26.10.2022

Steueränderungen für 2023 in Ungarn

1 % Obergrenze der Gewerbesteuer wird abgeschafft und E-Quittung eingeführt

Steueränderungen für 2023

In einem 104-seitigen Material reichte der Stellvertretende Ministerpräsident Ungarns am 18. Oktober 2022 abends die neuesten Entwürfe der Steueränderungen für 2023 beim Ungarischen Parlament ein. Der Gesetzentwurf Nr. T/1614 über die Änderung einzelner Steuergesetze enthält keine bedeutenden konzeptionellen Änderungen, die wichtigsten Steuersätze ändern sich nicht und auch die Beitrags- und Sozialbeitragsteuersätze bleiben bestehen. Zugleich stehen im Entwurf – bei der Gewerbesteuer genauso wie bei der Umsatzsteuer oder in Verbindung mit den Gebühren – Steueränderungen für 2023, die sich auf einen Großteil der ungarischen Steuerzahler auswirken können. Die Pauschalsteuerzahler können außerdem im Zusammenhang mit der Änderung der KATA-Steuer auch mit mehreren Änderungen zur Verringerung der Administration rechnen. Vergessen wir nicht, dass das ungarische Parlament neben dem vorliegenden Änderungspaket schon mehrere Änderungen angenommen hat, die auch einen Teil der Steueränderungen für 2023 bilden, denken wir nur an die angehobene Steuer für Firmenwagen, die verschärften Transferpreisregeln oder auch an die Pflicht der Zweigniederlassungen und Niederlassungen zur Zahlung der Innovationsabgabe.

Wichtigste neue Elemente der Steueränderungen für 2023

  • Werbesteuer: Der Entwurf verlängert die Frist der Anwendung der geltenden Regelung um ein weiteres Jahr und so beträgt der Steuersatz bis zum 31. Dezember 2023 0 % der Bemessungsgrundlage.
  • Steuervergünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren: Die Verlängerung der Vergünstigung bis zum Alter von 30 Jahren bei Erfüllung bestimmter Bedingungen wurde nicht ins Änderungspaket aufgenommen, zugleich wird die Steuerbehörde, unabhängig davon, ob die zur Vergünstigung berechtigte Person die Vergünstigung bei der Bemessungsgrundlage im Laufe des Steuerjahres in Anspruch genommen hat, im Entwurf der Steuererklärung die in Verbindung mit der Geltendmachung der Vergünstigung zur Verfügung stehenden Daten aufführen.
  • Gewerbesteuer: Eine bedeutende Änderung bezüglich der Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlage und der Steuer wurde ins Kommunalsteuergesetz aufgenommen. In 2023 ist der Gewerbesteuersatz von maximal 1 % nicht anzuwenden.
  • Umsatzsteuer: Die Möglichkeit der Anwendung einer Umsatzsteuer von 5 % beim Bau neuer Wohnungen verlängert sich um zwei Jahre.
  • E-Quittung: Den Plänen nach würde sich die Datenübermittlung auch auf die Quittungsdaten erstrecken. Die Details werden auf Verordnungsebene geregelt.

Nachfolgend legen wir einzelne Elemente der neuesten Steueränderungen für 2023 auch detailliert dar. 

Einkommensteuer

Die wichtigsten, auf die Einkommensteuer bezogenen Punkte der Steueränderungen für 2023 berühren im Zusammenhang mit der Änderung der KATA-Steuer die Pauschalbesteuerung in Ungarn.

