06.12.2021

Steuerpaket vom Herbst in Ungarn: Änderungen ab 2022

Sinkende Sozialbeitragsteuer, Vergünstigung bei der Gewerbesteuer bleibt bestehen, doch auf die E-Umsatzsteuer warten wir vergeblich

Steuerpaket vom Herbst

Am 23. November reichte die ungarische Regierung ihre Pläne für neuerliche Steueränderungen für 2022, zum großen Teil Steuersenkungen, in zwei Gesetzentwürfen mit bedeutender Tragweite beim Parlament ein. Die wichtigsten Elemente im Steuerpaket vom Herbst fassen wir im Folgenden zusammen.

Vorschlag über die wegen der Erhöhung des Mindestlohns und des garantierten Lohnminimums notwendigen Steuermaßnahmen 

Die zwei wichtigsten Elemente des Gesetzentwurfs Nr. 17668 über die im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestlohns und des garantierten Lohnminimums in 2022 notwendigen Steuermaßnahmen sowie einzelne andere Maßnahmen, sind die Verlängerung der vergünstigten Gewerbesteuer für KMU bis Ende nächsten Jahres und eine weitere Senkung der Sozialbeitragsteuer. Schauen wir uns die Details an!

  • Gewerbesteuer: Das Steuerpaket vom Herbst würde die Geltung der im Dezember letzten Jahres verkündeten Verordnung verlängern und auch in dem in 2022 zu Ende gehenden Steuerjahr im Falle der Unternehmen mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme bis 4 Milliarden HUF (ca. 11 Millionen EUR) die Maximalisierung der Gewerbesteuer bei 1 % aufrechterhalten. Die Vorschrift zum Steuersatz müsste in dem in 2022 beginnenden Steuerjahr von den ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr wählenden KMU angewendet werden. Im Zusammenhang damit trat unter der Nummer 641/2021 bereits am 26. November eine Regierungsverordnung in Kraft, wonach die Kommunalverwaltungen in Ungarn die am 2. Dezember 2020 bestehenden Steuersätze auch in 2021 und 2022 nicht erhöhen, den Kreis der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steuervergünstigungen und Steuerfreiheiten nicht einschränken bzw. keine neuen Steuern und keine Siedlungssteuer einführen dürfen. Sie ordnete an, die Wirkung der gesenkten Steuersätze – auf dieselbe Weise wie 2021– auch bei den in 2022 fälligen Vorauszahlungsraten geltend zu machen. Deshalb müssen nur 50 % der in 2022 fälligen Steuervorauszahlung (d. h. der unter Zugrundelegung der Steuersätze laut der kommunalen Anordnung bereits in 2021 erklärten ersten Vorauszahlungsrate von 2022 und der in 2022 in der Erklärung über das Steuerjahr von 2021 ebenfalls mit dem Steuersatz laut der kommunalen Steueranordnung zu erklärenden zweiten Vorauszahlungsrate von 2022) zu den ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkten gezahlt werden. Die verbundene Erklärung ist bis zum 25. Februar 2022 über die staatliche Steuer- und Zollbehörde einzureichen, die diese an die Kommunalverwaltung laut dem Sitz des Unternehmers und der der staatlichen Steuer- und Zollbehörde bekannten Niederlassung des Unternehmers weiterleitet.
  • Arbeitgeberlasten: Die weitere Senkung der Sozialbeitragsteuer würde im Vergleich zum Vorschlag im Steuerpaket vom Frühjahr noch früher und noch drastischer realisiert werden: deren Höhe würde bereits ab 1. Januar 2022 13 % betragen und auch die Berufsbildungsabgabe von 1,5 % würde gleichzeitig damit am 1. Januar erlöschen. Wenn die Privatperson für ein gegebenes Einkommen zur Zahlung der Sozialbeitragsteuer verpflichtet ist, sind 89 % des ermittelten Einkommens als Einkommen zu berücksichtigen. Die einen fachgerichtete Unterricht bzw. eine duale Ausbildung betreibenden Wirtschaftsteilnehmer könnten bei der Sozialbeitragsteuer nach den angenommenen Regeln eine Vergünstigung geltend machen. Mit der Senkung der Sozialbeitragsteuer und der Austragung der Berufsbildungsabgabe würden die Arbeitgeberlasten im nächsten Jahr so insgesamt um vier Prozentpunkte gesenkt werden. Ähnlich wie bei der Sozialbeitragsteuer würde auch der vereinfachte Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO-Beitrag) im nächsten Jahr von den gegenwärtigen 15,5 % auf 13 % sinken.
  • Steuer für Kleinunternehmen: Wenn der als Teil vom Steuerpaket vom Herbst eingereichte Vorschlag angenommen wird, sinkt der Satz der Steuer für Kleinunternehmen (KIVA) ab 1. Januar 2022 ähnlich wie in früheren Jahren um weitere 1 % auf 10 %.
  • Start-Konto: Das Steuerpaket vom Herbst würde das Gesetz Nr. CLXXIV von 2005 über die Unterstützung der Jugendlichen beim Start ins Leben ändern und die staatliche Beihilfe für die auf das Start-Konto (Baby-Anleihe) gezahlten Summen auf das Doppelte – von 6.000 HUF (ca. 16 EUR) auf 12.000 HUF (ca. 33 EUR) – erhöhen. Die den zu einer regelmäßigen Kinderschutzvergünstigung berechtigten Kindern und den in Ungarn in Pflege genommenen Kindern auch unabhängig von der Einzahlung auf das Start-Konto zustehende Beihilfe würde auf das Doppelte, von 12.000 HUF (ca. 33 EUR) auf 24.000 HUF (ca. 66 EUR) ansteigen.
Vorschlag über die mit der Gefahrensituation zusammenhängenden Steuermaßnahmen

