Früher beschäftigten wir uns bereits mit den ab 1. Januar 2021 geltenden gesetzlichen Änderungen zur Vereinfachung der Administration in Verbindung mit dem Elektronischen Kontrollsystem für den Güterverkehr auf der Straße (EKAER-System) in Ungarn. Die Annahme des Steuerpakets vom Sommer 2020 stellte bereits in Aussicht, dass auch die Detailregeln in einen neuen Rahmen gefasst werden, doch mussten die ungarischen Wirtschaftsteilnehmer noch ein halbes Jahr warten, bis eine neue EKAER-Verordnung veröffentlicht wurde. Die Verordnung Nr. 13/2020 PM über den Betrieb des Elektronischen Kontrollsystems für den Güterverkehr auf der Straße erschien nämlich am 23. Dezember 2020 im Ungarischen Gesetzblatt. In unserem Artikel fassten wir die neue EKAER-Verordnung mit ihren wichtigsten Elementen zusammen.
Meldepflichtige Güter und neue EKAER-Verordnung
Die neue EKAER-Verordnung kann ab 2021 ausschließlich in Verbindung mit der Beförderung von Erzeugnissen, die im Sinne der früheren ungarischen Regelung als riskante Güter angesehen wurden, eine Pflicht zur Anforderung einer EKAER-Nummer entstehen lassen. In diesen Bereich fallen die in einer gesonderten Verordnung festgelegten Arten von Gütern, in der Regel Erzeugnisse der Lebensmittelindustrie und Bekleidung sowie sonstige meldepflichtige Güter.
Bezüglich der im Sinne der früheren Regelung als nicht riskant angesehen Güter werden die Wirtschaftsteilnehmer in Ungarn von der Meldepflicht befreit.
Befreiungen
Bei der Bestimmung der Meldepflicht ist die Masse bzw. der Wert der im Rahmen einer Fracht transportierten Güter auch weiterhin ein wichtiger Prüfungsaspekt. Bei der Beförderung von meldepflichtigen Gütern bis zu einem Wert von einer Million HUF (ca. 2.800 EUR) und bis zu einer Bruttomasse von 500 Kilogramm, die vom selben Absender an denselben Empfänger mit demselben Fahrzeug transportiert werden, ist ebenfalls keine EKAER-Nummer erforderlich. Diese Schwellenwerte sind mit den früher auf Beförderungen mit riskanten Gütern bezogenen Schwellenwerten identisch.
Eine wichtige Änderung ist jedoch, dass die neue EKAER-Verordnung im Gegensatz zur früheren ungarischen Regelung besagt, dass sich die Meldepflicht nicht nur auf Geschäfte in Verbindung mit einer mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen sowie mit Kraftfahrzeugen über einer Gesamtmasse von 3,5 Tonnen verrichteten Beförderung, sondern auf Geschäfte in Verbindung mit einer mit jeder Art von Kraftfahrzeugen verrichteten Beförderung auf der Straße beziehen kann.
Risikosicherheit
Über die früheren Befreiungen hinaus müssen die in Ungarn laut Steuerverfahrensordnung als zuverlässig eingestuften Steuerzahler keine Risikosicherheit zahlen bzw. erlischt die Pflicht zur Sicherheitsleistung auch bei der Beförderung von Gütern mit einem Steuersatz von 5 %.
Straßenabschnittsbefreiung
Die Straßenabschnittsbefreiung kann bei einem Verkehr im Inland bereits für alle Beförderungsstrecken beantragt werden. Die Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig.
Freiwillige Meldung
Die neue EKAER-Verordnung ermöglicht es den Steuerzahlern in Ungarn, freiwillig eine EKAER-Meldung abzugeben, selbst dann, wenn für sie keine Meldepflicht besteht. Auch in einem solchen Fall ist es jedoch wichtig, auf die Authentizität der gemeldeten Daten zu achten. Bei einer freiwilligen Meldung muss man aber nicht mit einer Pflicht zur Sicherheitsleistung rechnen.
Zusammenfassend gesagt, kann also die Mehrheit der ungarischen Wirtschaftsteilnehmer ab 1. Januar 2021 von bedeutenden Administrationslasten befreit werden. Der Kreis der von der Meldepflicht betroffenen Beförderungen verringerte sich nämlich, als die neue EKAER-Verordnung in Kraft trat, auf ein Bruchteil. Wenn wir auch die positive Veränderung der bereits früher verkündeten Vorschriften in Verbindung mit dem Versäumnisbußgeld berücksichtigen, sind hinsichtlich des EKAER-Systems die günstigsten Veränderungen in den letzten Jahren vonstatten gegangen. Zugleich sollte man die EKAER-Vorschriften auch weiterhin nicht auf die leichte Schulter nehmen, da bei der Entstehung einer Meldepflicht auch weiterhin eine genaue und detaillierte Datenmeldung wie auch die Einhaltung der festen Fristen erforderlich ist, um negative Rechtsfolgen zu vermeiden.
Wenn Sie mehr über die neue EKAER-Verordnung erfahren möchten oder bei der Vorbereitung und Betreibung von Lösungen in Verbindung mit der Registrierung und Verarbeitung der im EKAER-System benötigten Daten bzw. mit der Erstellung von Systemmeldungen und der Abwicklung der Kommunikation die Hilfe erfahrener Experten benötigen, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!