Am 4. Juni 2019 reichte der Finanzminister beim Ungarischen Parlament einen Gesetzentwurf über die Änderung einzelner Gesetze im Zusammenhang mit der Steuerzahlung sowie in Verbindung mit Pflichten bei der EU-Rechtsharmonisierung im Zusammenhang mit der Steuerzahlung ein. Im Folgenden fassen wir auch für Entscheidungsträger wichtige Punkte der Vorschläge, anders gesagt das Steueränderungspaket vom Sommer 2019 zusammen.
Einkommensteuer
Eine lebenslange Einkommensteuerfreiheit würden die Mütter hinsichtlich ihrer mit Arbeit erworbenen Einkommen bekommen, die wenigstens vier Kinder geboren oder adoptiert haben und diese im eigenen Haushalt erziehen oder erzogen haben.
Sozialbeitragsteuer
Aufgrund der Mitteilung des ungarischen Finanzministers würde die Sozialbeitragsteuer ab 1. Juli von 19,5 % auf 17,5 %
Aufstockungspflicht
Laut Steueränderungspaket vom Sommer 2019 würde die Pflicht zur Ergänzung (Aufstockung) der Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer und der Innovationsabgabe erlöschen. Der Steuerzahler kann nach eigener Wahl für das Steuerjahr 2019 die Aufstockungspflicht erfüllen und wenn er davon Gebrauch macht, dann kann er auch eine Steuerantragung vornehmen. Zur Wahrung der Liquidität der Kommunalverwaltungen in Ungarn bleibt die Aufstockungspflicht bezüglich der Gewerbesteuer bestehen (bei Steuerzahlern mit Nettoumsatzerlösen im Jahr vor dem Steuerjahr von über 100 Millionen HUF – ca. 000 EUR).
Körperschaftsteuer
Auch die Vorschriften der Steuerveranlagung als Organschaft werden präzisiert. Auch eine Person beispielsweise, die ihre Tätigkeit innerhalb des Jahres beginnt, kann beantragen, dass sie ihre Körperschaftsteuerveranlagung als Mitglied der körperschaftsteuerpflichtigen Organschaft begonnen hat; des Weiteren ändert sich die Zinsabzugsbeschränkung der Mitglieder der Organschaft bei der Körperschaftsteuerpflicht bzw. wird der Gesetzgeber eindeutig machen, dass sich auf die verbundenen Geschäfte der Organschaftsmitglieder außerhalb der Organschaft die Transferpreisregeln beziehen. Die auf die gleiche Buchhaltungswährung der Organschaftsmitglieder bezogene Bedingung wird gelöscht.
Gewerbesteuer
Im Ergebnis der ab 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderung würde das Kommunalsteuergesetz festhalten, dass eine Einreichung der Erklärung über die ungarischen Steuerbehörde nur möglich ist, wenn die vom Steuerzahler eingereichte Erklärung richtig ist, d. h., wenn der Steuerzahler die vom System der Erklärungsausfüllung automatisch angezeigten eventuellen Fehler korrigiert.
Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuersatz für Unterkunftsvermietung würde von 18 % auf 5 %
Werbesteuer
Die Höhe der Werbesteuer sinkt ab 1. Juli, vorübergehend auf 0 %.
Beiträge für Gesundheitsdienstleistungen
Die Höhe der Beiträge würde sich ab 1. Januar 2020 von 7.500 HUF (23 EUR) im Monat (250 HUF – 0,77 EUR – am Tag) auf 7.710 HUF (24 EUR) im Monat (257 HUF – 0,80 EUR – am Tag) ändern.
Rechnungslegung
Die Abrechnung der Umsätze und die Abrechnung der verbundenen Kosten und Aufwendungen werden der tatsächlichen Erfüllung entsprechend, unabhängig von der Rechnungsstellung bzw. dessen Art mit der Anwendung der Rechnungsabgrenzung in Einklang gebracht.
Vereinfachte Unternehmersteuer (EVA)
Die Steuerzahlung laut vereinfachter Unternehmersteuer würde ab 1. Januar 2020 in Ungarn erlöschen.
Steuer für Kleinunternehmen (KIVA)
Bezüglich der Steuer für Kleinunternehmen verfügt der Gesetzentwurf ab 1. Januar 2020 eine Senkung der Steuer für Kleinunternehmen bzw. der Höhe der Steuervorauszahlung von 13 % auf 12 %.
Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO)
Den Arbeitnehmern von internationalen Sportorganisationen würde ermöglicht werden, den vereinfachten Beitrag zu den öffentlichen Lasten zu wählen. Außerdem sichert der Vorschlag auch eine Steuerfreiheit für die im Rahmen der Sportdiplomatie gewährten Zuwendungen.
Die wichtigsten Elemente des mit den Pflichten bei der EU-Rechtsharmonisierung verbundenen Gesetzentwurfes:
Körperschaftsteuer
Die Bestimmungen in Verbindung mit der Besteuerung der Kapitalentnahmen werden ergänzt und Bestimmungen zur Steuervermeidung wegen Unterschieden aus einer abweichenden rechtlichen Bewertung desselben Sachverhalts eingeführt.
Transferpreisbildung
Aufgrund der Änderung sind die Transferpreisregeln bei Sacheinlagen nicht nur hinsichtlich der bereits über einen Mehrheitseinfluss verfügenden Gesellschafter anzuwenden, sondern auch auf einen Gesellschafter (Aktionär), der durch eine Sacheinlage zu einem Gesellschafter (Aktionär) mit Mehrheitseinfluss wird.
