Parlament geben. Aber lassen Sie uns die wichtigsten Änderungen anschauen!
ÄNDERUNG VON GESETZEN BEZÜGLICH DER EINKOMMENBESTEUERUNG
Körperschaftsteuer
Die wichtigste Änderung des Herbst-Steueränderungspakets, d.h. die Modifizierung des Körperschaftsteuergesetzes in Ungarn sorgt für die Harmonisierung mit dem EU-Recht und damit verbunden die Einführung einer Rechtsharmonisierungsbestimmung. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts – gemäß dem EU-Standard – werden Vorschriften in Bezug auf beherrschte ausländische Unternehmen geändert oder ergänzt, Vorschriften über die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen eingeführt, und der Grundsatz schonender Rechtsausübung wird ebenfalls ergänzt. Weitere Änderungen bilden die Einführung von Gruppenbesteuerung bzgl. der Körperschaftsteuer (von der erwartet wird, dass sie erheblich die Wettbewerbsfähigkeit verbessert), die Förderfähigkeit der laufenden Kosten für Sportimmobilien für die Förderperiode 2019/2020, die technische Klärung der Berechnungsregel für die Sportförderung und die Abschaffung der Vergünstigung des Wohngelds zur Mobilitätsförderung.
- Im Falle von Erlangen eines steuerlichen Vorteils, der sonst mit dem Gesetz im Einklang steht, das ein Steuervorteil sichert, kann die Geltendmachung des Steuervorteils nicht beschränkt werden, wenn zum Rechtsgeschäft auch reale wirtschaftliche und geschäftliche Gründe zugeordnet werden können. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- Laut Entwurf können die in Ungarn steuerlich ansässigen, mindestens zwei Gesellschaften, Verschmelzungen, europäische Aktiengesellschaften, Genossenschaften, europäische Genossenschaften, Einzelunternehmen und ausländische Personen, die aufgrund des Geschäftsleitungssitzes steuerlich in Ungarn ansässig sind bzw. ausländische Unternehmer mit einer Zweigniederlassung in Ungarn die Gruppenbesteuerung wählen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung ist das Bestehen eines verbundenen Geschäftsverhältnisses zwischen den Steuerpflichtigen, das auf einem Stimmrecht von mindestens 75% zwischen den Steuerpflichtigen beruht. Die Körperschaftsteuerpflicht der Unternehmensgruppe wird durch das Gruppenmitglied, das unter den Gruppenmitgliedern zu diesem Zwecke benannt und der staatlichen Steuer- und Zollbehörde gemeldet wurde, unter der Umsatzidentifikationsnummer der Unternehmensgruppe nachgekommen und auf dieser Art und Weise werden auch die Rechte des Steuerzahlers ausgeübt. Laut Entwurf wird die Gruppe aus Sicht der Geltendmachung von Steuervergünstigungen als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt. Das Gruppenmitglied kann seine Steuererleichterungen vor seiner Gruppenmitgliedschaft als Mitglied der Gruppe nur dann geltend machen, wenn er den Bedingungen der Erleichterungen auch als Gruppenmitglied entspricht. Unter den Gruppenmitgliedern müssen die Regelungen für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bezüglich der Transaktionen nach dem Zustandekommen der Gruppenbesteuerung grundsätzlich nicht angewendet werden. Gleichzeitig muss die Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage für Transaktionen vor dem Zustandekommen der Gruppenbesteuerung, bei denen die übliche Aufwärtskorrektur der Steuerbemessungsgrundlage zu den gewöhnlichen Marktpreisen (Fremdvergleichsgrundsatz) noch nicht erfolgte, angewendet werden. Unter den Gruppenmitgliedern ist der Dokumentationspflicht gemäß Umsatzsteuergesetz bezüglich der Transaktionen nach dem Zustandekommen der Gruppenbesteuerung auf der Ebene der Gruppenbesteuerung nachzukommen. Der Antrag zur Einführung der Institution der Gruppenbesteuerung kann erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 15. Januar 2019 eingereicht werden, wobei es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Wenn die staatliche Steuer- und Zollbehörde in Ungarn den Antrag genehmigt, tritt die Gruppenbesteuerung ab dem 1. Januar 2019 in Kraft.
