05.02.2019

Ab 2019 eine weitere Änderung in der Regelung zum Innovationsbeitrag

Finanzkennzahlen der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen müssen wieder berücksichtigt werden

Innovationsbeitrag_2019

Für diejenigen, die schon eine lange Laufbahn als Steuerberater oder Steuermanager hinter sich haben, oder evtl. als Rechtsanwender ihren Alltag erleben, ist es keine Neuheit, dass ab 2019 die ungarischen Regelungen zum Innovationsbeitrag wieder geändert wurden. „Nicht schon wieder”, werden sich viele Experten erneut kopfschüttelnd sagen. Und das zu Recht! Denn man tut sich schwer, zusammenzuzählen, wie oft sich in Ungarn die Regelung zum Innovationsbeitrag in den letzten 10 bis 15 Jahren geändert hat.

Innovationsbeitrag – ein kurzer Blick in die Vergangenheit 

Obwohl es schon fast unglaublich klingt, blieb das entscheidende Element der auch gegenwärtig gültigen und ab dem 1. Januar 2015 wegweisenden Rechtsregelung, das besagt, welche Unternehmen zur Leistung der Innovationsabgabe verpflichtet sind, seit seiner Einführung bis Ende 2018 praktisch unverändert. Die Schlüsselfrage lautete auch immer, ob der zur Steuerbefreiung berechtigende Kleinstunternehmen- oder Kleinunternehmen-Status auf der Grundlage der individuellen Kennzahlen der Unternehmen oder der konsolidierten Finanzdaten der verbundenen Unternehmen deklariert werden sollte.

Ende 2014 mussten bei der Bestimmung des Status als Kleinst- oder Kleinunternehmen laut Regelung alle einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung von Klein- und mittleren Unternehmen von 2004 (KMU-Gesetz) berücksichtigt werden. Es musste daher geprüft werden, ob die Gesellschaft ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen hat, oder ob auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Jahresabschlussdaten gemäß der sogenannten „Zweijahresregel“ die Anzahl der Mitarbeiter, der Nettoumsatz oder die Bilanzsumme den gesetzlich verankerten Grenzwert überschritten werden.

Anschließend musste in Ungarn die Einstufung von 2015 bis Ende 2018 auf Basis der individuellen Kennzahlen der Unternehmen ermittelt werden. Die seit 2019 geltende Alt-Neu-Regelung stellt jedoch die Bestimmungen vor 2015 wieder her. 

Regelung 2019

Was bedeutet das in der Praxis? Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen in Ungarn zur Zahlung eines Innovationsbeitrags verpflichtet ist, muss ab diesem Jahr erneut berücksichtigt werden, wie sich die entsprechenden Finanzkennzahlen der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen entwickeln, und zur Bestimmung der Verpflichtung müssen auch die Zahlen ihrer Jahresabschlüsse mitberücksichtigt werden. Die „Zweijahresregel“ muss weiterhin angewandt werden: ein Unternehmen, das in einem bestimmten Jahr die „Grenzwerte“ überschreitet (oder diese unterschreitet), verliert seine vorherige Einstufung dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Bilanzzeiträumen den bestimmten Grenzwert überschreitet oder unterschreitet. 

Lassen Sie uns dies in einem Beispiel verdeutlichen! Nehmen wir an, dass unser Unternehmen seit mindestens 2017 als Kleinunternehmen nicht verpflichtet ist, einen Innovationsbeitrag zu zahlen, und im Jahr 2018 auch als Kleinstunternehmen galt (basierend auf den letzten verfügbaren individuellen Zahlen in seinem Jahresabschluss von 2016). Die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens nahm auf Basis der Zahlen des Jahresabschlusses 2017 spürbar zu und es gilt somit bei der Einstufung im Jahr 2019 auf der Basis der Zahlen von 2017 nun als Großunternehmen. Obwohl im Zuge der diesjährigen Einstufung festgestellt wird, dass die Zahlen unserer Gesellschaft die Grenzwerte auf der Grundlage der Daten des letzten Jahresabschlusses überschritten haben, geschah dies auf der Grundlage der Daten des Jahresabschlusses von 2017 zum ersten Mal, d.h. die Einstufung unseres Unternehmens wird sich im Jahr 2019 nicht ändern und es bleibt weiterhin von der Zahlung des Innovationsbeitrags befreit.

Kurz die zu untersuchenden Aspekte

Es ist also wichtig festzuhalten, ob die Gesellschaften der Unternehmensgruppe gemäß Gesetz als verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen eingestuft sind. Wenn ja, müssen die konsolidierten Zahlen bei der Festlegung der Verpflichtung zur Zahlung des Innovationsbeitrags in Ungarn ab 2019 erneut so berücksichtigt werden, wie vor 2015, bei Prüfung zur Erfüllung der Grenzwerte. Es ist jedoch eine gute Nachricht, dass sich die Bemessungsgrundlage und Umfang des Innovationsbeitrags nicht geändert haben: Weiterhin muss 0,3% auf der Gewerbesteuer-Bemessungsgrundlage berechnet werden.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihr Unternehmen von der Regelung vom Innovationsbeitrag ab 2019 betroffen ist, kontaktieren Sie bitte die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn!

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