29.01.2019

Steuerfreie Fortbildung der Mitarbeiter ist möglich

Fortbildung der Mitarbeiter_

bildet eine immer größere Herausforderung für Unternehmen. Zudem ging in Ungarn die Anzahl der steuerfreien oder vergünstig gewährten Sachzuwendungen ab 2019 deutlich zurück und führt zur weiteren Zunahme der Kostenbelastungen für die Unternehmen.

Die Fortbildung der Mitarbeiter kann hier eine Lösung bieten – vor allem, wenn die Fortbildungskosten für die Unternehmen steuerfrei oder sogar noch günstiger ausfallen können.

Formen der Fortbildung der Mitarbeiter

Die Fortbildung der Mitarbeiter kann:

  •     durch Weisung des Arbeitgebers erfolgen – in diesem Fall trifft der Arbeitgeber eine einseitige Entscheidung über die Fortbildung und trägt die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen;
  •     auf Basis eines Studienvertrags erfolgen – der Arbeitgeber und der Mitarbeiter treffen gemeinsam und schriftlich eine Vereinbarung;
  •     ohne separaten Vertragsabschluss zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter erfolgen – der Arbeitgeber zahlt nur die von ihm versprochenen Bildungsgebühren.

Die gewählte Weiterbildungsform der Fortbildung der Mitarbeiter ist nicht nur aus Sicht des Arbeitsrechts, sondern auch in Hinblick auf die Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften wichtig.

Gemäß Gesetz Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer (EStG) erfolgt die Fortbildung der Mitarbeiter in Ungarn schulisch oder außerschulisch. Nur die Inanspruchnahme einer Fortbildung bzw. Unterweisung außerhalb des Schulsystems kann von der Einkommensteuer befreit werden (genauer gesagt generiert dies keine Einnahmen), wenn die Fortbildung im Einklang mit § 4 (2a) EStG steht, d.h. wenn ihre Inanspruchnahme im Wirkungskreis der Arbeits- und Tätigkeitsverrichtung, und als Bedingung zur Durchführung der Tätigkeit erfolgt.

Es ist möglich, dass die Schulung oder Fortbildung in einer anderen Stadt oder sogar in einem anderem Land erfolgt, da die jeweilige Weiterbildung nur dort stattfindet oder das gewünschte Ergebnis an dem gegebenen Ausbildungsort (z. B. im  Rahmen eines intensiven Sprachkurses im Ausland) viel schneller erreicht wird. Wenn die Reise laut EStG als Dienstreise bzw. Geschäftsreise betrachtet werden kann, sind Reise- und Übernachtungskosten (inkl. das obligatorisch mitgebuchte Frühstück) einkommensteuerfrei. Für andere Mahlzeiten, Programme, obligatorische oder freiwillige Tagegelder usw. werden keine Steuerbefreiungen gewährt.

Die vom Arbeitgeber kostenlos oder kostengünstig überlassene Nutzung des Computers und die Einschreibgebühren für die Bibliothek können dabei helfen, eine Fortbildung erfolgreich abzuschließen. Beide Leistungen können jedoch unabhängig von der Fortbildung einkommensteuerfrei gewährt werden.

Gemäß Abschnitt 14 des Anhangs 3 des Gesetzes Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaftsteuer und Dividendensteuer werden die von der Zahlstelle getragenen Fortbildungskosten als Kosten betrachtet, die im Interesse des Unternehmens entstanden sind.

Wie können die bezüglich der Fortbildung der Mitarbeiter entstandenen Kosten noch günstiger ausfallen als die Steuerbefreiung?

Der Fachausbildungsbeitrag des Unternehmers in Ungarn kann nicht nur durch die Bezahlung des Beitrags an die Steuerbehörde, sondern auch durch Fortbildungen für seine eigenen Mitarbeiter erfüllt werden. Bei Fortbildungen, die im Einklang mit den Bedingungen des § 5 Gesetz Nr. CLV über die Fachausbildungsbeitrag und Unterstützung der Fortbildungsentwicklung stehen und auch unter Beachtung der Verrechenbarkeit der Kosten, die in der gesonderten Ministerialverordnung angegeben sind, kann das Unternehmen die Beitragssumme reduzieren oder den bereits gezahlten Beitrag zurückfordern.

Ein Praktikum im Rahmen einer praktischen Ausbildung, eines praxisintensiven Bachelor-Studiums oder einer dualen Ausbildung ist auch eine gute Option, um Personal auszubilden, das den Bedürfnissen des Unternehmens entspricht. In Bezug auf die Vergütung, die den Teilnehmern an solchen Aus- und Weiterbildungen gezahlt wird, können verschiedene Arten von Steuer-, Beitrags- und Leistungsvergünstigungen geltend gemacht werden.

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