Internationale Zusammenarbeit bei der Steuerzahlung
Der Vorschlag implementiert aus der DAC 6-Richtlinie eine auf grenzüberschreitende Konstruktionen bezogene Datenleistungspflicht einzelner, bei der Steuerplanung mitwirkender Personen an die Finanzbehörde. Die Datenleistungspflicht bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer, die Verbrauchsteuer und die Beiträge. Wird die Datenleistungspflicht versäumt bzw. verspätet, fehlerhaft, inhaltlich falsch oder unvollständig erfüllt, kann eine Versäumnisstrafe bis zu 500.000 HUF (ca. 560 EUR) verhängt werden. Die Höhe der Strafe kann sich bis 5 Millionen HUF (ca. 15.600 EUR) erstrecken, wenn die Pflicht innerhalb der Frist der Aufforderung der ungarischen Steuerbehörde zur Erfüllung der Datenleistung nicht oder nicht rechtmäßig erfüllt wird. Der Termin für die erste Datenleistung ist der 31. August 2020 (für den Zeitraum zwischen 25. Juni 2018 und 1. Juli 2020).
Umsatzsteuer – Quick Fixes
Hinsichtlich der allgemeinen Umsatzsteuer enthält der Vorschlag Schritte zu Rechtsharmonisierungszwecken, die darauf abzielen, Vereinfachungen für einzelne Geschäfte der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen einzuführen und die Praxis in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen.
- Käuferbestände
Die Anwendung von Vereinfachungen wird an strengere Bedingungen geknüpft, so beispielsweise muss beim Weiterverkauf von Produkten der potentielle Käufer bzw. Steuernummer in dem Mitgliedstaat bekannt sein, in den die Produkte weiterverkauft werden. Die Tatsache der Weitergabe der Produkte muss in der zusammengefassten Erklärung aufgeführt werden, wobei sowohl der Weiterverkäufer der Produkte als auch der potentielle Käufer der Produkte über ein detailliertes Register für diese Produkte verfügen muss.
- Kettengeschäfte
Dem im Steueränderungspaket vom Sommer 2019 formulierten Vorschlag zufolge ist in der Regel der mit der Beförderung erfolgende Verkauf von Erzeugnissen der Produktverkauf an den zwischengeschalteten Wirtschaftsbeteiligten. Teilt aber der zwischengeschaltete Wirtschaftsbeteiligte dem an ihn verkaufenden Steuerpflichtigen die Steuernummer mit, die im Mitgliedstaat laut Absendungsort der Erzeugnisse für ihn festgelegt wurde, wird der mit der Beförderung erfolgende Verkauf eine Lieferung von Leistungen durch den zwischengeschalteten Wirtschaftsbeteiligten sein.
- Innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung von Gegenständen
Die Voraussetzung für die innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung von Gegenständen besteht darin, dass der die Gegenstände erwerbende Steuerpflichtige oder die zur Steuerzahlung verpflichtete juristische Person, die kein Steuerpflichtiger ist, in einem von Absendungsort der Erzeugnisse abweichenden Mitgliedstaat über eine Steuernummer verfügt, d. h. das ist die materiellrechtlichen Bedingung der Steuerfreiheit.
Umsatzsteuer – Uneinbringliche Forderungen
Das Steueränderungspaket vom Sommer 2019 in Ungarn ermöglicht im Rahmen der Eigenrevision eine Senkung der Besteuerungsgrundlage bei Bestehen der unter dem Rechtstitel „Uneinbringliche Forderungen“ festgelegten Bedingungen.
Umsatzsteuer – mit Einfuhren verbundene steuerfreie Leistungen
Das Umsatzsteuergesetz erklärt bei den mit Ausfuhren unmittelbar verbundenen Leistungen, dass es eine Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist, dass diese direkt der Person gewährt werden, die ein mit Ausfuhren verbundenes steuerfreies Geschäft erfüllt. In Verbindung mit dem Import fehlte diese Bestimmung, das holt der das Steueränderungspaket vom Sommer 2019 nach.
Umsatzsteuer – Ausfuhren
Der Vorschlag schafft die Möglichkeit, dass dem Steuerpflichtigen die Ausfuhr der Erzeugnisse an einen Ort außerhalb des Gemeinschaftsgebiets nicht die die Ausfuhr abwickelnde Behörde, sondern die Ausfuhrbehörde bestätigt.
Umsatzsteuer – besondere Steuerrückerstattung
Im Rahmen der besonderen Steuerrückerstattung kann der Steuerpflichtige unmittelbar von der Steuerbehörde die Rückerstattung einer betreffenden Summe fordern, vorausgesetzt, dass er einerseits nachweist, dass er nach dem Grundsatz der Steuerneutralität zur Rückerstattung berechtigt ist, und andererseits, dass er auf andere Weise keine Möglichkeit zur Rückerstattung hatte bzw. hat. Eine weitere Bedingung ist, dass eine Rückerstattung der Steuer erfolgen kann, wenn diese an den Haushalt gezahlt wurde. Ein solcher Fall ist beispielsweise der, dass der Steuerpflichtige eine ihm fälschlicherweise weitergegebene Steuer an seinen Partner gezahlt hat, doch wegen der Auflösung des Partners keine Möglichkeit zur Rückerstattung der falsch gezahlten Steuersumme vom Partner besteht.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn, wenn Sie wissen möchten, wie das Steueränderungspaket vom Sommer 2019 in Ungarn ihr Unternehmen betrifft.