17.10.2023

Pflicht der Betreiber von Onlineplattformen zur Datenübermittlung

Wird die NAV über alle Onlineverkäufe Bescheid wissen?

Betreiber von Onlineplattformen

In diesem Jahr muss sich eine Gruppe der ungarischen Steuerzahler auf eine weitere Datenübermittlung vorbereiten. Berichtspflichtig sind die Betreiber von Onlineplattformen, die bis zum 31. Dezember die zur Datenübermittlung erforderliche Identifizierung der Kunden vornehmen und bis zum 31. Januar nächsten Jahres erstmals die Pflicht zur Datenübermittlung erfüllen müssen.

DAC7 Richtlinie

Die Bestimmungen der DAC7 Richtlinie mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 in ihr nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie hatte in Ungarn – ähnlich wie ihr Vorgänger – eine an die Steuerbehörde zu erfüllende Pflicht zur Datenübermittlung zur Folge, deren Subjekte in diesen Fall die Betreiber von Onlineplattformen wurden.

Der Zweck der DAC7 Richtlinie (2021/514/EU) genannten Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates der Europäischen Union über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist die Vermeidung von Steuerbetrug, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung bei Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf Onlineplattformen, hauptsächlich als grenzüberschreitende Geschäfte anbieten.

Für wen sind Pflichten entstanden?

Die mit der Änderung des Gesetzes Nr. XXXVII von 2013 in das ungarische Rechtssystem eingefügten Verpflichtungen erhöhen die administrativen Lasten der Betreiber von Onlineplattformen. (Die Änderung trat ähnlich wie weitere Elemente des Steuerpakets von 2023 Anfang 2023 in Kraft.) Betreiber von Onlineplattformen sind Organisationen, die Verkäufern (Organisationen genauso wie Privatpersonen) die für Nutzer (Käufer) zugänglichen Plattformen bereitstellen. Egal ob Webseiten oder Apps, alle Plattformen können betroffen sein, die die Aufnahme des Kontakts zwischen dem Verkäufer und dem Nutzer ermöglichen, damit die Nutzer die sog. betroffene Tätigkeit direkt oder indirekt ausführen können.

Die Pflicht zur Datenübermittlung erstreckt sich zugleich nicht auf Programme, die ausschließlich nur

  • die Verwaltung der mit der betroffenen Tätigkeit verbundenen Auszahlungen;
  • das Erscheinen oder die Werbung der betroffenen Tätigkeit durch die Nutzer;
  • die Steuerung oder Übertragung der Nutzer auf eine Plattform

ermöglichen.

Berichtspflichtig sind außerdem nicht nur die ungarischen Unternehmen, sondern auch die EU-Unternehmen, die in Ungarn eingetragen sind und deren feste Niederlassung sowie deren operativer Geschäftssitz sich in Ungarn befindet. In bestimmten Fällen bezieht sich die Pflicht zur Datenübermittlung auch auf die Unternehmen aus einem Nicht-EU-Land.

Somit müssen den Behörden beispielsweise neben ungarischen Unternehmen, die einen Online-Marktplatz anbieten, auch so bekannte multinationale Plattformbetreiber Daten übermitteln, wie Amazon, eBay, Booking.com oder Airbnb.

Was ist zu tun und bis wann?

1. Anmeldung

Die Plattformbetreiber müssen sich innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie durch ihre Eigenschaft als Plattformbetreiber zur Datenübermittlung verpflichtet geworden sind, bei der Steuerbehörde anmelden. (Die erste Anmeldefrist der bereits tätigen Betreiber von Onlineplattformen war der 15. Februar 2023.)

Die den oben erwähnten Regeln entsprechenden EU-Unternehmen müssen sich auch dann bei der ungarischen Steuerbehörde anmelden, wenn sie die Pflicht zur Datenübermittlung ihrer Wahl nach in einem anderen Mitgliedstaat erfüllen.

2. Sorgfaltspflichten

Die Aufgaben bei der Kundenidentifizierung umfassen die Beschaffung und Kontrolle der Daten des als Privatperson oder Organisation angesehenen Verkäufers (z. B. Kontrolle der Steuernummer), die Feststellung seiner Ansässigkeit sowie bei der Vermietung einer Immobilie die Einholung der mit der Immobilie verbundenen Informationen. Die zur Datenübermittlung notwendige Kundenidentifizierung ist bis zum Ende des Datenübermittlungszeitraums, bis zum 31. Dezember vorzunehmen.

