Die betroffenen Firmen und die sich damit beschäftigenden Fachleute sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen und dabei insbesondere beim Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung vorbereiten. Ab 2020 führt nämlich die Europäische Union zum Nachweis der Steuerbefreiung einheitliche Nachweisformulare ein. Die Änderung steht im engen Zusammenhang mit den in den ungarischen Rechtsnormen ab 2020 geltenden Sofortmaßnahmen zur Umsatzsteuer (VAT quick fixes). Berechtigt kann also die Frage gestellt werden, ob das unterschriebene CMR-Dokument (internationaler Frachtbrief) allein vielleicht als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht ausreichen wird?
Durchführungsverordnung der Mehrwertsteuerrichtlinie wurde geändert
Die neuen Regeln in Verbindung mit dem Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung schreibt die Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 der Mehrwertsteuerrichtlinie des Rates (2006/112/EG) vor. Zur Auslegung der Änderungen hat die Europäische Kommission am 29. September 2019 auch eine gegenwärtig noch in Form eines Entwurfs existierende Erläuterung herausgegeben. Schauen wir uns also an, wie sich der Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung ab 1. Januar 2020 ändert!
Damit für die Unternehmen eine praktische Lösung und für die Steuerbehörden ein Nachweis erbracht werden kann, nimmt der Rat vom nächsten Jahr an widerlegbare Vermutungen in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 auf. Aufgrund der Änderung müssen als Beweis für den Versand oder die Beförderung die folgenden Dokumente angenommen werden:
a) Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände wie beispielsweise ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung oder eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände;
b) weitere Dokumente:
- eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;
- on einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
- eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.
Zum Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung sind nicht alle obigen Dokumente erforderlich, sondern von ihnen nur die, die das gemeinsame Bestehen der folgenden Bedingungen nachweisen.
Erforderliche Dokumente für eine durch den Verkäufer angeregte innergemeinschaftliche Lieferung
Wenn der Verkäufer oder ein in seinem Namen vorgehender Dritter die Beförderung erledigt:
- müssen ihm zur Steuerbefreiung wenigstens zwei, einander nicht widersprechende, in Punkt a) aufgeführte Nachweise zur Verfügung stehen, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind (beispielsweise das unterzeichnete CMR-Dokument und die Rechnung des Beförderers der Gegenstände) oder
- muss der Verkäufer gleichzeitig im Besitz eines der in Punkt a) erwähnten Schriftstücke und eines der in Punkt b) erwähnten Schriftstücke als einander nicht widersprechenden Nachweise sein, mit denen der Versand oder die Beförderung bestätigt wird und die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind (z. B. ein unterzeichnete CMR-Dokument und eine von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellte Quittung).
Dokumente für eine durch den Käufer angeregte innergemeinschaftliche Lieferung
Wenn der Käufer für den Transport sorgt, muss der Verkäufer im Besitz folgender Unterlagen sein:
- einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist: in dieser schriftlichen Erklärung muss Folgendes angegeben sein: das Ausstellungsdatum; Name und Anschrift des Erwerbers; Menge und Art der Gegenstände; Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände; bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikationsnummer des Fahrzeugs; die Identifikation der Person, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt; und
- auch bei einer vom Verkäufer abgewickelten Beförderung werden die oben aufgeführten Dokumente benötigt.
Die Änderung schreibt in bestimmten Fällen auch für den Erwerber eine Dokumentationspflicht vor, früher hatten nämlich die Steuerzahler oft Probleme, als der Erwerber nicht bereit war, einen Nachweis auszustellen, dass er die Gegenstände im Rahmen der innergemeinschaftlichen Transaktion erhalten hat.
Bisherige Praxis muss überdacht werden
Aufgrund der zu den Änderungen gegebenen Erklärung kann gesagt werden, dass die Tatsache, dass der Steuerzahler die obigen Bedingungen nicht erfüllt, noch nicht automatisch bedeutet, dass die Steuerbefreiung nicht angewendet werden kann, doch muss der Steuerzahler in einem solchen Fall die innergemeinschaftliche Lieferung so nachweisen, dass dies auch für die gegebene Steuerbehörde akzeptabel und eindeutig ist. Aus den Ausführungen zeigt sich auch, dass die Steuerzahler ihre bisherige Praxis überdenken müssen und sicher kann es vorkommen, dass das unterzeichnete CMR-Dokument zum Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung nicht ausreichen wird, sondern weitere Dokumente mit Beweiskraft benötigt werden.
Die Experten von WTS Klient Ungarn helfen Ihnen bei der vorausgehenden Beratung zu Fragen der Umsatzsteuer, die richtige Umsatzsteuer-Einstufung von Vertriebsketten festzustellen und bei innergemeinschaftlichen Transaktionen die zur Anwendung der Steuerbefreiung erforderlichen Dokumente zusammenzustellen. Wenden auch Sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter, wenn Sie Hilfe benötigen oder in Verbindung mit dem Nachweis in Bezug auf eine innergemeinschaftliche Lieferung Fragen haben sollten!