11.01.2022

Konsignationsbestände: Fehlbestand und seine Folgen

Bei welchem Fehlbestand darf die vereinfachte Regel nicht angewendet werden?

Fehlbestand

Leicht kann es für die die vereinfachte Regel für Konsignationsbestände anwendenden Unternehmer in Ungarn zum Ärgernis werden, wenn bei den Konsignationsbeständen ein Fehlbestand entsteht. Wenn ein Fehlbestand auftritt, werden nämlich – in den meisten Fällen – die Bedingungen für die Vereinfachung bei den Konsignationsbeständen nicht erfüllt, so dass sich das ausländische Unternehmen, das in Ungarn Konsignationsbestände unterhält, hier registrieren lassen muss. In welchen Fällen können wir von einem Fehlbestand sprechen? Bei welcher Art von Fehlbestand darf die vereinfachte Regel nicht angewendet werden? Gibt es bei einem Fehlbestand in bestimmter Höhe die Möglichkeit, von der ungarischen Registrierung befreit zu werden? Im Folgenden suchen wir die Antwort auf diese Fragen.

Was sind Konsignationsbestände und die vereinfachte Regel? 

Vom ungarischen Aspekt sind Konsignationsbestände nichts anderes, als die Warenbestände des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Verkäufers in Ungarn, bei denen eine Abruf von den Beständen und dadurch eine Lieferung von Gegenständen der Entscheidung des Kunden entsprechend realisiert wird. Das Wesen der vereinfachten Regel zu den Konsignationsbeständen kann so formuliert werden, dass sich der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Verkäufer wegen der Unterhaltung der Konsignationsbestände in Ungarn hier nicht als Steuerpflichtiger registrieren lassen muss, weshalb die Lieferung der Warenbestände nicht als Anlieferung eigener Waren gemeldet werden muss und später die Bestände nicht unter Berechnung der ungarischen Umsatzsteuer verkauft werden müssen. Aus den zwei Transaktionen wird eine und zwar seitens des Verkäufers eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und seitens des Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb, der am Tag des Abrufs aus den Beständen erfüllt wird.

Was hat sich ab 1. Januar 2020 geändert?

Zur Anpassung an die EU-Regeln wurden in Ungarn die nationalen Regeln zu den Konsignationsbeständen ab 1. Januar 2020 geändert und hinsichtlich der Anwendung der Vereinfachung verschärft. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • der Verkäufer muss zum Zeitpunkt der Umlagerung der Produkte die Person und die Steuernummer des potenziellen Käufers kennen;
  • die Tatsache der Umlagerung der Produkte muss in der zusammenfassenden Meldung aufgeführt werden, wobei sowohl der Weiterverkäufer der Produkte als auch der potenzielle Käufer der Produkte über ein detailliertes Register dieser Produkte verfügen muss;
  • der Käufer muss die Produkte innerhalb von 12 Monaten nach der Anlieferung abrufen.

Im Einklang mit dem EU-Recht enthalten die Regeln des ungarischen Umsatzsteuergesetzes zu den Konsignationsbeständen ab 1. Januar 2020 auch, dass bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl der Gegenstände in den Konsignationsbeständen (zusammen: Fehlbestand) die Bedingungen für die Anwendung der vereinfachten Regel zu den Konsignationsbeständen zu dem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt werden, zu dem die Gegenstände tatsächlich verschwunden sind oder vernichtet wurden oder – wenn es unmöglich ist, diesen Zeitpunkt zu bestimmen – zu dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen der Vereinfachung nicht mehr erfüllt werden, sich also herausstellt, dass die Gegenstände vernichtet wurden oder fehlen.

Wie müssen vernichtete oder gestohlene Waren in Ungarn behandelt werden? 

Es kommt vor, dass eine Ladung während des Transports vernichtet wird, eventuell bricht im Lager des Käufers ein Feuer aus oder die im Lager gelagerten Waren gehen einfach verloren. In einem solchen Fall ist es vom Aspekt der Konsignationsbestände wichtig zu wissen, dass bei der Vernichtung oder bei der Aufdeckung eines Diebstahls die Regeln der Vereinfachung der Konsignationsbestände nicht mehr erfüllt werden, in diesem Augenblick also der Transport der als Konsignationsbestände gelieferten Waren als innergemeinschaftliche Transaktion angesehen wird. So muss die ausländische Gesellschaft in einem solchen Fall eine Steuernummer beantragen, und auch die Warenbewegung ist in beiden betroffenen Ländern zu melden.