 3. Führung eines Registers

Über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kundenidentifizierung und der Datenübermittlung und die diesen zugrunde liegenden Informationen muss ein Register geführt und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

 4. Datenübermittlung

Die Daten sind einmal im Jahr, für ein Kalenderjahr, doch in vierteljährlicher Gliederung bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu übermitteln. Die Frist der ersten Datenübermittlung für 2023 ist der 31. Januar 2024.

Worüber sind Daten zu übermitteln?

Die Datenübermittlung ist in bestimmten Fällen bezüglich der folgenden, gegen eine Vergütung betriebenen, sog. betroffenen Tätigkeiten zu tätigen:

  • Vermietung von Immobilien, einschließlich Wohn- und gewerblicher Immobilien sowie aller sonstigen Immobilien und Stellplätze;
  • personelle Dienstleistungen;
  • Verkauf von Waren;
  • Vermietung von Verkehrsmitteln.

Gleichzeitig ist eine Befreiung unter anderem in Verbindung mit Verkäufern möglich, an die die Betreiber von Onlineplattformen weniger als 30 Warenverkäufe ermöglicht haben und deren Summe höchstens 2.000 EUR betrug bzw. denen die Betreiber von Onlineplattformen mehr als 2.000 Aktivitäten zur Vermietung von Immobilien ermöglicht haben.

Die Datenübermittlung muss neben zahlreichen Daten der Verkäufer die Anzahl der Geschäfte und die Summe des Gegenwertes sowie gegebenenfalls auch die Daten des genutzten Zahlungskontos enthalten.

Bußgelder

Wenn die Betreiber von Onlineplattformen ihre Pflichten zur Anmeldung, Anmeldung einer Änderung, Datenübermittlung und Registrierung versäumen oder verspätet, fehlerhaft, mit falschem Datengehalt oder unvollständig erfüllen, kann die Steuerbehörde sie mit einem Versäumnisbußgeld bis zu 2 Millionen HUF belegen.

Wozu werden die Informationen der Betreiber von Onlineplattformen von den Steuerbehörden verwendet?

Die Datenübermittlung ist Aufgabe der Betreiber von Onlineplattformen, gleichzeitig müssen sich die Verkäufer aber auch über deren möglichen Auswirkungen hinsichtlich einer Steuerprüfung im Klaren sein. Aufgrund der Datenübermittlungen nehmen nämlich die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten vor, der das Ziel verfolgt, die behördlichen Prüfungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu unterstützen.

Mit der Verbreitung der Online-Vertriebsplattformen sind grenzüberschreitende Lieferungen von Dienstleistungen und Gegenständen für alle Unternehmen leicht realisierbar geworden; zugleich bildeten diese Geschäfte in vielen Fällen die Grundlage für eine aggressive Steuerplanung. Wenn die Steuerbehörden auf europäischer Ebene einheitlich über die Informationen der Plattformbetreiber verfügen werden, können sie bei den lokalen Verfahren zur Risikoanalyse leicht die Wahrscheinlichkeit abschätzen, ob für die unternehmerische Tätigkeit einer ausländischen Person oder Organisation im Inland eine Steuerzahlungspflicht entsteht, egal ob bei der Umsatzsteuer (siehe: Fernverkauf) oder bei der Einkommensteuer.

Vom Gesichtspunkt der Betreiber von Onlineplattformen erfordert die Erfüllung der neuen Pflicht zur Datenübermittlung angesichts der detaillierten Regeln und der zahlreichen Fristen eine umsichtige Herangehensweise. Andererseits muss auch ein ausländischer Verkäufer genau erheben, mit welchen steuerlichen Pflichten seine grenzüberschreitende Tätigkeit einhergeht. Egal auf welcher Seite Sie stehen, wenn Sie bei der Durchführung der damit verbundenen Compliance-Arbeiten Unterstützung benötigen, steht Ihnen unsere Steuerabteilung gern zur Seite.

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