William Shakespeare sagt „Ende gut, alles gut”. Das gilt auch ausdrücklich für die Schließung von Firmen, im Falle von Liquidationen, wenn die Eigentümer keine andere Lösung mehr sehen, als die Einstellung der Tätigkeit. In Verbindung mit den Liquidationen gibt es in Ungarn unzählige Rechtsnormen. Da die Aufgabe weder vom Aspekt der Rechnungslegung, noch der Steuerzahlung alltäglich ist, erfordert sie eine besondere Umsicht. In diesem Labyrinth möchten wir in unserer sich mit dem Thema der Liquidationen befassenden Artikelserie eine Anleitung geben.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzen und Liquidationen?
Zuallererst ist es wichtig festzuhalten, dass die Liquidation nicht mit der Insolvenz identisch ist. Gemeinsam ist, dass beide Prozesse auf die Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind. Während jedoch Insolvenzen in der Regel wegen Zahlungsunfähigkeit von äußeren Parteien angeregt werden, entscheiden über die Einleitung von Liquidationen die Eigentümer und sie kontrollieren den Prozess bis zum letzten Augenblick.
Was kann die Anregung von Liquidationen auslösen?
Die Eigentümer können sich aus unzähligen Gründen für eine Liquidation entscheiden. Bei international aufgestellten Gesellschaften wird die Tätigkeit in Ungarn häufig wegen Kostenoptimierung in ein Land mit niedrigerem Lohnniveau verlegt. Oftmals geänderte Marktbedingungen oder gesetzliche Änderungen bringen jemanden dazu, die Firma zu schließen, während die Gesellschaften bei Projektfirmen von Anfang an nur für eine begrenzte Zeit gegründet werden.
Der Anfang vom „Ende”
Wenn bei einer Auflösung der Firma ohne Rechtsnachfolger keine Zahlungsunfähigkeit besteht, können wir von einer Liquidation sprechen. Zum Beginn von Liquidationen ist eine Eigentümerentscheidung erforderlich. Im Beschluss ist über den Anfangstag der Liquidation und die Person des Liquidators zu entscheiden. Der Anfangstag der Liquidation darf nicht vor dem Datum der Entscheidung selbst liegen. Vom Anfangstag der Liquidation an erlischt das Mandat des Geschäftsführers, von da an vertritt der Liquidator die Gesellschaft. Die Verantwortung des früheren Geschäftsführers der Gesellschaft besteht darin, dass die Gesellschaft für den Tag vor dem Anfangstag der Liquidation einen Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit erstellt und Abschlusssteuererklärungen einreicht.
Aufgaben während der Liquidation
Die Gläubiger können in den 40 Tagen nach der Veröffentlichung des Beginns der Liquidation ihre Gläubigeransprüche anmelden, über die der Liquidator ein Verzeichnis erstellt und dieses an das Handelsregistergericht schickt. Unter Berücksichtigung der im Verzeichnis der angemeldeten Forderungen aufgeführten Gläubigeransprüche muss der Liquidator zum Anfangstag der Liquidation eine korrigierte Eröffnungsbilanz der Liquidation erstellen. Kann aus dieser Eröffnungsbilanz festgestellt werden, dass die Vermögenswerte der Gesellschaft die Gläubigeransprüche wahrscheinlich nicht decken und der Eigentümer innerhalb von 30 Tagen nicht die fehlende Summe bereitstellt, muss der Liquidator beim zuständigen Gericht unverzüglich die Einleitung eines Insolvenzverfahrens anregen.
Aufgaben des Liquidators sind darüber hinaus die Eintreibung der Forderungen, die Befriedigung der Gläubigeransprüche, die Auflösung der bestehenden Verträge, die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern, wenn nötig der Verkauf von Vermögenselementen sowie die Aufteilung des bestehenden Vermögens unter den Eigentümern.
Die Liquidation ist innerhalb von 3 Jahren nach ihrem Beginn abzuschließen und über alle während dieser Zeit vergangenen 12 Monate bzw. über den die Liquidation abschließenden Zeitraum als Geschäftsjahr ein Jahresabschluss zu erstellen und zu veröffentlichen bzw. Jahressteuererklärungen einzureichen. Während der Liquidationen bzw. bei deren Abschluss muss mit einer Prüfung der Steuerbehörde gerechnet werden, weshalb es sinnvoll ist, die Steuerrisiken der Gesellschaft zu erheben und die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Risiken zu beseitigen oder zu minimieren.
Abschluss des Liquidationsverfahrens
Wenn es kein Hindernis mehr für den Abschluss der Liquidation gibt, da es gelungen ist, die Tätigkeit einzustellen, alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, die Forderungen einzutreiben, die Verträge mit den Arbeitnehmern und Kunden aufzulösen und die zum Verkauf vorgesehenen Vermögenselemente zu verkaufen, muss der Liquidator über den letzten Zeitraum der Liquidation einen Abschluss erstellen bzw. Abschlusssteuererklärungen einreichen. Darüber hinaus muss der Liquidator einen Abschlussbericht erstellen, in dem er die wichtigsten Wirtschaftsvorgänge der Liquidation zusammenfasst bzw. einen Vorschlag zur Aufteilung des verbleibenden Vermögens vorbereitet.
Im Leben der Firmen ist die Liquidation kein Routineprozess. Zur Vermeidung der auftretenden Steuerrisiken ist auch die Einbeziehung eines Sachverständigen begründet. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Mitarbeiter von WTS Klient Ungarn, die die bei der Liquidation auftretenden Risiken gern aufnehmen, sowohl hinsichtlich der Probleme bei der Steuerzahlung als auch bei der Rechnungslegung!