Ist bei einem Fehlbestand auf jeden Fall die Anforderung einer inländischen Steuernummer erforderlich oder gibt es Ausnahmen? 

Im Sinne der durch die Hauptabteilung Parteienverkehr und Information der Finanzbehörde am 26. November 2021 herausgegebenen „Frage zur Steuerzahlung“ Nr. 2021/7 bildet ein sich aus der Natur des Gegenstandes ergebender Fehlbestand (natürlicher Rückgang) eine Ausnahme von den obigen Regeln, d. h. ein solcher geringerer Fehlbestand hat nicht automatisch die Aufhebung der Anwendbarkeit der vereinfachten Regeln für die Konsignationsbestände sowie die damit verbundene Pflicht zur Registrierung in Ungarn zur Folge.

„Das grundsätzliche Ziel der bei einem Fehlbestand vorgeschriebenen Steuerzahlungspflicht besteht darin, einen unversteuerten Endverbrauch zu verhindern. Gleichzeitig kann der Charakter der Gegenstände ebenfalls einen Fehlbestand in den Beständen zur Folge haben, was sich jedoch aus der natürlichen „Abnahme” des Gegenstandes (z- B. verderbliche Lebensmittel, natürliche Verdunstung) ergibt. Die Erfüllung der Steuerzahlungspflicht ist zugleich mit einer administrativen Belastung für die eigene Gegenstände bewegenden Steuerpflichtigen verbunden, die gerade wegen der Vereinfachung bezüglich der Konsignationsbestände vermieden werden konnte. Damit die sich aus der Natur des gegebenen Gegenstandes ergebende natürliche „Abnahme” für den eigene Gegenstände bewegenden Steuerpflichtigen nicht den Verlust der sich aus den vereinfachten Regeln zu den Konsignationsbeständen ergebenden administrativen Erleichterung zur Folge hat, sollte man die sich im Bestand zeigenden kleineren Fehlmengen bzw. Verluste als solche anerkennen, bei denen nicht die Rechtsstellung der Verbringung von Gegenständen eintritt”, stellt die Finanzbehörde in ihrer Information fest.

In der Information gibt es jedoch keine exakte Definition dafür, bei einem wie hohen Fehlbestand wir von einem geringfügigen Fehlbestand sprechen können. Das ist immer unter Berücksichtigung des Charakters der Gegenstände und aller Umstände des Falls zu bestimmen.

Eine weitere wichtige Feststellung der Information ist die, dass die Steuerzahlungspflicht, wenn der Fehlbestand über ein geringes Maß hinausgeht, nicht nur für den Teil über dem geringen Maß, sondern für den gesamten Fehlbestand eintritt.

Im Falle einer Steuerpflicht und der Anmeldung in Ungarn kann der Steuerzahler die unter dem Titel „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ zu zahlende Steuer natürlich in der Höhe in Abzug stellen, in der nachgewiesen werden kann, dass die Vernichtung der Gegenstände oder sonstige Sachschaden durch einen unabwendbaren Grund außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Steuerpflichtigen hervorgerufen worden ist, oder er bei einem sonstigen Sachschaden nachweist, dass er zur Abwendung bzw. Minderung der Schäden so vorgegangen ist, wie das in der gegebenen Situation im Allgemeinen erwartet werden kann.

Aus den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass ein bei in Ungarn unterhaltenen Konsignationsbeständen eingetretener Fehlbestand sofort die Möglichkeit der Anwendung der vereinfachten Regel aufhebt, wenn dieser Fehlbestand nicht ein sich aus der Natur des Gegenstandes ergebender natürlicher Rückgang und nicht geringfügig ist. Wenn Ihre ausländische Firma die Unterhaltung von ungarischen Konsignationsbeständen plant, ist es auf jeden Fall wichtig, dass Sie das oben Dargelegte berücksichtigen und, wenn Sie unsicher sind, einen Steuerexperten konsultieren. Das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn steht Ihnen gern zur Verfügung!

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