25.01.2022

Umsatzsteuer von Elektroautos: man sollte darauf achten

Es gibt in Ungarn Steuererleichterungen, doch keine Gnade bei der Umsatzsteuer

Elektroautos

Die Anschaffung und Unterhaltung von Elektroautos kann sich – darüber hinaus, dass ihre auf unsere Umwelt ausgeübte negative Wirkung geringer als die umweltschädigende Wirkung der Schadstoffemissionen der mit einem Verbrennungsmotor ausgestatteten Kraftfahrzeugen sein wird – für Privatpersonen genauso wie für Wirtschaftsgesellschaften auch finanziell lohnen. Trotz ihres in der Regel höheren Preises können ihre auf die gesamte Lebensdauer bezogenen Gesamtkosten unter den von Nicht-E-Autos liegen. Dank ihrer grünen Nummernschilder können sie in Ungarn in bestimmten Parkzonen kostenlos parken, sind die Kosten ihres Verbrauchs und auch ihr Reparaturbedarf in der Regel niedriger als die von Benzinern und Dieselautos.

Steuererleichterungen

Auch vom steuerlichen Aspekt beziehen sich zahlreiche, Anreize bietende Steuervergünstigungen und sonstige Erleichterungen auf Elektroautos, denken wir nur an die Befreiung von der Zulassungssteuer, der Kfz-Steuer und der Gebühr zur Vermögensübertragung in Ungarn. Bei Wirtschaftsgesellschaften stellt es eine Erleichterung dar, dass für Elektroautos über das Obige hinaus noch eine Befreiung bezüglich der Steuer für Firmenwagen besteht und in bestimmten Fällen bei der Anschaffung von Elektroautos auch bei Investitionen zu Zwecken der Energieeffizienz eine Körperschaftsteuervergünstigung in Anspruch genommen werden kann.

Elektroautos im Umsatzsteuergesetz

Bei der Prüfung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes erscheint es jedoch, als wenn das ungarische Umsatzsteuersystem nicht mit der Zeit geht und die Elektromobilität gegenüber den traditionellen Antrieben nicht wirklich bevorzugt. In einigen Ländern gibt es als staatliche Förderung für die Anschaffung von Elektroautos eine Umsatzsteuerfreiheit, und in Slowenien wird z. B. der Vorsteuerabzug beim Kauf eines emissionsfreien Fahrzeugs bis zu einem bestimmten Betrag oder beim Kauf von Kraftstoffen, Ersatzteilen und Dienstleistungen für diese Kraftfahrzeuge möglich sein. Davon ist in Ungarn keine Rede. Aufgrund des ungarischen Umsatzsteuergesetzes kann bei der Anschaffung von Pkw die Vorsteuer nicht abgezogen werden (nur in bestimmten Ausnahmefällen, z. B. bei Leichenwagen oder, wenn das erworbene Auto vermietet wird). Ein Vorsteuerabzug kann selbst dann nicht angewendet werden, wenn der angeschaffte Personenwagen den Wirtschaftsinteressen der Firma dient, beispielsweise beim Auto eines Gebietsvertreters, das eindeutig überwiegend zum Besuch von Kunden genutzt wird. Darüber hinaus darf auch die Vorsteuer für die Instandhaltung bzw. Betreibung von Personenkraftwagen nur zur Hälfte abgezogen werden (und auch das erst seit 2019).

Dem Geist der anderen Steuergesetze folgend könnte es zeitgemäß sein, auch das Umsatzsteuergesetz zu modernisieren. Wenn sich unter Berufung auf die bedeutenden Steuerausfälle schon keine volle Umsatzsteuerfreiheit auf die Elektroautos beziehen kann, könnten die Elektroautos wenigstens von den oben erwähnten Abzugsverboten und -beschränkungen befreit werden.

Umsatzsteuer beim Aufladen von Elektroautos

Das größte Problem bzw. eine administrative Belastung stellt in Ungarn jedoch unserer Meinung nach der Umsatzsteuerbezug beim Aufladen der Elektroautos mit Strom dar. Aufgrund des Umsatzsteuergesetzes bezieht sich nämlich auf die in die Pkw getankten Kraftstoffe ebenso ein Umsatzsteuerabzugsverbot und davon wird auch der elektrische Strom nicht befreit. Das Aufladen des Autos kann in dem Kontext kein Problem darstellen, wenn wir den Strom z. B. von einer sich mit dem Aufladen von Elektroautos beschäftigenden Firma kaufen (auch in Ungarn gibt es immer mehr Firmen, die Ladestationen für Elektrofahrzeuge betreiben). Das Problem entsteht, wenn beispielsweise Arbeitnehmer mit einem Elektroauto der Firma auf den Parkplatz der Firma kommen und das Auto zum Aufladen an das Netz anschließen. Da es ohne gesonderten Zähler sehr schwer ist, zu unterscheiden, wie viele Kilowatt Strom zum Aufladen von Elektroautos verbraucht wurden (deren Umsatzsteuer nicht abgezogen werden kann), würde die Steuerbehörde die Möglichkeit des Abzugs eines Teils des Umsatzsteuergehalts der Stromrechnung sicherlich infrage stellen. Das Problem tritt natürlich auch auf, wenn den Arbeitnehmern gestattet ist, ihr eigenes Elektroauto bei der Firma aufzuladen, und zwar so, dass eine gesonderte Messung des zum Aufladen genutzten Stroms nicht gelöst ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, der sein Elektroauto bei der Firma auflädt, trotz größten Wohlwollens ein Steuerrisiko für die Firma entstehen lässt.

Neben der Verbreitung der Nutzung von Elektroautos kann die Einführung zahlreicher moderner Lösungen bei den Firmen aufgeworfen werden, deren Steuerbezüge und Steuerrisiken man im Voraus beurteilen sollte. Wenn es auch bei Ihrer Firma Neuerungen gibt, schlagen wir vor, sich an unsere Steuerexperten zu wenden, die bei der Erschließung von Steuerrisiken über bedeutende Erfahrungen verfügen!

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