Ab 2019 gibt es bei den Arbeitgeberzuwendungen (Sachzuwendungen), die den Arbeitnehmern in Ungarn steuerfrei oder vergünstigt gewährt werden können, drastische Veränderungen. Unter anderem wird die Steuerbefreiung für den Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken abgeschafft.
Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken
Bis zum 31. Dezember 2018 haben in Ungarn die Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern nicht zurückzuzahlende Zuschüsse zu Wohnzwecken lohnsteuerfrei zu gewähren. Der Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken kann zum Wohnungskauf, Hausbau, zur Modernisierung bzw. zum barrierefreien Umbau oder auch zur Tilgung des Wohnungskredits verwendet werden.
Der Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken kann höchstens bis zu 30% der Kosten betragen, kann sich jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren auf maximal 5 Millionen HUF (ca. 15.000 EUR) belaufen. Bei der Bestimmung des Höchstwerts sollten auch eventuelle Zuschüsse von anderen Arbeitgebern berücksichtigt werden. Die Anzahl der Zimmer darf den vom Gesetz festgelegten begründeten Wohnbedarf nicht überschreiten.
Auf Grundlage der im Sommer erlassenen Gesetzänderungen (präzisiert durch das Herbst-Steueränderungspaket) gibt es ab dem 1. Januar 2019 beim Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken in Ungarn keine Steuerbefreiung mehr.
Arbeitgeberdarlehen zu Wohnzwecken
Zinsfreie oder zinsgünstige Darlehen zu Wohnzwecken dürfen jedoch weiterhin gewährt werden. Aufgrund der Aufhebung der Steuerbefreiung vom Arbeitgeberzuschuss zu Wohnzwecken werden sie sehr wahrscheinlich eine bedeutendere Rolle spielen.
Laut den Vorschriften des ungarischen Einkommensteuergesetzes entsteht für diesen Fall ein geldwerter Vorteil aus zinsgünstigem Einkommen, das steuerpflichtig ist, wenn der Auszahler bei seiner Forderung gegenüber einer Privatperson einen Zinssatz gewährt, der unter dem um 5 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatz der Notenbank (derzeit 0,9%) liegt. Die hiermit verbundene Steuerzahlungspflicht belastet den Auszahler.
Wenn diese Forderung aus der Gewährung von Wohnungskrediten in Höhe von insgesamt maximal 10 Millionen HUF (ca. 30.000 EUR) in den vier Jahren vor dem Auszahlungsjahr an dieselbe Privatperson stammt, muss die Leistung jedoch nicht als geldwerter Vorteil aus zinsgünstigem Einkommen berücksichtigt werden. Wenn also der Arbeitgeber in Ungarn durch ein Kreditinstitut oder die ungarische Staatskasse und mit ihrer Bestätigung ein zinsloses Darlehen oder ein Darlehen mit einem Zinssatz von weniger als 5,9% für Mitarbeiter zum Hausbau, Kauf, Ausbau, Modernisierung, für den barrierefreien Umbau einer Wohnung oder für die Rückzahlung, Tilgung eines Darlehens aus diesen Gründen gewährt, entsteht wegen des niedrigen Zinssatzes keine Steuerpflicht.
Weitere Voraussetzungen
Das Gesetz in Ungarn legt genau fest, für welche Art von Wohnungskäufen ein Darlehen beansprucht werden kann bzw. was als Ausbau, Modernisierung oder als ein barrierefreier Umbau gilt. Die Bedingungen des begründeten Wohnbedarfes (z.B. Zusammenhang zwischen der Anzahl der Familienmitglieder und der Anzahl der Wohnräume) muss man nicht in Betracht ziehen.
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Die wichtigsten Elemente des Herbst-Steueränderungspakets
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