08.07.2022

Weitere Steueränderungen über die Extraprofitsteuer hinaus

Auch die Regeln zum Verrechnungspreis ändern sich bedeutend

Steueränderungen

Nicht lange nach der Einführung der in der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 detaillierten Extraprofitsteuer und der Erhöhung anderer bestehender Steuerarten wurden dem Ungarischen Parlament am 21. Juni 2022 weitere bedeutende Steueränderungen vorgelegt. Der Gesetzentwurf Nr. T/360 über die Begründung des zentralen Haushalts von Ungarn für 2023 ändert unter anderem das Umsatzsteuergesetz, das Sozialbeitragsteuergesetz und das Gesetz über die Steuerverfahrensordnung, doch muss man sich auch im Bereich der Innovationsabgabe auf Veränderungen vorbereiten und auch die Regeln zum Verrechnungspreis werden bedeutend verschärft. Wir haben einige wichtige Punkte der Steueränderungen zusammengefasst, die die Entscheidungsträger in den Unternehmen in Ungarn wissen sollten.

Steuer für Firmenwagen

Wie wir vor kurzem auf diese Möglichkeit verwiesen hatten, hebt der Gesetzentwurf die seit 1. Juli 2022 geltenden, in einer Verordnung verkündeten Steuersätze der Steuer für Firmenwagen ab 1. Januar 2023 tatsächlich auf Gesetzesebene. Die Steuerlast ist etwa auf das Doppelte angestiegen (die genauen Summen finden Sie in unserem früheren Artikel.)

Körperschaftsteuer 

Aufgrund des Entwurfs wird die Bemessungsgrundlage bei der Entnahme der Anteile aus den Büchern von der Summe des in früheren Steuerjahren als Erhöhung des Ergebnisses vor Steuern verrechneten – mit Steuererklärungen und dies unterlegenden Ausweisen bestätigten – Wertverlustes um den Teil gesenkt, mit dem als Rückschreibung noch keine Senkung der Bemessungsgrundlage erfolgt ist, während die Bemessungsgrundlage der Entscheidung des Steuerzahlers entsprechend um die Summe des im Steuerjahr zu Lasten des Ergebnisses vor Steuern des Steuerjahres auf die Anteile verrechneten Wertverlustes erhöht wird.

Die neuen Bestimmungen zum Wertverlust können in Ungarn erstmals bei der Ermittlung der Steuerpflicht für das Steuerjahr 2022 für den im Steuerjahr 2022 verrechneten Wertverlust angewendet werden.

Umsatzsteuer

Die neuerlichen Steueränderungen in Ungarn betreffen auch die Umsatzsteuer. Im Sinne des Entwurfs und unter Berücksichtigung des Urteils Nr. C-717/19 (Boehringer-Sache in Verbindung mit der Preisstützung von Arzneimitteln), muss der Steuerpflichtige bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträgliche Senkung der Bemessungsgrundlage, der sich aus einer aufgrund des Vertrags über das Stützungsvolumen geleisteten Einzahlung ergibt, keine Eigenrevision vornehmen, sondern er kann die betreffende Summe frühestens in dem Zeitraum der Steuerfestsetzung, der den Zeitpunkt der Erfüllung der Geldrückerstattung umfasst, abrechnen.

Innovationsabgabe

Der Entwurf ändert auch das Gesetz über die wissenschaftliche Forschung, Entwicklung und Innovation, wonach auch ungarische Niederlassungen von Unternehmen mit ausländischem Sitz, einschließlich der Zweigniederlassungen, eine Innovationsabgabe zahlen müssen. Die Abgabenzahlungspflicht der Niederlassungen tritt am 31. Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Von einer unter die Innovationsabgabe fallenden Niederlassung in Ungarn wird die Vorauszahlung auf die Innovationsabgabe für das Steuerjahr 2022 bis zum 20. Oktober 2022 ermittelt, erklärt und gezahlt. Die Vorauszahlung auf die Abgabe für das Steuerjahr 2022 ist die proportional zu den Tagen der Abgabenpflichtigkeit berechnete, wahrscheinlich zu zahlende Summe. Auch für die ersten zwei Quartale des Steuerjahres 2023 ist eine Vorauszahlung auf die Abgabe zu entrichten, die Quartalssumme beträgt ein Viertel der für 2022 wahrscheinlich zu zahlenden Abgabe.