  • Wenn der die Pauschalbesteuerung anwendende Einzelunternehmer eine Beitragsvergünstigung für Familien geltend machen möchte, muss er die Steuervorauszahlung für sein pauschal festgelegtes Einkommen vierteljährlich erklären.
  • Der Gesetzentwurf schafft die Pflicht zur Berücksichtigung des Schwellenwertes der Einkünfte für die im Steuerjahr vor der Wahl erzielten Einkünfte sowohl bei den eine Einzelhandelstätigkeit betreibenden Steuerzahlern als auch den eine sonstige unternehmerische Tätigkeit ausübenden Personen ab. So kann die Pauschalbesteuerung ab 2023 unabhängig von der Höhe der im Steuerjahr vor dem Berichtsjahr erzielten Einkünfte gewählt werden.
  • Von vier Jahren auf 12 Monate verringert sich der Zeitraum, der nach dem Jahr der Pauschalbesteuerung bzw. dessen Einstellung vergehen muss, damit die Pauschalbesteuerung von neuem gewählt werden kann. Wenn also der ungarische Einzelunternehmer die Pauschalbesteuerung einstellt oder seine Berechtigung dazu erlischt (beispielsweise wegen Überschreitung des Schwellenwertes der Einkünfte), darf er für das Jahr der Einstellung (des Erlöschens) und für die 12 Monate danach die Pauschalbesteuerung nicht wieder wählen.

Der Entwurf enthält auch neue Regeln zum Besonderen Programm zur Belegschaftsbeteiligung (ung. Abk. KMRP) sowie zur treuhänderischen Vermögensverwaltung. 

Sozialbeitragsteuer / Sozialversicherung

Die aus Ungarn stammenden Einkünfte von ausländischen Vortragskünstlern, die eine Besteuerungsart laut § 1/B EStG wählen und in einem von einem Abkommen zur sozialen Sicherheit betroffenen Staat versichert sind, werden von der Pflicht zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer befreit.

Die Steueränderungen für 2023 berühren auch im Ausland versicherte Personen. Nach den geltenden Regeln müssen die im Ausland über ein Versicherungsverhältnis verfügenden Steuerzahler in bestimmten Abständen das Löschen der Vorschreibung ihrer Beitragszahlungspflicht beantragen und gleichzeitig damit neuerlich das Bestehen ihres ausländischen Versicherungsverhältnisses nachweisen. Weist der Steuerzahler nach, dass sein ausländisches Versicherungsverhältnis von dem im Antrag angegebenen Zeitraum an besteht, löscht die staatliche Steuer- und Zollbehörde rückwirkend seine Beitragszahlungspflicht für Gesundheitsdienstleistungen. Von diesem Löschen unterrichtet die staatliche Steuer- und Zollbehörde mittels elektronischer Datenleistung das Krankenversicherungsorgan. Die Ergänzung der Bestimmung ermöglicht, dass das Krankenversicherungsorgan auch in seinem eigenen Register die Beitragszahlungspflicht für Gesundheitsdienstleistungen abschließt und angesichts des Bestehens des ausländischen Versicherungsverhältnisses die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person löscht. Die Eintragung in ein im öffentlichen Glauben stehendes Register kann sicherstellen, dass die ungarischen Behörden die sich im Ausland aufhaltende Person nach dem von der Beitragslöschung betroffenen Zeitraum nicht neuerlich zur Zahlung von Beiträgen für Gesundheitsdienstleistungen verpflichten.

Körperschaftsteuer

Im Falle einer Vergünstigung auf die Bemessungsgrundlage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge ist die De minimis-Rechtsgrundlage bei der nach dem 31. Januar 2022 eingereichten Steuererklärung anzuwenden. Hat der Steuerzahler in seiner nach dem 31. Januar 2022 eingereichten Steuererklärung die Vergünstigung auf die Bemessungsgrundlage von Ladestationen für Elektrofahrzeuge geltend gemacht, muss er zur Änderung der Rechtsgrundlage eine Eigenrevision einreichen.

Eine neue Übergangsbestimmung hält die kohärente Anwendung der Regeln zur Beschränkung eines Zinsabzugs und der Regeln zur Verlustabgrenzung für die Verluste fest, die vor 2015 entstanden sind und noch nicht verwendet wurden.

Bei Wertverlusten, die für eine aufgrund eines begünstigten Beteiligungstauschs erworbene Beteiligung verrechnet wurden, muss die Bemessungsgrundlage nicht im Jahr der Austragung, sondern bereits im Jahr der Abrechnung der Wertverluste erhöht werden. Dementsprechend ändert sich auch die Bestimmung des Ertragsminimums (Gewinnminimums).

