07.05.2019

Haben Sie schon Ihre Dokumentationen nach den Regeln erstellt, wie sie die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation vorschreibt?

Der Termin Ende Mai rückt näher

Bald haben wir den 31. Mai, der im Leben der Buchhalter und Steuerberater in jedem Jahr ein herausragendes Datum ist. Die Unternehmen mit einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr müssen nämlich bis zu diesem Termin ihren Jahresabschluss und ihre Körperschaftsteuererklärung einreichen. Die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung ist im Leben von verbundenen Unternehmen gleichbedeutend mit dem Datum der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen, und von diesem Aspekt wird das Datum Ende Mai 2019 bedeutender sein als bisher. Unternehmen mit einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr müssen nämlich ihre Verrechnungspreisdokumentationen erst jetzt so erstellen, wie es die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation regelt. Im Folgenden beschäftigen wir uns mit den wichtigsten Fragen der neuen Verrechnungspreisregelung.

Was bedeutet die neue Verrechnungspreisregelung und warum war sie notwendig?

Am 18. Oktober 2017 wurde die Verordnung Nr. 32/2017 NGM veröffentlicht, die wir als neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation erwähnen und die die Verordnung Nr. 22/2009 PM abgelöst hat. Die neue Regelung war notwendig, um die im BEPS Aktionsplan festgehaltenen Ziele zu erreichen, d. h. um die aggressive Steuerplanung bzw. Steuerumgehung multinationaler Unternehmen einzudämmen. Unter Berücksichtigung dieser Ziele hat Ungarn nach der früheren Implementierung der mit dem landesspezifischen Bericht verbundenen Regeln – als Teil der neuen Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation – auch die Vorschriften zur Stammdokumentation und zur gesellschaftsspezifischen Dokumentation in sein Regelwerk eingebaut.

Ab wann muss die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation angewendet werden?

Die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation muss mit ihren Vorschriften erstmals auf die Dokumentationen in Verbindung mit der Steuerpflicht für das in 2018 beginnende Steuerjahr angewendet werden. Das bedeutet praktisch, dass die Unternehmen, die zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen verpflichtet sind und deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ihre Dokumentationen bis Ende Mai 2019 erstmals mit einem erweiterten Datengehalt laut neuer Verordnung erstellen müssen.

Was ist die wichtigste Änderung?

Eine der wichtigsten Änderungen ist, dass die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation ab 2018 die Möglichkeit der Erstellung einer eigenständigen Dokumentation beseitigt und die Anfertigung von zwei voneinander getrennten Dokumentationen, der Stammdokumentation (Master File) und der gesellschaftsspezifischen Dokumentation (Local File) verbindlich gemacht hat.

Was verbirgt sich hinter der Stammdokumentation, was muss sie enthalten und worauf sollten wir bei ihrer Erstellung achten?

Die Stammdokumentation beinhaltet grundlegend detaillierte Informationen zur Unternehmensgruppe als Ganzes. Diese Dokumentation muss so unter anderem eine Beschreibung der Lieferketten für die fünf umsatzmäßig wichtigsten Produkte und Dienstleistungen der Unternehmensgruppe bzw. für alle weiteren Produkte und Dienstleistungen, auf die mehr als 5 % der Umsätze der Unternehmensgruppe entfallen, sowie eine kurze Darlegung der als bedeutend angesehenen, gruppeninternen Dienstleistungen umfassen, bzw. muss die Stammdokumentation auch eine Beschreibung der gruppeninternen Finanzierung enthalten, um nur einige der vielen verbindlichen inhaltlichen Elemente zu erwähnen.

In Verbindung mit der Stammdokumentation ist es wichtig zu erwähnen, dass die ungarische Regelung der OECD-Richtlinie folgt, die die verbindlichen inhaltlichen Mindestelemente der Stammdokumentation vorschreibt. Das bedeutet zugleich auch, dass die in der Zentrale der Unternehmensgruppe zu erstellenden Stammdokumentationen, um der OECD-Regelung zu entsprechen, zumeist alle die Informationen enthalten, die auch die ungarische Regelung fordert. Es lohnt sich jedoch, vorsichtig zu sein und eher die von der Mutterfirma erstellte Dokumentation zu kontrollieren, da ein fehlendes inhaltliches Element für die Steuerbehörde eine hervorragende Basis sein kann, um ein Versäumnisstrafe zu verhängen.

Hat sich der Inhalt der gesellschaftsspezifischen Dokumentation geändert?

Die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation fordert auch von der gesellschaftsspezifischen Dokumentation einen breiteren Datengehalt. Neben den bisherigen inhaltlichen Elementen müssen als neue inhaltliche Elemente bei der Vorstellung des Steuerzahlers beispielsweise der Aufbau der Geschäftsführung, der Organisationstruktur und die Namen der Personen aufgeführt werden, an welche die Geschäftsführung Bericht erstattet. Darüber hinaus sind die wichtigsten Konkurrenten des Unternehmens aufzuführen, während die gesellschaftsspezifische Dokumentation auch die grundlegende Vorstellung dessen enthalten muss, wie die bei der Anwendung der Methode zur Ermittlung des üblichen Marktpreises verwendeten Finanzdaten an die im Abschluss des Steuerzahlers festgehaltenen Daten geknüpft werden können.