- Die Befreiung von dem Status des beherrschten ausländischen Unternehmens bezieht sich nur auf Investorenaktivitäten, die als Dienstleistungsaktivität, d.h. als aktive Erbringung von Dienstleistungen gelten. Das Halten von Beteiligungen allein befreit ein ausländisches Unternehmen nicht vom beherrschten ausländischen Unternehmensstatus. Laut Entwurf erhöht der Teil aus den Einkünften (Steuerbemessungsgrundlage) des Geschäftsjahres, der aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen resultiert, die an verbundene Unternehmen verkauft oder von diesen erworben werden, die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, wenn die Person, die dieses Einkommen generiert, keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert verwirklicht, angenommen, dass dieser Teil im Plus ist und ein Drittel des Gesamteinkommens der beherrschten ausländischen Gesellschaft übersteigt.
- Der Entwurf führt im Einklang mit der Richtlinie 2016/1164/EU des Rates eine neue Zinsschranke ein, die der Unterbindung von Steuervermeidungspraktiken und der Verlagerung der Steuerbemessungsgrundlage dient und am 1. Januar 2019 die Unterkapitalisierungsvorschriften ablöst. Gemäß der Regelung erhöht der Teil der Netto-Finanzierungskosten, der 30% oder 939.810.000 HUF (3 Millionen EUR) des steuerbaren Ergebnisses vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (EBITDA) übersteigt, die Steuerbemessungsgrundlage. Der Teil, der 30% oder 939.810.000 HUF (3 Millionen EUR) des steuerbaren Ergebnisses vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen (EBITDA) übersteigt, also der Betrag der Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage, wird mit dem Teil des noch nicht berücksichtigten Abzugssatzes der früheren Steuerjahre – maximal bis zu dessen Höhe – gleichzeitig gesenkt. Bei vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossenen Verträgen muss die neue Zinsschranke zum ersten Mal bei einer Erhöhung der Vertragssumme oder der Verlängerung der Laufzeit nach dem Tag des Inkrafttretens bezüglich der geänderten Betrags oder Laufzeit beachtet werden. Vor Inkrafttreten einer Erhöhung des Kreditbetrags oder einer Verlängerung der Laufzeit bei Finanzierungsverträgen, die vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen wurden, müssen die früheren Unterkapitalisierungsvorschriften angewendet werden. Der Steuerpflichtige darf allerdings auch die Anwendung der Zinsschranke wählen.
Einkommensteuergesetz
- Die Gebühr der vom Auszahler (Arbeitgeber) nach dem 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Risikoversicherung (egal ob Einzel- oder Gruppenversicherung) ist steuerpflichtig (unter Beachtung der Übergangsregelung von einem Jahr für Risikoversicherungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden). In dem Entwurf wird auch die im Sommer-Steuerpaket verabschiedete Übergangsbestimmung in Verbindung mit den Änderungen der Versicherungsvorschriften für 2019 verdeutlicht. D.h. bei Risikoversicherungen die damit zusammenhängenden, am 31. Dezember 2018 gültigen Regelungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Risikoversicherung anzuwenden sind. Also nicht nur Punkt 6.3 im Anhang Nr. 1, sondern zum Beispiel der Begriff Risikoversicherung und die Bestimmung im Artikel 9 (3b) Einkommensteuergesetz.
- Der Entwurf konkretisiert die Übergangsregelung zur Abschaffung der Steuerbefreiung der nicht zurückzuzahlenden Beihilfe zu Wohnzwecken zum 1. Januar 2019 und schafft Klarheit, dass die Regelungen, die am 31. Dezember 2018 gültig sind, nur in Verbindung mit der Abrechnung und dem Nachweis der Anwendung der erhaltenen Unterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 erteilt wird, anwendbar sind.
ÄNDERUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR INDIREKTE STEUERN
Umsatzsteuergesetz
- Das Gesetz Nr. XLI von 2018 über die Änderungen einzelner Steuergesetze und den damit verbundenen weiteren Gesetzen bzw. über die Sondersteuer zur Einwanderung hat die Bestimmungen der Richtlinie 2016/1065/EU des Rates bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in das Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Die Richtlinie bestimmt nicht die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen, die gegen Entgelt gekauft, aber kostenlos weitergegeben werden. Der Entwurf ergänzt deshalb die bereits eingegliederten Bestimmungen so, dass auch der kostenlose Übertrag von Einzweck-Gutscheinen eine Steuerpflicht nach sich zieht, wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb des Gutscheins ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
- Um administrative Lasten zu verringern, sieht der Entwurf für den Fall, wenn ein Leasing-Pkw geschäftlich und auch privat genutzt wird, einen diktierten Abzugssatz von 50% für den Vorsteuerabzug für Leasing vor. Im Sinne des Entwurfs, wenn der Steuerpflichtige bei der gemischten Nutzung des Leasing-Pkws den diktierten Abzugssatz von 50% nicht anwenden will, kann er den Vorsteuerabzug auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Dokumentation in dem Maß anwenden, indem er den Pkw im Interesse der zur Vorsteuerabzug berechtigenden Geschäftstätigkeit nutzt.
- Der Entwurf schreibt in Verbindung mit der Abschaffung des Arbeitskräfte-Verleihs zum 1. Januar 2021 vor, dass das Reverse-Charge-Verfahren beim Arbeitskräfte-Verleih in der Bauindustrie für alle (nicht nur für Baugenehmigungspflichtigen) Bau- und Montagearbeiten weiterhin anzuwenden ist.
- Der Entwurf erhöht den Schwellenwert für die Wahl der persönlichen Steuerbefreiung von 8 Millionen HUF (ca. 25.000 EUR) auf 12 Millionen HUF (ca. 37.500 EUR).
- Bezüglich der Mehrwertsteuerhöhe beim Verkauf von Wohnimmobilien müssen die am Dezember 2019 geltenden Regelungen auch dann angewandt werden, wenn der nach Artikel 84 festgelegte Zeitpunkt dem 31. Dezember 2019 folgt, mit dem Vorbehalt, dass alle folgenden Bedingungen am 31. Dezember 2019 bestehen:
a) Das hierzu erforderliche Dokument (insbesondere der Kaufvertrag) wurde zum Zwecke der Eintragung des Eigentumsrechts in das Immobilienregister beim Grundbuchamt eingereicht,
b) die Wohnimmobilie befindet sich zumindest bereits im Rohbauzustand und
c) der Verkäufer des Wohnimmobilienobjekts gibt über die Erfüllung des im Punkt b) Genannten eine Erklärung der Steuerbehörde auf dem zu diesem Zweck vorgesehenen Formular ab.
Nach Punkt b) befindet sich die Wohnimmobilie im Rohbauzustand, deren äußere Kontur (mit Mauer-, Decken- und Dachkonstruktion, Türen und Fenster, je nach Baudokumentation mit Kamin, Balkon, Außentreppe) fertiggestellt ist.
ÄNDERUNGEN IN DEN LOKALEN STEUERN UND GEBÜHREN
Lokale Steuer
Gemäß den geltenden Vorschriften erhöht für diejenigen, die IFRS (International Financial Reporting Standards) anwenden, bei Übertragung von Geschäftsbereichen der den Marktwert übersteigende Teil des für die Geschäftsbereichsübertragung erhaltenen Gegenwerts der übergebenen Vermögenswerte – gemindert mit dem Wert der übergebenen Verpflichtungen – den Nettoumsatz, so auch die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, weil sie auch laut ungarischen Rechnungslegungsvorschriften einen Teil der Nettoeinnahmen bildet. Da der Entwurf das Rechnungslegungsgesetz (RLG) so ändert, dass diese Summe auch bei denjenigen, die unter der Wirkung des RLG fallen, nicht im Umsatz erfasst ist, bedarf es dieses Einnahmen erhöhenden Satzes der lokalen Steuervorschriften nicht mehr, daher wird er vom Entwurf außer Kraft gesetzt.