Der Entwurf enthält auch Regeln zur treuhänderischen Vermögensverwaltungstätigkeit in Ungarn.

Umsatzsteuer

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wird der Kreis der als Rechtsnachfolge angesehenen Fälle vom Aspekt der Umsatzsteuerzahlung erweitert. Der neue Sachverhalt umfasst Betriebsübergaben, die nach den ab 1. Januar 2023 in Kraft tretenden neuen Regeln über die Übergabe von Agrarbetrieben realisiert werden.

Der Entwurf hebt die in der Norm zur Gefahrensituation (die Regierungsverordnung Nr. 267/2022 (VII. 29.) über die Anwendung eines vergünstigten Umsatzsteuersatzes auf neu errichtete Wohnobjekte) festgehaltene Vorschrift auf Gesetzesebene, die die zeitliche Geltung des vergünstigten Umsatzsteuersatzes von 5 % für den Verkauf neuer Wohnimmobilien um zwei Jahre verlängert, und enthält auch eine Übergangsregelung für die Behandlung von sich hinziehenden Bauarbeiten. Die Übergangsregelung sieht vor, dass der vergünstigte Steuersatz in Ungarn auch nach dem 31. Dezember 2024 (bis zum 31. Dezember 2028) angewendet werden darf, wenn die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2024 endgültig wurde oder das Bauobjekt bis zu diesem Zeitpunkt nach den Vorschriften der einfachen Anmeldung angemeldet wurde.

Der Entwurf regelt auch die bei der praktischen Anwendung der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Regeln des Online-Handels auftretenden Fragen der Rechtsanwendung im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Richtlinien, in erster Linie hinsichtlich der Einfuhr der Fernverkäufe von steuerfreien Steuerpflichtigen und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates ermöglichte den Mitgliedstaaten ursprünglich bis zum 1. Juli 2022 für einzelne Produkte und Dienstleistungen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, und diese Möglichkeit wurde durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der Gesetzentwurf ermöglicht so im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates bis zum 31. Dezember 2026 die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei bestimmten, dort festgelegten Produkten und Dienstleistungen (z. B. der Landwirtschaft und der Stahlindustrie).

Da das Umsatzsteuergesetz an mehreren Stellen Verweise auf einzelne Bauvorschriften und Rechtsinstitute zum Bauwesen enthält, folgt der Entwurf im Interesse einer eindeutigen Rechtsanwendung den Änderungen bei den baulichen Vorschriften zur Ingebrauchnahme. Ebenso begründen die bei den baulichen Vorschriften eingetretenen Änderungen eine Änderung der Regeln des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Errichtung und beim Umbau von Immobilien. Durch die Änderung fallen alle die Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die auf die Errichtung bzw. den Umbau von Immobilien, auf die Änderung ihrer Bestimmung usw. gerichtet sind, unter das Reverse-Charge-Verfahren, die an eine behördliche Genehmigung oder eine Anmeldung geknüpft sind (z. B. an eine Denkmalschutzgenehmigung oder -anmeldung, eine Genehmigung zur Bestimmungsänderung oder ein Verfahren zur Anmeldung des Erscheinungsbildes der Siedlung geknüpfte Arbeiten).

Einen Teil der ungarischen Steueränderungen für 2023 bildet auch die Regelung, dass bei einer Rechnungsstellung in Fremdwährung auf der Rechnung die Höhe der weitergegebenen Steuer nur dann in Forint aufgeführt werden muss, wenn die Lieferung von Gegenständen und Leistungen, welche die ausgestellte Rechnung begleitet, im Inland zu versteuern ist.

