07.01.2022

Neue Belastungen für Einzelhandelsketten

Die Einzelhandelsteuer wird angehoben und es wird eine Abgabepflicht für Lebensmittel geben

Einzelhandelsketten

Sowohl ungarische als auch ausländische Einzelhandelsketten sind von dem Gesetzentwurf betroffen, der von der Regierung am 13. Dezember beim Ungarischen Parlament eingebracht und in der Zwischenzeit bereits angenommen wurde. Der Gesetzentwurf Nr. 17882 ändert zwei Gesetze: das Gesetz Nr. XLVI von 2008 über die Lebensmittelkette und deren behördliche Beaufsichtigung und das Gesetz Nr. XLV von 2020 über die Einzelhandelsteuer.

Einzelhandelsketten und die Sondersteuer für den Einzelhandel

Die Einzelhandelsteuer wurde von der vom 1. Mai bis zum 9. Juni 2020 geltenden Regierungsverordnung Nr. 109/2020 (IV. 14.) eingeführt und später mit der Verkündung des Gesetzes über die Einzelhandelsteuer auf Gesetzesebene gehoben. Der von der ungarischen Finanzbehörde ausgegebenen Information zufolge können auch ausländische juristische Personen, die sich in Ungarn nicht zu wirtschaftlichen Zwecken niedergelassen haben, Subjekte der Einzelhandelsteuer sein, wenn sie eine Einzelhandelstätigkeit betreiben und im Inland, direkt oder nicht über eine Zweigniederlassung Produkte an ihre Käufer übergeben. Dies kann beispielsweise eine durch Versand oder Online-Handel realisierte Handelstätigkeit sein.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die ungarische Einzelhandelsteuer ist bezogen auf die Bemessungsgrundlage für die aus einer Einzelhandelstätigkeit erzielten Nettoumsatzerlöse zu berechnen, deren Höhe stufenweise progressiv ist.

Die Höhe der Steuer beträgt für den Teil der Bemessungsgrundlage bis 500 Millionen HUF (ca. 1,4 Millionen EUR) 0 %, für den Teil der Bemessungsgrundlage über 500 Millionen HUF, doch bis zu 30 Milliarden HUF (ca. 82 Millionen EUR) 0,1 %, für den Teil der Bemessungsgrundlage über 30 Milliarden HUF, doch bis zu 100 Milliarden HUF (ca. 274 Millionen EUR) 0,4 % und für den Teil der Bemessungsgrundlage über 100 Milliarden HUF 2,5 %.

Erhöhung der Sondersteuer für den Einzelhandel

Am 1. Februar 2022 tritt die Bestimmung in Kraft, welche die Sondersteuer für den Einzelhandel bei Firmen mit Jahresumsatzerlösen über 100 Milliarden HUF von 2,5 % auf 2,7 % anhebt.

Da der Anstieg der Einzelhandelsteuer bei einzelnen Steuerzahlern innerhalb des Steuerjahres in Kraft tritt, bezieht sich der höhere Steuersatz nur auf den Zeitraum nach dem Tag des Inkrafttretens der Anhebung des Steuersatzes. Zur Bestimmung der zwei Steuerteile bietet der angenommene Gesetzentwurf dem Steuerpflichtigen Alternativen. Die eine Lösung bietet eine zeitanteilige Steuerermittlung, geht mit weniger Verwaltungsaufwand einher und ist einfacher, während die andere Lösung den Ausweis der bis zum Tag des Inkrafttretens der Änderung angefallenen Bemessungsgrundlage erfordert, was einen Abschluss der Bücher voraussetzt. 

Neuer Begriff in der Rechtsnorm: die Lebensmittelrettung

Das Ziel der Änderung des Gesetzes über die Lebensmittelkette besteht laut Gesetzentwurf in der Vorbeugung von Lebensmittelverschwendung bzw. in der Verringerung von Lebensmittelabfällen und zwar dadurch, dass für die Lebensmittelhändler verbindlich vorgeschrieben wird, dass Lebensmittel mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer, deren Ablauf näher kommt, Bedürftigen angeboten werden müssen.

Aufgrund dessen müssen die Händler ab Februar 2022 die Lebensmittel wenigstens 48 Stunden vor Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer der neu geschaffenen, staatlichen Zentrale für Lebensmittelrettung anbieten. Die Pflicht bezieht sich auf Waren des täglichen Bedarfs verkaufende Händler mit einem Jahresumsatz über 100 Milliarden HUF, die anvisierten Wirtschaftsteilnehmer sind also insbesondere die ausländischen Einzelhandelsketten.

Für Firmen mit einem Jahresumsatz aus einer der Beaufsichtigung der Lebensmittelkette unterworfenen Tätigkeit unter 100 Milliarden HUF sowie für alle anderen Lebensmittelunternehmer erfolgt das Anbieten auf freiwilliger Basis.

Für die Unternehmen ist es wirklich nicht einfach, sich im Dickicht der zum Jahresende angenommenen Steuergesetzesänderungen in Ungarn zurechtzufinden. Wenn Sie einen Experten benötigen, um zu beurteilen, wie Ihre Firma die Einführung der Lebensmittelrettung und die Erhöhung der Sondersteuer für den Einzelhandel berührt bzw. was für Pflichten sich für Sie über die eventuell bisher schon bestehenden Zahlung der Aufsichtsgebühren für die Lebensmittelkette hinaus ergeben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!

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