Neben dem Gesetzentwurf Nr. 17668 ist das andere Element im Steuerpaket vom Herbst der am selben Tag wie dieser, ebenfalls am 23. November eingereichte Gesetzentwurf Nr. 17671 über einzelne Fragen der Regulierung im Zusammenhang mit der Gefahrensituation. Der Entwurf des „Salat-Gesetzes“ würde unter anderem die auf die Arbeit im Home Office bezogenen Regeln des ungarischem Arbeitsgesetzbuches und des Einkommensteuergesetzes ändern und die in der Zeit der Gefahrensituation entstandene und bisher nur in Verordnungen geregelte Praxis der teils zu Hause verrichteten Arbeit in die normale Rechtsordnung bringen. Außerdem würde der Entwurf zahlreiche Vorschriften zur Umsatzsteuer ändern. Die wichtigsten geplanten Steueränderungen sind:

  • Arbeit im Home Office: Im Zusammenhang mit der Änderung der Regeln des Arbeitsgesetzbuches zur Arbeit im Home Office würde sich auch das Einkommensteuergesetz ändern. Demnach würde von der im Zusammenhang mit der Arbeit im Home Office – d. h. den wenigstens zum Teil von zu Hause arbeitenden Arbeitnehmern – gezahlten Kostenerstattung eine durch die Parteien im Voraus festgelegte, doch monatlich höchstens 10 % des Mindestlohns entsprechende Summe als ein ohne Nachweis, als Kosten verrechenbarer Posten angesehen werden. Wenn die Arbeit im Home Office nicht den ganzen Monat betrifft, wäre der Monatsbetrag der zu den von der Arbeit im Home Office betroffenen Tagen proportionale Teil der ohne Nachweis abrechenbaren Kosten.
  • E-Umsatzsteuer: Der Entwurf setzt die Vorschriften in Verbindung mit dem durch die Steuerbehörde geschickten Umsatzsteuerentwurf außer Kraft, d. h. die Firmen müssen von der Einführung der mehrfach verschobenen E-Umsatzsteuer vorerst Abschied nehmen.
  • Reverse-Charge-Verfahren für die Umsatzsteuer: Das beim Verkauf einzelner Getreideprodukte bzw. einzelner Erzeugnisse der Stahlindustrie wie auch bei der Übertragung der zur Emission von Treibhausgasen berechtigenden verkehrsfähigen Rechte (Emissionszertifikate) anwendbare Reverse-Charge-Verfahren würde sich im Einklang mit den EU-rechtlichen Änderungen verlängern. Das bedeutet, dass das Reverse-Charge-Verfahren in diesen Sektoren auch nach dem 1. Juli 2022 nicht erlöschen würde.
  • Steuerfreiheit: Der Entwurf befreit die Einfuhren bzw. die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch die Europäische Kommission oder eine aufgrund des EU-Rechts gebildete Agentur oder Verwaltungsstelle von der Steuer, die zur Reaktion auf die Corona-Pandemie, zur Erledigung der diesen Einrichtungen auferlegten Aufgaben benötigt werden. Für die steuerfrei eingeführten bzw. gelieferten Gegenstände und Leistungen muss die Steuer nachträglich gezahlt werden, wenn die Verwendung der Erzeugnisse nicht zweckentsprechend erfolgt. Die Steuerfreiheit wäre auch rückwirkend für die nach dem 31. Dezember 2020 erfüllten Geschäfte gültig. 