E-Quittung

Den Plänen nach würde auch eine Datenübermittlung bezüglich der Quittungsdaten realisiert werden. Parallel zur Vorschrift der Datenübermittlung würde – auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Technik – in Zukunft auch das System der Registrierkassen erneuert werden, das im Zeichen des Umweltbewusstseins auch eine breitere Ausstellung von elektronischen Quittungen anregen könnte. Im ersten Schritt, um diese Ziele zu erreichen, erteilt der Gesetzentwurf eine Vollmacht zur Gesetzgebung auf ministerieller Ebene, um die allgemeine Datenübermittlung bezüglich der Quittungen sowie die Detailregeln in Verbindung mit den von der Registrierkasse abweichenden, zur Ausstellung von mechanischen Quittungen geeigneten Geräten und Techniken festzulegen.

Gewerbesteuer

Transferpreiskorrektur

Die geltende Regelung ermöglicht dem Unternehmer nur dann, unter dem Rechtstitel der Transferpreiskorrektur die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu senken, wenn er über die Erklärung seines am Geschäft beteiligten verbundenen Unternehmens verfügt, wonach es die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer für dasselbe Geschäft um dieselbe Summe erhöht hat. Ist jedoch das verbundene Unternehmen nicht gewerbesteuerpflichtig, kann es auch eine Erklärung darüber abgeben, dass es die Korrektur bei der Körperschaftsteuer oder der dieser entsprechenden ausländischen Steuer geltend gemacht hat. Es ist angemessen, dieselbe Möglichkeit auch für den Fall zu sichern, wenn das verbundene Unternehmen zwar gewerbesteuerpflichtig ist, aber den Wert des von der Transferpreiskorrektur betroffenen Geschäfts unter entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regeln unter einem Rechtstitel registriert (z. B. als Aufwendungen für bezogene Leistungen), der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden muss.

Regelung zur vereinfachten Ermittlung der Gewerbesteuer

Als Teil der Steueränderungen für 2023 wird die Art der vereinfachten Ermittlung der Gewerbesteuer erneuert, wobei die gegenwärtig drei verschiedenen Methoden von einer Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgelöst wird.

Demnach werden alle ungarischen Unternehmer, deren Einnahmen im Steuerjahr – auf Jahresebene berechnet, d. h. bei einem Steuerjahr, das kürzer als 12 Monate ist, aufgrund der Kalendertage des Betriebs aufs Jahr umgerechnet – nicht über 25 Millionen HUF (bei den die Pauschalsteuer laut Einkommensteuergesetz wählenden Händlern nicht über 120 Millionen HUF) lagen, zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer berechtigt.

Bei der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss der Kleinunternehmer in der Regel die Bemessungsgrundlage seiner Gewerbesteuer nicht ermitteln, keine Erklärung einreichen und – da die Bemessungsgrundlage ein postenweiser Betrag ist – seine Bemessungsgrundlage nicht unter den Siedlungen aufteilen.

Der ungarische Kleinunternehmer muss nur einmal im Jahr eine Steuervorauszahlung leisten, und wenn seine Einkünfte in dem Steuerjahr die Obergrenze der angegebenen Einnahmenstufe nicht überschreiten, muss er gegenüber der gezahlten Steuervorauszahlung für das Steuerjahr keine weiteren Steuern zahlen.

Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Kleinunternehmer ist in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte im Steuerjahr stufenweise differenziert und kann pro Kommunalverwaltung (nach der Lage ihres Sitzes und ihrer Niederlassungen) ein postenweiser Betrag in derselben Höhe sein. Der Gesetzentwurf bestimmt drei Einnahmenstufen und die dazu gehörenden postenweisen Bemessungsgrundlagen.

Die Wahl der Methode für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage muss der ungarische Kleinunternehmer bis zum letzten Tag des fünften Monats des Steuerjahres anmelden, in dem er diese Methode erstmals anwenden möchte (also in 2023, für das in 2023 beginnende Steuerjahr bis zum 31. Mai 2023). Die Anmeldung kann er auf dem Formular der Steuererklärung über das vorherige Steuerjahr abgeben (also in 2023 auf dem Formular der Steuererklärung über das Steuerjahr 2022). Der ohne Rechtsvorgänger eine steuerpflichtige Tätigkeit betreibende Kleinunternehmer kann auch für sein erstes Steuerjahr die Methode für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wählen, und zwar, indem er diese Tatsache in seiner Erklärung über das erste Steuerjahr angibt. So kann der in 2023 ohne Rechtsvorgänger beginnende Unternehmer auch für sein Steuerjahr 2023 die vereinfachte Ermittlung der Bemessungsgrundlage anwenden, was er auf seiner 2024 einzureichenden Erklärung angeben kann.