Sozialbeitragsteuer

Durch die Änderung des Gesetzes über die Sozialbeitragsteuer verändern sich auch die ungarischen Vorschriften der Sozialversicherung zur Entsendung. Auf dieser Grundlage sind bei der Ermittlung des in Ungarn zu versteuernden Teils der Einkünfte anstelle der Kalendertage die Werktage zugrunde zu legen und dementsprechend ist die Proportionierung vorzunehmen.

Der Entwurf löscht den Begriff des bei einer Auslandsentsendung anzuwendenden Grundlohns aus dem Sozialbeitragsteuergesetz; ab jetzt werden die Regeln des Sozialversicherungsgesetzes maßgebend sein, wonach der tatsächliche Grundlohn als die Beitragsbemessungsgrundlage bildende Einkünfte angesehen wird.

Einkommensteuer

Die neuesten Steueränderungen betreffen auch das Einkommensteuergesetz. Der Entwurf ergänzt nämlich im Falle der Plug-in-Hybride und der reinen Elektrofahrzeuge den Kreis der Methoden, die zur Bestimmung der Summe gewählt werden können, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Nutzung von eigenen (oder gemieteten bzw. geleasten) Fahrzeugen von Einzelunternehmern unter dem Titel „Kraftstoffverbrauch” verrechnet werden dürfen.

Steueränderungen bei der Verrechnungspreisbildung

Die bedeutendsten Steueränderungen sind unserer Ansicht nach im Bereich des Verrechnungspreises zu erwarten; der Entwurf berührt in zahlreichen Punkten die Regeln bezüglich der verbundenen Unternehmen. Über die Änderungen werden wir bald eingehend in einem gesonderten Artikel berichten. Die wichtigsten Änderungen berühren die folgenden Bereiche:

  • Pflicht zur Datenübermittlung: In der Körperschaftsteuererklärung sind erstmals in der nach dem 31. Dezember 2022 eingereichten Erklärung Daten zu übermitteln. Den genauen Inhalt der Datenübermittlung legt die ungarische Verrechnungspreisverordnung
  • Anwendung, Bestimmung und Nutzung des Interquartilbereichs: Liegt der angewandte Gegenwert außerhalb des Bereichs des marktüblichen Preises, dann darf in der Regel nur der Median als marktüblicher Preis berücksichtigt werden und die Anpassung des Verrechnungspreises ist für diesen Punkt vorzunehmen. Eine Ausnahme davon ist, wenn der Steuerzahler nachweist, dass ein vom Median abweichender Wert innerhalb des Bereichs dem geprüften Geschäft am besten entspricht; in diesem Fall ist die Anpassung anstelle des Medians auf diesen Wert vorzunehmen.
  • Höhe der Strafen und Versäumnisbußgelder, die bei Steuerprüfungen angewendet werden können: Der Höchstsatz der Bußgelder steigt bei fehlenden oder unvollständigen Verrechnungspreisdokumentationen von 2 Millionen HUF (ca. 4.918 EUR) auf 5 Millionen HUF (ca. 12.290 EUR) und bei einer wiederholten Rechtswidrigkeit von 4 Millionen HUF (ca. 9.835 EUR) auf 10 Millionen HUF (ca. 24.590 EUR).
Steueränderungen bei Gelegenheitsarbeiten

Die Änderung des Gesetzes über die vereinfachte Beschäftigung gelangte in die Regierungsverordnung über die Extraprofitsteuer, diese Änderungen traten bereits am 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Demnach erhöhen sich bei den in vereinfachter Beschäftigung stehenden Saisonarbeitern in der Landwirtschaft und im Tourismus die vom Arbeitgeber in Ungarn zu zahlenden öffentlichen Lasten von den bisherigen 500 HUF (ca. 1,2 EUR) auf 0,5 % des Mindestlohns, d. h. auf 1.000 HUF (ca. 2,5 EUR). Bei allgemeinen Gelegenheitsarbeiten muss der Arbeitgeber anstelle der bisherigen 1.000 HUF (ca. 2,5 EUR) pro Tag 1 % des Mindestlohns, d. h. 2.000 HUF (ca. 5 EUR) zahlen. Für Statisten in der Filmindustrie müssen die Arbeitgeber 3 % des Mindestlohns zahlen, was einem Anstieg dieser Steuerlast von 4.000 HUF (ca. 10 EUR) auf 6.000 HUF (ca. 14,7 EUR) entspricht.

In unserem Artikel haben wir von den am 21. Juni eingebrachten Steueränderungen nur die wichtigsten hervorgehoben. Wenn Sie in Verbindung mit diesen oder auch mit hier nicht aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater Team von WTS Klient Ungarn gern zur Verfügung!

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