01.03.2023

Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung in Ungarn

Was muss bei einer Zweigniederlassung als gezeichnetes Kapital ausgewiesen werden?

gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung

In Verbindung mit den Abrechnungen und der Buchführung der ungarischen Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen treten immer viele Fragen auf. Einen der Bereiche mit der meisten Unsicherheit bildet das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, genauer gesagt die Frage, ob das gezeichnete Kapital in den Büchern der Zweigniederlassung ausgewiesen werden muss oder nicht, und wenn ja, auf welche Weise dies erfolgt. Warum kann das Schwierigkeiten verursachen? In unserem früheren Artikel über die ungarischen Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen berührten wir bereits das Gründungsvermögen und das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, worauf wir im Folgenden detaillierter eingehen möchten.

Gesetzlicher Hintergrund

Aufgrund von § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung (Ungarisches Rechnungslegungsgesetz bzw. RLG) fallen ungarische Zweigniederlassungen von im Ausland ansässigen Unternehmen als Unternehmen unter das Rechnungslegungsgesetz, gleichzeitig beziehen sich auf sie aber auch die Vorschriften des Gesetzes Nr. CXXXII von 1997 über die ungarischen Zweigniederlassungen und Handelsrepräsentanzen von im Ausland ansässigen Unternehmen (Zweigniederlassungsgesetz).

Das gezeichnete Kapital bei der Gründung aufgrund des ungarischen Zweigniederlassungsgesetzes 

Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung weicht gesetzlich, d. h. in seiner Definition vom gezeichneten Kapital, d. h. vom Grundkapital sonstiger Unternehmen ab. Während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 Millionen Forint und eine geschlossene Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 5 Millionen Forint gegründet werden kann, schreibt das Zweigniederlassungsgesetz in Verbindung mit der Gründung der Zweigniederlassungen keine Mindesthöhe des Gründungsvermögens vor. Es schreibt aber vor, dass das ausländische Unternehmen fortlaufend das zur Betreibung der Zweigniederlassung bzw. zur Begleichung der Schulden erforderliche Vermögen bereitstellen muss.

Das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung laut ungarischen Rechnungslegungsgesetzes 

§ 35 Absatz 6 RLG besagt, dass bei ungarischen Zweigniederlassung von im Ausland ansässigen Unternehmen als gezeichnetes Kapital das zum Betrieb bzw. zur Begleichung der Schulden notwendige und durch das im Ausland ansässige Unternehmen gesicherte – und der Zweigniederlassung dauerhaft, unter diesem Titel zur freien Verfügung bereitgestellte – Vermögen, einschließlich des in einem Gesetz definierten Dotationskapitals auszuweisen ist.

Dieses Vermögen ist also das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung, das nicht zur Deckung der täglichen Betriebskosten der Tätigkeit dient, sondern dessen Bestimmung darin besteht, die Bedingungen des Betriebs dauerhaft sicherzustellen und die für den Betrieb benötigten Mittel bereitzustellen.

Schlussfolgernd daraus ist in einer Vereinbarung festzuhalten, was und mit welchem Wert das im Ausland ansässige Unternehmen seiner ungarischen Zweigniederlassung zukommen lässt. Im Falle einer Sacheinlage (Vermögenseinlage) wird aufgrund von § 50 Absatz 7 RLG der in der Vereinbarung bzw. in einem Vertrag festgelegte Wert der Anschaffungswert des Gegenstandes sein. 

Handelsgerichtliche Eintragung des gezeichneten Kapitals

Der oben erwähnte, in einer Vereinbarung verankerte, zugeteilte Betrag ist in jedem Jahr einmal dem Handelsregistergericht zu melden. Obwohl das ausländische Unternehmen der Zweigniederlassung auch innerhalb des Jahres und sogar mehrfach ohne irgendwelche Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung weitere finanzielle Mittel bereitstellen kann, um den laufenden Betrieb sicherzustellen, muss der kumulierte Betrag des der Zweigniederlassung bereitgestellten Kapitals dem Handelsregistergericht auch in einem solchen Jahr nur einmal gemeldet werden.

Wenn auch Ihr im Ausland ansässiges Unternehmen erwägt, in Ungarn eine Zweigniederlassung zu bilden, oder plant, bei einer bestehenden Zweigniederlassung das gezeichnete Kapital zu ändern (Erhöhung oder Senkung des Kapitals), empfehlen wir, zu deren Abrechnung bzw. zur Beantwortung von sonstigen buchhalterischen Fragen in Bezug auf das gezeichnete Kapital einer Zweigniederlassung den fachlichen Rat unserer Experten in Anspruch zu nehmen. Die Berater für Rechnungslegung von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen gern zur Verfügung!

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