Gebühren

Die ungarischen Steueränderungen für 2023 berühren auch das Gesetz über die Gebühren. Demnach wird die Möglichkeit abgeschafft, die Verfahrensgebühr mit Stempelmarken zu entrichten. Die Gebührenfreiheit eines Wohnungserwerbs mit Familienvergünstigung zum Wohnungserwerb (CSOK-Vergünstigung) wird erweitert, während zugleich die Gebührenfreiheit für einen entgeltlichen Immobilienerwerb zwischen verbundenen Unternehmen verschärft wird.

Gebührenfreiheit für einen entgeltlichen Immobilienerwerb

Die Übertragung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen ist von der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung befreit. Den geltenden Regeln zufolge ist es eine Voraussetzung für die Befreiung, dass das Haupttätigkeitsprofil des Vermögenserwerbers die Vermietung bzw. Betreibung von eigenen und gemieteten Immobilien oder der Handel mit eigenen Immobilien ist. Die Anforderung muss nur zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht bestehen, weshalb die Regel durch einen formellen Vorgang des Handelsregistergerichts (die Eintragung einer Änderung des Haupttätigkeitsprofils) umgangen werden kann. Um dem vorzubeugen, knüpft der Entwurf die Möglichkeit der Anwendung der Befreiung anstelle des Bestehens des erwähnten Haupttätigkeitsprofils des Vermögenserwerbers zu einem bestimmten Tag an einen an den Gesamtumsätzen vertretenen 50%igen Anteil der Einkünfte aus den oben erwähnten vergünstigten Tätigkeiten oder aus einer dieser Tätigkeiten. Über die Aufteilung der Nettoumsatzerlöse (oder deren wahrscheinliche Aufteilung, wenn die Gebührenpflicht vor dem ersten Tag des sechsten Monats des Steuerjahres entsteht) muss der Vermögenserwerber eine Erklärung abgeben. Der seine Tätigkeit im Steuerjahr der Erklärungsabgabe beginnende Vermögenserwerber wiederum muss erklären, dass er aufgrund seiner Nettoumsatzerlöse des ersten Steuerjahres der Anforderung für die Befreiung entsprechen wird. Werden die Festlegungen in der Erklärung oder die Verpflichtungsübernahme nicht erfüllt, muss der Vermögenserwerber dies der staatlichen Steuerbehörde melden, welche die nicht gezahlten Gebühren um 50 % erhöht nachträglich zu Lasten des Vermögenserwerbers vorschreibt. Kommt der Vermögenserwerber dieser Pflicht nicht nach und stellt die staatliche Steuerbehörde im Rahmen einer Steuerprüfung fest, dass die Erfüllung der Festlegungen in der Erklärung oder der Verpflichtungsübernahme nicht erfolgt ist, muss zu Lasten des Vermögenserwerbers nachträglich das Doppelte der nicht entrichteten Gebühr vorgeschrieben werden.

CSOK-Vergünstigung und Gebühr

Die CSOK-Vergünstigung kann in Ungarn nicht nur zum Wohnungskauf, sondern auch zur Wohnungserweiterung in Anspruch genommen werden. Bei der Erweiterung einer eigenen Wohnung entsteht zwar keine Gebührenpflicht, doch kommt bei der Erweiterung einer sich im Eigentum einer anderen Person befindenden Immobilie (z. B. Bebauung eines Dachraums) ein gemeinsames Eigentum zustande, und der Anbauer trägt dabei eine Gebührenpflicht. Da die Gebührenfreiheit für den Erwerb von Wohnungen unter Verwendung der CSOK-Vergünstigung aufgrund der geltenden Regeln ausschließlich bei Käufen angewendet werden darf, präzisiert der Entwurf den Rechtstitel, damit die Befreiung auch bei der Erweiterung einer Wohnung in Fremdeigentum gewährt werden kann.