Bis wann muss die Verrechnungspreisdokumentation erstellt werden?

Die gesellschaftsspezifische Dokumentation ist – ähnlich wie bei der früheren Vorschrift – bis zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung zu erstellen, doch muss sie nicht bei der Steuerbehörde eingereicht werden. Die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation bietet die Möglichkeit, dass die gesellschaftsspezifische Dokumentation in einem Zeitraum von 12 Monaten nach dem letzten Tag des Steuerjahres des Steuerzahlers die gesamte Dokumentation bildet, sollte (auch unter Berücksichtigung der Fristen des Mutterunternehmens) noch keine Stammdokumentation zur Verfügung stehen. Wichtig ist jedoch, dass sich diese Regeln nicht auf den Fall bezieht, wenn es sich um eine ungarische Mutterfirma handelt und sie die Stammdokumentation erstellt oder die ausländische Mutterfirma aus irgendeinem Grund keine Stammdokumentation erstellt und diese deshalb vom ungarischen verbundenen Unternehmen anzufertigen ist. In diesem Fall muss nämlich auch die Stammdokumentation bis zur Einreichung der ungarischen Körperschaftsteuererklärung erstellt werden.

Worauf sollten wir bei gruppeninternen Leistungen mit geringem Mehrwert achten?

Die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation beließ ebenso die Möglichkeit, dass die verbundenen Unternehmen in Verbindung mit bestimmten gruppeninternen Dienstleistungen eine Verrechnungspreisdokumentation mit vereinfachtem Datengehalt zusammenstellen. Sowohl im Bereich der Dienstleistungen als auch bei den Bedingungen blieben bestimmte wertmäßige und prozentuale Schwellenwerte unverändert. Verändert hat sich wiederum der Höchstwert der anwendbaren Gewinnspanne von 10 % auf 7 %, während der untere Wert 3 % geblieben ist.

Möglichkeit der Änderung

Eine wichtige und günstige Änderung in der neuen Verrechnungspreisregelung ist, dass die Steuerzahler ihre Verrechnungspreisdokumentationen in der Verjährungsfrist und bis zum Beginn der Prüfung der Steuerbehörde ändern können, wenn sie wahrnehmen, dass die Dokumentation nicht den Rechtsnormen entsprechend erstellt wurde, oder in der Dokumentation bezüglich der Besteuerungsgrundlage, der Steuer, des üblichen Marktpreises bzw. der üblichen Marktpreisspanne (Rentabilität) einen Fehler bemerken. Die Änderungsdokumentation muss die Bezeichnung der von der Änderung betroffenen Dokumentation wie auch die Änderung und deren Datum enthalten. Die Änderung ist nach den zum ursprünglichen Zeitraum der Fälligkeit der Dokumentation geltenden Regeln vorzunehmen und keine Änderung ist zulässig, wenn der Steuerzahler rechtmäßig von der in der Verordnung zugelassenen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und er diese mit der Änderung verändern würde. In der Praxis bedeutet das, dass die gewählte Methode zur Ermittlung des üblichen Marktpreises beispielsweise nicht mit einer Selbstrevision geändert werden kann.

Was sich nicht geändert hat

Die Höhe des wegen einer fehlenden Dokumentation erhaltenen Bußgeldes hat sich auch im Falle der für 2018 zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentationen nicht geändert. Sie ist noch immer ausgesprochen hoch, d. h. pro fehlender Dokumentation kann das Bußgeld 2 Millionen HUF (ca. 6.160 EUR) betragen, während es bei einem neuerlichen Versäumnis sogar auf 4 Millionen HUF (ca. 12.320 EUR) ansteigen kann.

Unverändert besteht auch die Befreiung, dass über die von einer unabhängigen Partei bezogenen und ohne Aufpreis weitergegebenen Lieferungen von Erzeugnissen und Leistungen keine Dokumentation erstellt werden muss. Wichtig ist jedoch, dass der Steuerzahler in dem Fall, wenn der Gegenwert von gelieferten Leistungen und Erzeugnissen an mehrere verbundene Unternehmen weitergegeben wird, nur dann von der Dokumentationspflicht, wie sie die neue Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation vorschreibt, befreit wird, wenn er belegt, dass die angewandte Aufteilungsmethode – unter Berücksichtigung der für das gegebene Geschäft charakteristischen Fakten und Umstände – dem Grundsatz des üblichen Marktpreises entspricht.

Das Verrechnungspreis-Beraterteam von WTS Klient Ungarn verfügt über bedeutende Erfahrungen bei der Anfertigung der Dokumentationen und bei der erfolgreichen Unterstützung bei Prüfungen der Steuerbehörde und auf Branchenebene unter anderem beim Management und beim Support der Transaktionen und bei Steuerprüfungen der Zulieferfirmen der Automobilindustrie. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!

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