21.01.2021

Lohnkostenbeihilfe zum Erhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im FEI-Sektor in Ungarn

Beihilfe kann bis zum 8. Februar 2021 beantragt werden

Zu einer während der Gefahrensituation erfolgenden Beschäftigung von Arbeitnehmern des Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationssektors (FEI-Sektor), die eine hochqualifizierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Ungarn betreiben, kann vom 4. Januar 2021 bis zum 8. Februar 2021 neuerlich ein Zuschuss angefordert werden. Das Ziel der sektorspezifischen Lohnkostenbeihilfe ist die Förderung einer dauerhaften Beschäftigung, die Wahrung des Gehaltsniveaus bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze. In unserem Artikel fassen wir die grundlegenden Bedingungen der Berechtigung zur Lohnkostenbeihilfe und die wichtigsten Bestimmungen zur Dauer und Höhe der Lohnkostenbeihilfe in Ungarn zusammen.

Welche Arbeitgeber sind zur Inanspruchnahme der Lohnkostenbeihilfe zum Erhalt von Arbeitsplätzen berechtigt? 

In der Regel ist in Ungarn der Arbeitgeber zur Inanspruchnahme einer Lohnkostenbeihilfe zum Erhalt von Arbeitsplätzen berechtigt,

  • der (auch) eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit betreibt – unter der Maßgabe, dass die beantragte Lohnkostenbeihilfe an diese Tätigkeit des Arbeitgebers geknüpft ist – und
  • der im Rahmen seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einen Forscher und Entwickler gemäß § 3 Nr. 15 des Gesetzes Nr. LXXVI aus dem Jahre 2014 über die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation (InnovationsG) beschäftigt (wobei der Arbeitnehmer wenigstens am 29. Dezember 2020 mit dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stand und bei der Einbringung des Antrags auf Lohnkostenbeihilfe nicht seine Kündigungsfrist ableistet) und
  • der ohne Lohnkostenbeihilfe das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auflösen würde (in Verbindung damit gibt der Arbeitgeber eine Erklärung ab, dass wenigstens einer der folgenden wirtschaftlichen Umstände im unmittelbaren und engen Zusammenhang mit der Gefahrensituation besteht: Marktverlust, Blockierung/Auflösung von Lieferketten, Rückgang des Auftragsbestands, in Verbindung mit der Arbeitsverrichtung auftretende Gesundheitsrisiken – COVID, infolge der medizinischen Gefahrensituation eintretende gesetzliche Bestimmung).
Welche Arbeitgeber sind zur Inanspruchnahme der Lohnkostenbeihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen berechtigt?

In der Regel ist in Ungarn der Arbeitgeber zur Inanspruchnahme einer Lohnkostenbeihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen berechtigt,

  • der (auch) eine Forschungs- und Entwicklungstätigkeit betreibt – unter der Maßgabe, dass die beanspruchte Lohnkostenbeihilfe an diese Tätigkeit des Arbeitgebers geknüpft ist – und
  • der im Rahmen seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit einen Forscher und Entwickler gemäß § 3 Nr. 15 InnovationsG beschäftigen möchte, unter der Maßgabe, dass die Anstellung des Arbeitnehmers im Verhältnis zu seinem aufgrund der am 29. Dezember 2020 gültigen Bekanntmachung Nr. 3/2010 (IV. 2.) KSH berechneten statistischen Personalbestand einen Anstieg der Personalstärke der Arbeitnehmer zur Folge haben muss (eine Lohnkostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn der am Tag des Antrags auf Lohnkostenbeihilfe bestehende statistische Personalbestand genauso hoch oder höher als die statistische Personalstärke am 29. Dezember 2020 ist).
Dauer der Lohnkostenbeihilfe

Die Dauer der Lohnkostenbeihilfe beträgt höchstens drei Monate.

Höhe der Lohnkostenbeihilfe

Der Monatsbetrag der Lohnkostenbeihilfe darf pro Arbeitnehmer nicht über 318.920 HUF (ca. 888 EUR) liegen.

Der Monatsbetrag der Lohnkostenbeihilfe beträgt,

  • wenn das Bruttogehalt des Arbeitnehmers (am 29. Dezember 2020 bei einer Lohnkostenbeihilfe zum Erhalt von Arbeitsplätzen) 000 HUF (ca. 1.865 EUR) beträgt oder darüber liegt, 318.920 HUF oder
  • wenn das Bruttogehalt des Arbeitnehmers (am 29. Dezember 2020 bei einer Lohnkostenbeihilfe zum Erhalt von Arbeitsplätzen) 670.000 HUF nicht erreicht, ein im Verhältnis des Bruttogehalts des Arbeitnehmers und von 670.000 HUF berechnete Teilbetrag von 318.920 HUF.

Wir machen darauf aufmerksam, dass es vor der Einreichung des Antrags auf Lohnkostenbeihilfe notwendig ist, über die Frage hinaus, ob der Antragsteller den grundlegenden Bedingungen der Berechtigung entspricht, auch zu prüfen ist, ob der den Antrag auf Lohnkostenbeihilfe einbringende Arbeitgeber auch allen weiteren Berechtigungsbedingungen entspricht. Auch muss geprüft werden, ob der Arbeitgeber allen übernommenen Verpflichtungen (insbesondere, doch nicht nur der Pflicht zur Weiterbeschäftigung bzw. der Pflicht zur Wahrung des Gehaltsniveaus) nachkommen kann.

Wenn auch Ihre Firma die Möglichkeit nutzen und die sektorspezifische Lohnkostenbeihilfe in Anspruch nehmen möchte, helfen Ihnen die Rechtsexperten von WTS Klient Ungarn zu prüfen, ob die Firma den Bedingungen der Beihilfe entspricht. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

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