Im ersten Teil unserer zweiteiligen Artikelreihe, der Fragen der elektronisch zugeschickten Rechnung, Vorschriften zur Rechnungsstellung bzw. die Online-Datenübermittlung in Ungarn behandelte, beschäftigten wir uns mit dem Begriff der elektronischen Rechnung bzw. den Bedingungen ihrer Ausstellung und Annahme sowie gesetzlichen Pflichten zu ihrer Aufbewahrung. Im zweiten Teil prüfen wir jetzt die Vorschriften zum Datengehalt der Rechnung und fassen zusammen, auf wen sich die Online-Datenübermittlung bezieht und auf welche Weise man diese Pflicht erfüllen kann.
Verbindliche inhaltliche Elemente der Rechnung
Unabhängig davon, ob es sich um eine durch ein Rechnungsprogramm ausgestellte maschinelle Rechnung, eine in einem Rechnungsblock ausgestellte händische Rechnung oder eine e-Rechnung handelt, muss die Rechnung in jedem Fall den Bestimmungen des ungarischen Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Die verbindlichen inhaltlichen Elemente der Rechnung aufgrund der geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes sind:
- Datum der Ausstellung der Rechnung,
- Erfüllungsdatum der Rechnung, wenn es vom Ausstellungsdatum abweicht,
- laufende Nummer der Rechnung,
- Name, Anschrift und Steuernummer des Rechnungsstellers,
- Name und Anschrift des Lieferers bzw. Dienstleistenden,
- Steuernummer des Lieferers bzw. Dienstleistenden (bei einem Geschäft im Reverse-Charge-Verfahren, bei innergemeinschaftlichen steuerfreien Transaktionen bzw. bei Rechnungen, die einem inländischen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, wenn die Umsatzsteuersumme 100.000 HUF – ca. 308 EUR – erreicht oder übersteigt),
- Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen,
- Nettoeinheitspreis der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen (Wert ohne Steuer),
- Nettowert der Rechnung,
- Steuersatz und Wert der Umsatzsteuer.
Optional aufzuführende Daten sind:
- Einstufungsangabe der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen (VTSZ-, SZJ-, TESZOR -Code),
- Zahlungsweise,
- Zahlungsfrist.
Vorschriften zum Datengehalt von Rechnungen in speziellen Fällen
In einzelnen speziellen Fällen, wie beispielsweise bei einer in Fremdwährung ausgestellten Rechnung, einem Geschäft im Reverse-Charge-Verfahren bzw. einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Transaktion, beim Cash Accounting oder bei einer Gutschrift schreibt das Umsatzsteuergesetz sonstige verbindliche Elemente vor:
- bei einer in Fremdwährung ausgestellten Rechnung der Wert der Umsatzsteuer in Forint umgerechnet,
- bei einem Geschäft im Reverse-Charge-Verfahren, d. h., wenn der Erwerber von Gegenständen bzw. Dienstleistungsempfänger die zur Steuerzahlung verpflichtete Partei ist, die Angabe des Ausdrucks „fordított adózás” (Reverse-Charge-Verfahren),
- bei einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Transaktion ein eindeutiger Verweis darauf, dass die Lieferung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen von der Steuer befreit ist,
- die Aufführung des Ausdrucks „pénzforgalmi elszámolás” (Cash Accounting), wenn der Steuerpflichtige ein Cash Accounting gewählt hat,
- die Aufführung des Ausdrucks „önszámlázás” (Gutschrift), wenn die Rechnung nicht vom Verkäufer der Gegenstände bzw. Dienstleister (vom Lieferanten), sondern vom Erwerber der Gegenstände oder vom Empfänger der Dienstleistung (vom Käufer) ausgestellt wird,
- die technischen Daten in Bezug auf das neue Verkehrsmittel bei einer innergemeinschaftlichen, ohne Berechnung einer Steuer erfolgten Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
- die Aufführung des Ausdrucks „különbözet szerinti szabályozás – utazási irodák” (Regelung nach der Differenz – Reisebüros) beim Erbringen von Dienstleistungen zur Reiseveranstaltung,
- die Aufführung des Ausdrucks „különbözet szerinti szabályozás – használt cikkek“ (Regelung nach der Differenz – Gebrauchtgegenstände) bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen,
- die Aufführung des Ausdrucks „különbözet szerinti szabályozás – műalkotások“ (Regelung nach der Differenz – Kunstgegenstände) bei der Lieferung von Kunstgegenständen,
- die Aufführung des Ausdrucks „különbözet szerinti szabályozás – gyűjteménydarabok és régiségek“ (Regelung nach der Differenz – Sammlungsstücke und Antiquitäten) bei der Lieferung von Sammlungsstücken oder Antiquitäten,
- bei der Anstellung eines Finanzvertreters dessen Namen, Anschrift und Steuernummer.
Frist für die Ausstellung der Rechnung
Die Rechnung ist in Ungarn im Allgemeinen innerhalb von 15 Tagen nach der Erfüllung auszustellen (bei einer Anzahlung ist der Erfüllungstag der Tag der Gutschrift der Summe). Bei einer Zahlung in bar oder mit bargeldlosen Zahlungsmitteln ist die Rechnung aber unverzüglich auszustellen. Bei innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferungen von Gegenständen und Leistungen, für welche die Steuerzahlungspflicht vom Dienstleistungsempfänger getragen wird, ist die Rechnung spätestens bis zum 15. Tag des Monats nach dem Monat der Erfüllung auszustellen.
Online-Datenübermittlung
Zum 1. Juli 2018 wurde in Ungarn die Pflicht der Online-Datenübermittlung eingeführt. Die Meldepflicht ist von der die Rechnung ausstellenden Person bei Rechnungen an inländische Steuerpflichtige mit einer allgemeinen Umsatzsteuer von wenigstens 100.000 HUF (ca. 308 EUR) vorzunehmen.
Bei den mit einem Rechnungsprogramm ausgestellten Belegen muss das Rechnungsprogramm über eine Funktion verfügen, die der vorgeschriebenen Pflicht zur sofortigen Online-Datenübermittlung nachkommt.
Bei einer per Hand, in einem Rechnungsblock ausgestellten Rechnung muss die die Rechnung ausstellende Partei die Datenübermittlungspflicht – in der Regel – innerhalb von fünf Kalendertagen manuell erfüllen. Liegt aber der Umsatzsteuergehalt der per Hand ausgestellten Rechnung über 500.000 HUF (ca. 1.538 EUR), dann ist die Datenübermittlung am Tag nach der Rechnungsstellung zu erfüllen.
Bei einer Nichterfüllung bzw. verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder mit einem falschen Datengehalt erfolgenden Erfüllung der oben detailliert ausgeführten Datenübermittlung kann eine Privatperson als Steuerzahler für jede – von einem Versäumnis betroffenen – Rechnung mit einem Versäumnisbußgeld von 200.000 HUF (ca. 615 EUR) und jeder andere Steuerzahler für jede – von einem Versäumnis betroffenen – Rechnung auch mit einem Versäumnisbußgeld von 500.000 HUF (ca. 1.538 EUR) belegt werden.
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