Gesetz über die mit der Gefahrensituation zusammenhängenden Übergangsregeln

Zwei Wochen vor der Einreichung der Vorschläge zum Steuerpaket vom Herbst nahm das Ungarische Parlament am 9. November 2021 das Gesetz Nr. CXV von 2021 an, das die Regeln der Zahlungserleichterungen, die Unternehmen gewährt werden können, verlängert. Das Gesetz erlaubt bis zum 30. Juni 2022 die Inanspruchnahme der Möglichkeiten von außerordentlichen Steuererleichterungen, unabhängig davon, ob von einer dieser Möglichkeiten in diesem Jahr Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Von den zwei Möglichkeiten, zuschlagsfreie Ratenzahlung oder zuschlagsfreier Zahlungsaufschub bzw. außerordentliche Steuerminderung, kann in einem gegebenen Jahr nur eine beantragt werden und in beiden Fällen muss nachgewiesen werden, dass die Firma wegen der Pandemielage in eine schwierige Lage gekommen ist.

Eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von 12 Monaten oder ein zuschlagsfreier Zahlungsaufschub von 6 Monaten kann bei Steuerschulden von 5 Millionen HUF (ca. 14.000 EUR) beantragt werden. Die Steuerschulden können diese Grenze überschreiten, doch erteilt die Finanzbehörde die Erleichterung aufgrund dieser Vergünstigung nur für eine Steuer von 5 Millionen HUF. Die Ratenzahlung und der Zahlungsaufschub kann auch für die abgezogenen Beiträge und die Einkommensteuer in Anspruch genommen werden.

Die andere Möglichkeit der Steuererleichterung, die das Gesetz verlängert, ist die außerordentliche Steuerminderung. Wenn demnach die Zahlung der Steuerschulden die Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers aus einem auf die Gefahrensituation zurückzuführenden Grund unmöglich macht, mindert die Steuerbehörde die Steuerschulden einmal um höchstens 20 % bzw. höchstens 5 Millionen HUF. Die Löschung der Steuer kann auch für die an solchen Steuerarten bestehenden Schulden beantragt werden, die das Unternehmen von anderen Personen abgezogen hatte, beispielsweise die Einkommensteuer oder Sozialversicherungsbeiträge.

Das die Steuererleichterungen aufrechterhaltende Gesetz wurde am 17. November verkündet.

Das Steuerpaket vom Herbst bringt bedeutende Steueränderungen, welche die meisten ungarischen Steuerzahler betreffen. Insbesondere möchten wir auf die Änderungen bezüglich der Verlängerung der vergünstigten Gewerbesteuer der KMU bis Ende nächsten Jahres und der weiteren Senkung der Sozialbeitragsteuer aufmerksam machen. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steuerpaket vom Herbst bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.

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