Da Ende Mai immer näher rückt, laufen bereits bei allen Unternehmen in Ungarn die Arbeiten zur Erstellung der Abschlüsse und Jahressteuererklärungen für 2023 auf Hochtouren. Die Buchhalter aber, die in den Büchern auch einen latenten Steuereffekt ausweisen, können auf praktische Probleme stoßen, wenn nur noch die letzten Schritte übrig sind und der Abschluss veröffentlicht sowie die Körperschaftsteuererklärung ausgefüllt werden muss.
Wir berichteten bereits darüber, dass wegen der Darstellung der globalen Mindeststeuer eine neue gesetzliche Änderung im Rechnungslegungsgesetz in Kraft trat und die Darstellung der latenten Steuern in den ungarischen Abschlüssen möglich wurde. Dies kann erstmals hinsichtlich des Geschäftsjahres 2023 erfolgen.
Bei den Gesellschaften, die von dieser Möglichkeit in Ungarn Gebrauch machen, entspricht das versteuerte Ergebnis der Änderung der Differenz zwischen dem Ergebnis vor Steuern und der Steuerpflicht sowie den latenten Steuern im Berichtsjahr. Dementsprechend wurde das Bilanzschema und auch das Schema der Gewinn- und Verlustrechnung laut ungarischem Rechnungslegungsgesetz um die folgenden Positionen geändert:
Darstellung der latenten Steuern im elektronisch veröffentlichten Abschluss
Die Gesellschaften können die obigen Änderungen in ihrem eigenen Abschluss leicht übertragen. Wie wird jedoch all das vom Portal für e-Abschlüsse in Ungarn behandelt?
Im ungarischen Onlinesystem für e-Abschlüsse und zur Ausfüllhilfe (OBR) können die Informationen bereits gelesen werden, womit wir einerseits eine Information über die oben genannten Änderungen und andererseits auch eine praktische Anleitung erhalten. Demnach haben wir bei Punkt 17 des Deckblatts die Möglichkeit, das um die neuen Positionen erweiterte Abschlussformat auszuwählen. Wer also einen auch die latenten Steuern enthaltenden Abschluss veröffentlichen möchte, kann das bereits tun. Man sollte jedoch darauf achten, dass in einem solchen Fall das Einlesen der Vorjahresdaten wegen der Änderung der Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nicht automatisch erfolgt; auch diese sind per Hand auszufüllen.
Hinsichtlich der Steuererklärung ist die Lage aber schon eine andere.
Darstellung der latenten Steuern in der Körperschaftsteuererklärung für 2023
Wir halten es immer für wichtig zu betonen, dass in Ungarn die latenten Steuern nur hinsichtlich der Körperschaftsteuer auslegbar sind, da nur diese Steuerart über die Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage eine jahresübergreifende Wirkung hat.
Infolge des oben Dargelegten können wir in Ungarn beim Ausfüllen der Jahressteuererklärungen nur im Falle der Körperschaftsteuererklärung (2329) bei der Darstellung der latenten Steuern Probleme bekommen. Seite A-01 der Steuererklärung enthält die Bilanzdaten, die aufgrund des Abschlusses auszufüllen sind. Gegenwärtig kann das Formular 2329 die Aufführung der latenten Steuern in der Bilanz noch nicht vollständig behandeln.
Aufgrund einer telefonischen Auskunft der ungarischen Steuerbehörde kann gesagt werden: wenn einer Gesellschaft eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht, muss sie diese auf dem Blatt 2329-A-01 in Position 31 unter den Langfristigen Verbindlichkeiten ausweisen.
Bei einer latenten Steuerforderung steht jedoch im Anlagevermögen gegenwärtig noch keine dazu geeignete Position zur Verfügung, da hier nur eine Möglichkeit zur Einordnung der Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen besteht.
UPDATE! Das oben erwähnte Problem mit dem Ausfüllen der Körperschaftssteuererklärung ist gelöst worden. Gemäß der schriftlichen Information der Steuerbehörde wurden dem Blatt A-01 der Steuererklärung 2329 neue Zeilen hinzugefügt, in denen die Bilanzdaten angegeben werden müssen:
2329-A-01, Zeile 44: Betrag der latenten Steuerforderung (unter Anlagevermögen)
2329-A-01, Zeile 45: Gesamtbetrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (unter den langfristigen Verbindlichkeiten, abgezogen von dem Betrag in Zeile 31)
Die oben genannten Zeilen sind nun im aktualisierten ÁNYK-Formular enthalten, so dass der fristgerechten Einreichung der korrekt ausgefüllten Körperschaftssteuererklärung (31. Mai) nichts mehr im Wege steht.
Die Experten für Rechnungslegung und Steuerberater von WTS Klient Ungarn sind im ständigen Kontakt mit den Mitarbeitern der Steuerbehörde und bestrebt, einerseits möglichst schnell Antworten auf die Fragen ihrer Mandanten zu finden und andererseits die Steuerbehörde auf Mängel hinzuweisen, die Steuererklärungen oder Veröffentlichungen von Abschlüssen betreffen. Wir halten es für wichtig, auch unseren Klienten die aktuellen Gesetzesänderungen in den Bereichen Rechnungslegung und Steuerzahlung mitzuteilen bzw. Fachwissen und praktische Hinweise für die auftretenden Probleme weiterzugeben. Wenn Sie sonstige Fragen in Verbindung mit latenten Steuern haben sollten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns!