Auch im Leben eines ungarischen Unternehmens erfolgen zahlreiche verschiedene Beschaffungen und Verkäufe, egal ob es um Dienstleistungen, Produkte oder Vermögensgegenstände geht. Diese Beschaffungen sind in den Büchern des Unternehmens auf unterschiedliche Weise zu behandeln, und zwar so, dass sie ständig den Rechtsnormen entsprechen und den aktuellen Änderungen folgen. Unser Artikel fasst das zusammen, worauf man in Ungarn in Verbindung mit den Sachanlagen alles achten muss.
Was sind eigentlich Sachanlagen?
Als Sachanlagen werden die Vermögensgegenstände angesehen, die der Tätigkeit des ungarischen Unternehmens direkt oder indirekt dienen und mehr als ein Jahr lang im Vermögen des Unternehmens bleiben. In diesem Fall werden sie im Gegensatz zu den sonstigen Beschaffungen nicht unmittelbar als Kosten in die Bücher verrechnet, sondern als Gegenstände des Anlagevermögens gebucht. Ein spezieller Fall der Beschaffung von Sachanlagen besteht, wenn das ungarische Unternehmen die Beschaffung aus der früher gebildeten Investitionsrücklage tätigt, worauf bereits ein früherer Artikel detailliert eingegangen ist. Wenn die Vermögensgegenstände tatsächlich in Betrieb genommen werden, erfolgt ihre Aktivierung, und von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verbuchung der Abschreibung der Vermögensgegenstände, mit der diese als Kosten in die Bücher ausgewiesen werden.
Abschreibung von Vermögensgegenständen
Das ungarische Rechnungslegungsgesetz bestimmt, dass der um den am Ende der Nutzungsdauer wahrscheinlichen Restwert geminderte Anschaffungswert der Sachanlagen auf die Jahre aufzuteilen ist, in denen diese Vermögensgegenstände voraussichtlich genutzt werden. Die gegebenen Vermögensgegenstände werden also als Kosten auf diese Jahre und auf diese Weise verteilt. Eine Ausnahme davon bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) mit einem Einzelwert von unter 200 000 HUF, die bei der Inbetriebnahme in einer Summe abgeschrieben werden können. Außerdem kann es auch vorkommen, dass für die Vermögensgegenstände eine außerplanmäßige Abschreibung verrechnet werden muss, da ihr Buchwert dauerhaft und wesentlich höher ist, als ihr Marktwert oder sie überflüssig, beschädigt oder vernichtet werden.
Wichtig ist hervorzuheben, dass man in Ungarn einen Unterschied zwischen der Abschreibung laut Rechnungslegungsgesetz bzw. Steuergesetz machen muss. Bei der Berechnung laut Körperschaftsteuer sind zur Berechnung der Abschreibung die im einschlägigen Gesetz vorgeschriebenen Abschreibungssätze bzw. Nutzungsdauer zu verwenden, womit wir unsere Bemessungsgrundlage mindern können, während wir diese gleichzeitig um die handelsrechtliche Abschreibung erhöhen müssen.
Hat sich das Unternehmen für die Ausweisung latenter Steuern in seinen Büchern und seinem Abschluss entschieden, wirkt sich die Differenz aus der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Abschreibung ergibt, auch auf die Höhe der latenten Steuer aus (siehe das 1. Beispiel unserer Zusammenstellung zu diesem Thema ).
Nachweis der Sachanlagen
Das ungarische Rechnungslegungsgesetz schreibt vor, dass zum Abschluss der Bücher zum Ende des Geschäftsjahres, zur Erstellung des Abschlusses bzw. zum Nachweis der Bilanzpositionen ein Inventar erstellt und aufbewahrt werden muss, das postenweise und kontrollierbar die am Bilanzstichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Unternehmens mengen- und wertmäßig enthält. Wenn das ungarische Unternehmen über seine Sachanlagen ein laufendes Mengenregister führt, muss es sich mittels Inventarerstellung von der Angemessenheit der Daten überzeugen und dies in bestimmten Zeitabständen, doch mindestens alle drei Jahre mit einer mengenmäßigen Inventuraufnahme nachweisen. Wird kein Mengenregister geführt, muss dies jährlich als Teil der Inventarerstellung zum Jahresende erfolgen.
Ausbuchung von Sachanlagen aus den Büchern
Auch wenn wir die Sachanlagen bereits voll und ganz abgeschrieben haben und ihr Wert null ist, verschwinden sie so lange nicht aus den Büchern des Unternehmens, bis diese nicht ausgebucht werden. Ein solcher Fall kann sein, wenn die gegebenen Vermögensgegenstände nicht mehr ihrer Zwecke entsprechend genutzt werden können bzw. unbrauchbar sind, vernichtet wurden, fehlen bzw. verschrottet oder verkauft wurden. Das ist in jedem Fall entsprechend zu dokumentieren. Ein solches Dokument wird beispielsweise bei der Verschrottung als Verschrottungsprotokoll angesehen.
Wenn wir die Vermögensgegenstände verkaufen, ist aus Sicht der Rechnungslegung die Differenz der Erträge aus dem Verkauf und des Buchwertes zu prüfen. Die Differenz der Erträge aus dem Verkauf und des Buchwertes ist, wenn die Erträge über dem Buchwert liegen, unter den sonstigen Erträgen auszuweisen. Demgegenüber ist die Differenz unter den sonstigen Aufwendungen zu verrechnen, wenn der Buchwert höher ist. Eigentlich bedeutet das, dass Erträge und Aufwendungen aus dem Verkauf miteinander saldiert zu verrechnen sind.
Da die Sachanlagen den Betrieb eines Unternehmens in vielen Fällen lange Jahre dienen, macht es Sinn, bereits von Anfang an darauf zu achten, dass sie buchhalterisch richtig behandelt und verrechnet werden. Die Mitarbeiter des Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung ihren Mandanten gern mit der Beantwortung der zum Thema auftretenden Fragen.