21.04.2020

UPDATE! Zahlungsvergünstigungen auch in Zeiten des Coronavirus!

Heutzutage kann es besonders wichtig sein, die Vorschriften gut zu kennen

Durch die Coronavirus-Epidemie wird das Leben sehr vieler Unternehmen in Ungarn erschwert bzw. verunmöglicht. Unzählige Firmen sind gezwungen, ihre Tätigkeit teilweise oder vollständig auszusetzen bzw. ihre Mitarbeiter in Zwangsurlaub zu schicken oder im schlechteren Fall zu entlassen. In diesen schweren Zeiten ergreift die ungarische Regierung eine Reihe von Maßnahmen, mit denen sie versucht, die in schweres Fahrwasser gelangten Firmen zu retten.

Mit Zahlungsvergünstigungen verbundene Maßnahmen in der Gefahrensituation

Ein wichtiges Element der neuesten Steuererleichterungen ist, dass die Unternehmen kostenlos eine Minderung der Steuer beantragen können, wenn sie wegen der Epidemie in eine schwierige Lage gekommen sind. Der Umfang der Steuerminderung darf pro Unternehmen höchstens 5 Millionen HUF (ca. 14.000 EUR) betragen. Darüber hinaus können die Firmen bis zu Steuerschulden von 5 Millionen HUF (ca. 14.000 EUR) eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von 12 Monaten oder einen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub von 6 Monaten beantragen.

Neben diesen Maßnahmen dürfen die finanziell angeschlagenen Unternehmen auch die mit den Zahlungsvergünstigungen verbundenen Regeln nicht vergessen, die es in den ungarischen Steuerrechtsnormen seit langem gibt. Im Folgenden nehmen wir diese Regeln unter die Lupe und suchen Antworten auf die wichtigsten Fragen, die in Verbindung mit dem Thema auftreten. 

Was verstehen wir in Ungarn unter Zahlungsvergünstigungen?

Unter Zahlungsvergünstigungen verstehen wir

  • den Aufschub
  • die Zahlung in Raten
  • die Minderung bzw.
  • das Erlassen

der bei der Steuerbehörde registrierten Zahlungspflichten.

Die ersten zwei Punkte definiert die Rechtsnorm auch gesondert als Zahlungserleichterung.

Wer kann Zahlungsaufschübe bzw. Ratenzahlungen in Anspruch nehmen und wie kann das erfolgen?

Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungen können auf Antrag des Steuerzahlers und der zur Zahlung der Steuer verpflichteten Person für die bei der Steuerbehörde registrierte Steuer genehmigt werden. Die Zahlungserleichterung kann genehmigt werden, wenn die Zahlungsschwierigkeiten

  • der Gesellschaft nicht angelastet werden können oder sie zu deren Vermeidung so vorgegangen ist, wie das in der gegebenen Situation von ihr erwartet werden kann, und
  • einen vorübergehenden Charakter besitzen und die spätere Zahlung der Steuer als wahrscheinlich angesehen werden kann.

Es ist wichtig, dass die Finanzbehörde bei der Beurteilung des Antrags und der Festlegung der Bedingungen die Gründe für die Entstehung und die Umstände der Zahlungsschwierigkeiten berücksichtigen muss. Nach den uns zur Verfügung stehenden Informationen wird die Finanzbehörde bei den Steuerzahlern, die sich in ihrem Antrag auf Zahlungsvergünstigung als Grund für die Zahlungsschwierigkeiten auf wirtschaftliche Schwierigkeiten durch den Coronavirus berufen, diese Umstände im gesetzlichen Rahmen in erhöhtem Maße berücksichtigen.

In welchen Fällen darf eine Zahlungserleichterung nicht genehmigt werden?

Eine Zahlungserleichterung darf nicht genehmigt werden:

  • für die Vorauszahlung auf die Einkommensteuer von natürlichen Personen und die abgezogene Einkommensteuer,
  • für die eingezogene Steuer,
  • für die durch den Auszahler einer natürlichen Person abgezogenen Beiträge bzw.
  • für die umsatzsteuerliche Gruppensteuersubjekte im Zeitraum der Geltung der Gruppensteuer.
Muss der Berechtigte bei einer Zahlungserleichterung mit einem Zuschlag rechnen?

Bei einer Zahlungserleichterung berechnet die Finanzbehörde folgende Zuschläge:

  • bei der Einreichung des Antrags einen Verzugszuschlag bis zu dem Zeitpunkt, da der den Antrag entscheidende Beschluss endgültig wird, wenn jedoch die Zahlungserleichterung genehmigt wird, nur bis zum Datum des Beschlusses erster Instanz,
  • bei der Erfüllung des Antrags für die Dauer der Zahlungserleichterung vom Datum des Beschlusses erster Instanz an einen Zuschlag in einer dem am Tag der Einreichung des Antrags geltenden Leitzins der Notenbank entsprechenden Höhe.

In besonderen Härtefällen kann die Finanzbehörde von der Auferlegung der Zuschläge absehen.

Welche speziellen Regeln beziehen sich bei Zahlungserleichterungen auf die zuverlässigen Steuerzahler?

Zuverlässigen Steuerzahlern genehmigt die Finanzbehörde für die von ihr registrierten Steuerschulden (außer abgezogener Einkommensteuer, eingezogenen Steuern bzw. von natürlichen Personen abgezogenen Beiträgen) ohne Prüfung der obigen Bedingungen jährlich einmal eine zuschlagsfreie Zahlungserleichterung von höchstens 12 Monaten. Der Antrag dazu muss elektronisch eingereicht werden.

Über die automatische Zahlungserleichterung fasst die Finanzbehörde innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss, den sie auf elektronischem Wege zustellt. Die automatische Zahlungserleichterung darf nur genehmigt werden, wenn die auf Nettobasis berechneten Steuerschulden des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht über 1,5 Millionen HUF (ca. 4.300 EUR) liegen. Entspricht der zuverlässige Steuerzahler den Bedingungen der automatischen Zahlungserleichterung nicht, entscheidet die Finanzbehörde den eingereichten Antrag nach den allgemeinen Regeln. 

Was passiert, wenn der Steuerzahler in Verbindung mit der genehmigten Zahlungserleichterung die Zahlung der fälligen Raten nicht oder nicht fristgemäß erfüllt? 

In diesem Fall verliert die Vergünstigung ihre Gültigkeit und die Schuld wird zusammen mit ihren Nebenkosten in einem Betrag fällig. Das bezieht sich auch auf die automatische Zahlungserleichterung von zuverlässigen Steuerzahlern.

Unter welchen Bedingungen können Unternehmen eine Minderung oder ein Erlassen der Zahlungspflichten in Anspruch nehmen? 

Wichtig ist, dass die Rechtsnorm bei juristischen Personen und sonstigen Wirtschaftsorganisationen vor der Gefahrensituation keine Möglichkeit zur Minderung oder zum Erlassen der Steuerschuld vorsah. Die am 21. April 2020 im Ungarischen Gesetzblatt erschienene Regierungsverordnung Nr. 140/2020 ermöglicht es aufgrund des oben Dargelegten auch den Unternehmen, einen Antrag auf Steuerminderung einzureichen. Die Finanzbehörde konnte Unternehmen im Sinne der Regelung außerhalb der Gefahrensituation aufgrund eines Antrags des Steuerzahlers in einem besonderen Härtefall ausschließlich die Minderung oder das Erlassen der Zuschlags- und Bußgeldschulden genehmigen, wenn deren Einzahlung die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens unmöglich gemacht hätte.

Wie muss der Antrag bei der Steuerbehörde eingereicht werden? 

Den Antrag darf der zur elektronischen Kontakthaltung verpflichtete Steuerzahler nur elektronisch einreichen (Unternehmen auf Formular FAG01), der nicht dazu verpflichtete Steuerzahler elektronisch oder auch in Papierform. 

Sind die mit den Zahlungsvergünstigungen verbundenen Anträge bei Wirtschaftsorganisationen gebührenpflichtig? 

Ja, die Einreichung der Anträge ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt 10.000 HUF (ca. 28 EUR). Das durch einen zuverlässigen Steuerzahler bei der staatlichen Steuerbehörde angeregte Verfahren zur automatischen Ratenzahlung wiederum ist gebührenfrei. Außerdem sind die angesichts der Gefahrensituation in der Regierungsverordnung Nr. 140/2020 festgelegten, mit einer Zahlungserleichterung bzw. einer Steuerminderung verbundenen Verfahren ebenfalls gebührenfrei.

Das Team von WTS Klient Ungarn, das voll und ganz auf Home Office übergegangen ist, unternimmt alles, um die Klienten, die wegen der Coronavirus-Epidemie in eine schwere Lage gekommen sind, mit Sachverstand und Wissen zu unterstützen bzw. wird den Klienten geholfen, sich bei den fast täglichen Gesetzesänderungen zurechtzufinden. Wenn nötig, können Sie mit konkreter Beratung, Hilfe in Rechtsfragen oder Kontaktierung der entsprechenden Behörde auch weiterhin mit der Unterstützung unserer Experten rechnen. Suchen Sie unsere Mitarbeiter vertrauensvoll auf!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.