Finanzminister Mihály Varga reichte am 12. November beim ungarischen Parlament seinen Entwurf über die Änderung von Gesetzen zur Realisierung einzelner Steuermaßnahmen des Programms „Für ein wettbewerbsfähigeres Ungarn“ ein. Neben kleineren Präzisierungen bei mehreren Steuerarten müssen wir uns auch auf strukturelle Änderungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und der damit verbundenen Beiträge sowie im Bereich der Online-Datenleistung einstellen. Über die Elemente des im Sommer bereits angenommenen Steuerpakets hinaus müssen sich die Entscheidungsträger in Ungarn vom nächsten Jahr an auf die folgenden geplanten Änderungen beim Steueränderungspaket vom Herbst 2019 vorbereiten:
Sozialversicherung
- Die bisherige fragmentierte Regelung wird in einem einheitlichen gesetzlichen Regelwerk vereinfacht. Ein einheitlicher Beitragssatz (18,5 %, der die früheren Einzelbeiträge enthält) wird bestimmt, den die versicherte Person für alle ihre Einkünfte zahlt, die die in Rechtsverhältnissen mit Versicherungspflicht entstehende Beitragsbemessungsgrundlage bilden.
- Im Sinne der Änderung verschmelzen vier Arten von Beiträgen ab 1. Juli 2020 zu den Sozialversicherungsbeiträgen (im Weiteren werden nur die Rentenbeiträge benannt, die im Einklang mit den früheren Regeln für einzelne Versorgungsleistungen zu entrichten sind).
- Mit der Einführung der Sozialversicherungsbeiträge mit einheitlichem Beitragssatz wird eine Verringerung der administrativen Belastung realisiert, was die Lasten der Arbeitgeber bei der Steueradministration verringert.
- Bei einzelnen Kategorien von Versicherten wird die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen als neue Pflicht vorgeschrieben, beispielsweise bei sonstigen Rechtsverhältnissen zur Arbeitsverrichtung, was auch eine Versorgungsberechtigung zur Folge hat.
- Die Erwerbstätigkeit der eine Rentenversorgung aus eigener Versicherung beziehenden Personen wird von der Versicherung und der Beitragszahlung befreit.
Online-Datenleistung und Rechnungsstellung
- Ab 1. Juli 2020 erstreckt sich die Datenleistung über die Rechnungen in Ungarn auf alle für im Inland registrierte Steuerpflichtige ausgestellten Rechnungen über im Inland erfüllte Geschäfte, d. h. die Regelung erlischt, dass nur über Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer über einem bestimmten Schwellenwert Daten geliefert werden müssen. Infolgedessen schreibt das Steueränderungspaket vom Herbst 2019 für alle unter die Datenleistungspflicht fallenden Rechnungen vor, dass auf ihnen die ersten acht Ziffern der inländischen Steuernummer der in Ungarn registrierten Partner als Steuerpflichtige aufgeführt werden muss.
- Eine Übergangsregel verfügt darüber, bei welchen Rechnungen noch die Regeln bezüglich der alten Datenleistung (Datenleistung bei Rechnungen mit einer Mehrwertsteuer von 100.000 HUF – ca. 300 EUR – oder mehr) angewendet werden müssen.
- Das Steueränderungspaket vom Herbst 2019 weitet die Pflicht zur Rechnungsstellung auf einzelne steuerfreie Geschäfte aus. Zu dem von der Pflicht zur Rechnungsstellung betroffenen Kreis gehört neben allen anderen Dienstleistungen auch die sonstige Bildung oder beispielsweise die private medizinische und zahnärztliche Versorgung bzw. der Verkauf von Immobilien.
- Ab 1. Januar 2021 erstreckt sich die Datenleistungspflicht auch auf die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen wie auch auf die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen. Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen geliefert werden, die den nicht steuerpflichtigen Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt. Die Datenleistung über die nicht steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgestellten Rechnungen umfasst nicht den Namen und die Anschrift des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers.
- Das Steueränderungspaket vom Herbst 2019 schreibt zur Zurückdrängung der Schattenwirtschaft eine Pflicht zur Rechnungsstellung für bestimmte umsatzsteuerfreie Geschäfte vor und senkt die für die Ausstellung der Rechnung zur Verfügung stehende Frist von 15 Tagen auf 8 Tage.
Auffüllung der Körperschaftsteuer
- Mit Wirkung vom 24. Juli 2019 erlischt die Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer, doch hat der Steuerzahler den Übergangsbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes zufolge gleichzeitig im Steuerjahr 2019 noch die Möglichkeit zur Erfüllung einer „freiwilligen” Auffüllung. Eine neue Übergangsbestimmung stellt eindeutig klar, in welcher Frist dies bei der Wahl einer „freiwilligen” Auffüllung zu erfüllen ist, und regelt auch die „vorgezogene” Frist der Vorauszahlungen im letzten Quartal.
Die oben genannten wahrscheinlichen Änderungen betreffen die meisten Steuerzahler. Das Steueränderungspaket vom Herbst 2019 präzisiert darüber hinaus auch die Elemente mehrerer anderer Steuerarten. Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.