Finanztransaktionsabgabe

Der Entwurf führt eine Befreiung von der Finanztransaktionsabgabe für ungarische Studentendarlehen ein.

Steuerverwaltung

Bei der Bildung einer Organschaft bzw. dem Beitritt zu einer Organschaft ist die für die Erfüllung der außerordentlichen Erklärungspflicht für die Umsatzsteuer offen stehende Frist vom Zeitpunkt der Entstehung der Organschaft bzw. des Beitritts zur Organschaft an berechnet werden.

Die Beendigung des Versichertenverhältnisses der Beschäftigten wird von den in Verfahren stehenden Wirtschaftsgesellschaften und sonstigen Organisationen, die mit einer Auflösung ohne Rechtsnachfolger verbunden sind, wie auch von den ihre Tätigkeit einstellenden Einzelunternehmern häufig versäumt. Die Änderung gibt die Möglichkeit dazu, dass die ungarische Finanzbehörde anstelle des erloschenen Arbeitgebers die Einreichung der Datenblätter T1041 zur Beendigung der Versicherungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitgebers nachholt. Dieses Datum wäre jedoch nur ein angenommener Auflösungszeitpunkt, gegenüber dem ein Gegenbeweis zulässig ist, da die Finanzbehörde die Tatsachen und Umstände in Bezug auf das dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis nicht kennt. Das angenommene Datum des Endes des Rechtsverhältnisses wäre der Tag, an dem die den Arbeitgeber registrierende Verwaltungsstelle den ungarischen Arbeitgeber aus dem Register löscht.

Bei befristeten Verträgen ist es begründet, gesetzlich vorzuschreiben, dass bereits bei der Abgabe der Anmeldung des Versicherten auch der vertragliche (abschließende) Endzeitpunkt des Rechtsverhältnisses mitzuteilen ist. Das würde beim Steuerzahler eine Reduzierung der Verwaltung bedeuten bzw. die Zahl der Rechtsverhältnisse senken, die wegen der Unaufmerksamkeit der Steuerzahler nicht beendet wurden. Wenn die Dauer des befristeten Vertrags geändert wird, steht auch weiterhin die Möglichkeit zur Abgabe der Änderungsanmeldung offen.

Ein wichtiges Element der Steueränderungen für 2023 besteht darin, dass sich die Wirkung eines in Verbindung mit der Bestimmung des marktüblichen Preises gefassten Beschlusses auf volle Steuerjahre erstrecken und der früheste Anfangszeitpunkt der erste Tag des Steuerjahres der Antragseinreichung sein kann. Die Änderung folgt der häufig angewandten sog. „Roll-back”-Regel der OECD-Mitgliedstaaten, d. h., dass sich die Gültigkeit des Beschlusses in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren aufgrund der Vereinbarung der ausländischen vorgehenden Behörde und des für die Steuerpolitik verantwortlichen Ministers auch auf frühere Zeiträume erstrecken soll.

In zwei- und mehrseitigen Verfahren gibt es zurzeit keine Frist für die Durchführung der Abstimmung, wodurch das Verfahren ausufern und sich unverhältnismäßig hinziehen kann. Die OECD erwartet, dass die gemeinsamen Abstimmungsverfahren in durchschnittlich zwei Jahren abgeschlossen werden. Die Änderung hält eine solche zweijährige Frist fest und bestimmt in den zwei- und mehrseitigen Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises die für die Durchführung der Abstimmung mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates offen stehende Frist.