Finanztransaktionsgebühren
Der direkte Verkauf von Staatsanleihen durch den Fiskus, die Überweisung und die Rücküberweisung aus diesem Zwecke sind von den Finanztransaktionsgebühren befreit. Beim Verkauf von Staatspapieren vom Fiskus sind die Transaktionen ebenso steuerfrei wie beim Verkauf von Staatspapieren durch Wertpapierdienstleister auf dem Wettbewerbsmarkt.
ÄNDERUNGEN VON BESTIMMTEN EINZAHLUNGEN IN DIE SOZIALVERSICHERUNGSFONDS
Die Sozialversicherungsleistungen und das Gesetz über private Rentenempfänger und über die Deckung dieser Leistungen
- Die Vorschriften über die Beitragsbemessungsgrundlage bildenden Einkommen werden durch die Tatsache ergänzt, dass ein Einkommen als Beitragsbemessungsgrundlage bildendes Einkommen berücksichtigt werden muss, dessen Auszahlung (Gewährung) aufgrund des Versicherungsverhältnisses gemäß Artikel 5 Sozialversicherungsgesetz besteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung (Gewährung).
- Der Kreis der Einkommen, die keine Beitragsbemessungsgrundlage bilden, wird durch die in der Durchführungsverordnung festgelegte Regelung präzisiert, wonach das Einkommen nicht als Beitragsbemessungsgrundlage bildendes Einkommen berücksichtigt werden muss, dessen Auszahlung (Gewährung) für einen Zeitraum erfolgt, in dem gemäß Artikel 11, 11/A, 11/B oder 13 Sozialversicherungsgesetz, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung (Gewährung) kein Versicherungsverhältnis bestand.
Sozialbeitragsteuer
- Die Änderungsverordnung enthält die Konkretisierung der steuerpflichtigen Person, wonach die Steuerpflicht nach dem vom ausländischen Auszahler erhaltenen Einkommen, das gemäß Sozialversicherungsgesetz keine Beitragsbemessungsgrundlage bildet, von der natürlichen Person zu entrichten ist.
- Es wird konkretisiert, dass im Falle einer diesbezüglichen Vereinbarung die Steuerpflicht, die für die natürliche Person entsteht, vom Arbeitgeber, der sie bezüglich der Entsendung beschäftigt, entrichtet wird.
- Die Änderung sieht eine neue Art von Vergünstigung in Verbindung mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten vor, wonach der Auszahler eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann, soweit er Forscher und Entwickler im steuerpflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt und als Forschungs- und Entwicklungsbetrieb im eigenen Tätigkeitsfeld Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklungsarbeit betreibt. Die Vergünstigung entspricht dem Betrag, der sich aus 50% des Steuersatzes für die Lohnkosten ergibt, die im laufenden Monat als direkte Kosten der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit anerkannt werden.
ÄNDERUNG DER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
- Der maximal verhängbare Satz der Versäumnisstrafe sinkt im Falle einer Verletzung der Ergänzungsregelung der Steuervorauszahlung von 20% des Differenzbetrags der im Laufe des Jahres geleisteten Steuervorauszahlungen und der Steuerschuld des Steuerjahres auf 10%.
- Um Administrationskosten zu senken, wird die Datenübermittlungspflicht des Arbeitgebers/Auszahlers bezüglich der Daten der von ihm beschäftigten Versicherten bezüglich seiner Qualifikation, Ausbildung, Abschluss und dem Namen der Aussteller der Urkunde bzw. Nummer der Urkunde, die dies belegen, abgeschafft.
- Wenn Mitarbeiter von ausländischen Steuerbehörden an der Prüfung beteiligt sind, muss die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Bereitstellung der diesbezüglichen Dolmetsch- und Übersetzungsaufgaben gewährleisten.
- Nach den praktischen Erfahrungen erweitert der Entwurf den Kreis der obligatorischen Inhaltselemente der Urteile, so müssen zukünftige Urteile die vom Steuerpflichtigen angebotenen und ignorierten Beweise, sowie das Ablaufdatum der Sachbearbeitung enthalten.
- Gemäß der Änderung ist die Betriebsprüfung der Unternehmen nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das zweite Geschäftsjahr obligatorisch, bei denen beim Erreichen eines bestimmten Umsatzes ein Ergebnis von Null oder mit Verlust erwirtschaftet wurde, da bei einer Gesellschaft mit anhaltenden Null-Ergebnis oder Verlust das Risiko besteht, dass die Gesellschaft ihre Steuerpflichten mutwillig nicht erfüllt. Start-ups führen in der Regel in den ersten Jahren einmalige Großinvestitionen durch, die nicht durch ihre Einnahmen abgedeckt sind, so bilden Start-ups ohne Rechtsvorgänger für die ersten vier Geschäftsjahre eine Ausnahme bei dieser neuen obligatorischen Steuerprüfung.
ÄNDERUNG ANDERER RECHTSVORSCHRIFTEN
Rechnungslegungsgesetz – Übertragung von Geschäftsbereichen
Im Zusammenhang mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs definiert das Rechnungslegungsgesetz die Begriffe Geschäftswert, Firmenwert (Goodwill), negativer Geschäftswert und negativer Firmenwert (Badwill), enthält jedoch keine Vorgaben für den Begriff des Geschäftsbereichs. Da aus Sicht des wirtschaftlichen Inhalts ein signifikanter Unterschied zwischen dem Verkauf von einzelnen Vermögenswerten, der Übernahme von Verbindlichkeiten und der Übertragung eines Geschäftsbereichs besteht, sollte der Begriff Geschäftsbereich und die Verrechnungsregelungen der Übertragung eines Geschäftsbereichs im Rechnungslegungsgesetz definiert werden. Die vorgeschlagenen neuen Rechnungslegungsvorschriften zur Übertragung von Geschäftsbereichen berücksichtigen auch die Regeln der IFRS.
In der Praxis wird die Übertragung eines Geschäftsbereichs sowohl in wirtschaftlicher als auch in finanzieller Hinsicht als eine Transaktion betrachtet und von den Vertragsparteien als ein Geschäft behandelt. Folglich sollte die Verrechnung der Übertragung eines Geschäftsbereichs in der Buchhaltung auch als eine Transaktion behandelt werden. Da die Übertragung eines Geschäftsbereichs nicht regelmäßig vorkommt und daher nicht zur laufenden Tätigkeit (Geschäftsbetrieb) gehört, sollte die Wertdifferenz der im Rahmen der Geschäftsbereichs-Übertragung übergebenen Vermögensgegenstände und der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten) und der erhaltene oder bezahlte Nettobetrag – abhängig vom Ergebnis der Veräußerung – als sonstiger Ertrag oder sonstige Aufwendung ausgewiesen werden.
Gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften muss der Gegenwert der Übertragung des Geschäftsbereichs nach den einzelnen Vermögenswerten und Verpflichtungen des Geschäftsbereichs aufgeteilt und der Gegenwert des Geschäfts, der sonst eine Transaktion bildet, postenweise gebucht werden, was beim übertragenden Unternehmen eine erhebliche Verwaltungsaufgabe zur Folge hat. Die Gesamtverrechnung laut des Entwurfs verringert somit auch den Verwaltungsaufwand.
Zollbestimmungen
Das Gesetz sieht vor, dass die Sicherheitsleistung statt der heutigen drei Jahre nach Ablauf von einem Jahr freigegeben wird.
Die finanzielle Mitarbeiterbeteiligung
Der Entwurf stellt klar, dass nicht nur Stammaktien, sondern auch andere Aktien und Wertpapiere, die ein Anlegerrisiko darstellen, ähnlich den Stammaktien, Gegenstand der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung (direkt oder indirekt) sein können.
Wenn Sie irgendein Element des Herbst-Steueränderungspakets eingehender interessiert oder Sie wissen möchten, wie dies Ihre Firma betrifft, suchen Sie die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn vertrauensvoll auf!
Die Zusammenfassung steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
WTS Klient Newsflash 30.10.2018 – Das Herbst-Steueränderungspaket
Dramatische Veränderungen im System der Sozialbeitragsteuer und der Gesundheitsabgabe ab 2019