Ertragsteuerinformationsbericht (CbCR)

Am 1. Dezember 2021 wurde die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen verkündet. Im Sinne der Richtlinie zur Rechnungslegung müssen einzelne multinationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen EUR in einem gesonderten Bericht die mit der Körperschaftsteuer verbundenen Informationen veröffentlichen. Der Gesetzentwurf enthält die Regeln dieser Offenlegungspflicht. Die Bestimmungen zu den neuen Offenlegungspflichten sind bis zum 22. Juni 2023 zu realisieren und auf das am 22. Juni 2024 oder danach beginnende Geschäftsjahr erstmals anzuwenden. 

Rechnungslegungsgesetz

Berechnung der bei einer Spaltung durch Übernahme anzuwendenden Schwellenwerte

Das ungarische Rechnungslegungsgesetz verfügt allgemein darüber, wie bei einem neuen, ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmer die Art des Abschlusses sowie die eine Pflicht zur Wirtschaftsprüfung bestimmenden Schwellenwerte zu berücksichtigen sind. Die Bestimmungen gehen jedoch nicht darauf ein, wie im Falle einer Spaltung durch Übernahme bei einem Unternehmer vorzugehen ist, der mittels der Spaltung durch Übernahme gegründet wurde. Als Teil der Steueränderungen für 2023 legt der Entwurf als ergänzende Bestimmung fest, dass in einem solchen Fall die auf einen ohne Rechtsvorgänger gegründeten Unternehmer bezogenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.

Vorstellung der Verbindlichkeiten durch Finanzierungsleasing in der Bilanz

Die im Geschäftsjahr nach dem Bilanzstichtag fällige Tilgungsrate der unter den langfristigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Schulden aus dem Finanzierungsleasing sind – den allgemeinen Vorschriften zu den Verbindlichkeiten entsprechend – in der Bilanz unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Ergänzung der Vorschrift zu der in der Vermögensbilanz geführten Gewinnrücklage

Die geltenden gesetzlichen Vorschriften verfügen darüber, um welche Posten sich beim Rechtsnachfolger im Falle einer Umwandlung in der Vermögensbilanz die Summe der beim Rechtsvorgänger ausgewiesenen Gewinnrücklage ändern kann. Diese Bestimmungen sollten um die inzwischen umgesetzten und die Gewinnrücklage berührenden gesetzlichen Änderungen ergänzt werden (die Summe der wegen einer Umwandlung für den Steuerzahler zu bildenden Rücklage bzw. die Abrechnung des Erlassens früherer Nachschüsse in der Gewinnrücklage).

Eindeutige Definierung des Personalbegriffs (laut Rechnungslegung)

Unter dem vereinheitlichten „durchschnittlichen Personalbestand” ist der „durchschnittliche statistische Personalbestand” zu verstehen.

DAC7-Datenübermittlung

Neben den oben detailliert aufgeführten Steueränderungen für 2023 läuft auch die Annahme eines anderen, die Steuerzahlung berührenden Gesetzentwurfs (T/1305), welcher der Übernahme der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zur Pflicht von Onlineplattformen zur Datenübermittlung (DAC7-Richtlinie) in die ungarische Rechtsordnung dient. Die DAC7-Datenübermittlung schreibt für die Onlineplattformen betreibenden Firmen eine Pflicht zur Datenübermittlung vor, die sich auf die von der Datenübermittlung betroffenen sog. aktiven Verkäufer und die von ihnen ausgeübte sog. betroffene Tätigkeit erstreckt. Von der Datenübermittlung betroffene Tätigkeiten sind Vermietung von Immobilien, personelle Dienstleistungen, Verkauf von Waren und Vermietung von Verkehrsmitteln. Die Rechtsnorm tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Der Zeitraum der Datenübermittlung ist ein Kalenderjahr, weshalb die erste DAC7-Datenübermittlung bis zum 31. Januar 2024 an die Steuerbehörde zu erfüllen ist.

Wir haben in unserem Artikel versucht, die wichtigsten Elemente der am 18. Oktober eingereichten Steueränderungen für 2023 ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie jedoch das Gefühl haben sollten, dass etwas fehlt, oder Fragen zu den hier beschriebenen Regeländerungen haben, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn gern zur Verfügung!

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