22.10.2024

Pflichten und Herausforderungen von neu gegründeten Firmen

Müssen sie sich nur mit den Erklärungen beschäftigen?

neu gegründeten Firmen

Es ist sinnvoll, die Pflichten von neu gegründeten Firmen wegen des sich laufend ändernden gesetzlichen Umfeldes von Zeit zu Zeit durchzudenken. Neben der Tatsache, dass sie entsprechende Steuererklärungen einreichen müssen, können sich die neu gegründeten Firmen mit zahlreichen weiteren Herausforderungen konfrontieren. In meinem Artikel stelle ich ausschließlich die Erklärungs- und Meldepflichten bzw. sonstige Herausforderungen in Verbindung mit der Buchhaltungstätigkeit vor.

„Klassische” Steuererklärungen, die an die NAV zu schicken sind 

Die erste „klassisch” einzureichende Erklärung von neu gegründeten Firmen ist das Formular T201T, mit dem wir in der Regel die Anmeldung bei der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (Finanzbehörde) tätigen bzw. der Steuerbehörde den gewählten Wechselkurs der Ungarischen Nationalbank oder der Europäischen Zentralbank und, sofern es sie gibt, den Ort des Firmensitzservices bzw. den Ort der Aufbewahrung der Firmendokumente melden. Die Erklärungsfrist beträgt 15 Tagen nach der Änderung.

Ab dem Zeitpunkt, an dem die Firma über eine gültige Steuernummer verfügt, ist sie auch zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Die neu gegründeten Firmen werden im Jahr der Anmeldung und im darauf folgenden Jahr als Gesellschaft mit monatlicher Erklärung angesehen, und so muss vor Beginn der Buchhaltung auch geprüft werden, für welche Zeiträume eine monatliche Umsatzsteuererklärung rückwirkend einzureichen ist. Die Umsatzsteuererklärungen können wir auf dem Formular 65 bis zum 20. des Monats nach dem Erklärungsmonat einreichen.

Für die Beiträge ist das Erklärungsformular 08 vorgeschrieben und deren Erklärungsfrist ist der 12. des Monats nach jedem Berichtsmonat. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, ob die Erklärung eventuell nachgeholt werden muss.

Darüber hinaus müssen die neu gegründeten Firmen zum Ende des Geschäftsjahres die Erklärung für sonstige Beiträge auf dem Formular 01 einreichen, wobei die Erklärungsfrist der 25. Februar nach dem Geschäftsjahr ist. Zu den Abschlüssen zum Ende des Geschäftsjahres gehören auch die Körperschaftsteuererklärung (Formular 29) und die Gewerbesteuererklärung (Formular HIPAK), deren Erklärungsfrist der letzte Tag des fünften Monats nach dem Geschäftsjahr ist.

Wichtig ist, dass diese Erklärungen auch dann einzureichen sind, wenn die keine Daten enthalten (Nullmeldungen). Die Erklärungen sind in jedem Fall elektronisch bei der Finanzbehörde einzureichen, und wenn die Firma entscheidet, dass sie die Erklärungen über einen Vertreter einreichen möchte, dann ist auch notwendig, das sog. EGYKE-Formular auszufüllen.

Neben den oben aufgeführten Aufgaben muss sich jede Organisation in Ungarn, die eine Wirtschaftstätigkeit betreibt – Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Stiftungen, Kirchen bzw. eine religiöse Tätigkeit betreibende Organisationen – beim Firmenportal registrieren lassen. Im Falle der Registrierung beim Firmenportal können die Wirtschaftsorganisationen auf elektronischem Wege mit den verschiedenen Behörden und Institutionen kommunizieren, wodurch die Kontakthaltung mit den staatlichen Organen effizienter sein kann.

Sonstige Meldepflichten von neu gegründeten Firmen 

Außer den allen bekannten, an die Finanzbehörde zu schickenden Erklärungen müssen sich die neu gegründeten Firmen auch bei den sonstigen Institutionen registrieren lassen. Zur Registrierung beim Zentralamt für Statistik ist das Formular 1032 innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung an die nach dem Sitz des Datenübermittlers zuständige Regionaldirektion des Zentralamts für Statistik zu schicken. Dieses Formular sammelt vorläufige Informationen in Verbindung mit der der Tätigkeit, den Umsätzen und sonstigen Daten des Unternehmens.

Außerdem muss sich jede Firma bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer registrieren lassen. Bei einer Firma, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreibt, ist diese Registrierung bei der Nationalen Agrarwirtschaftskammer zu tätigen.

Die Anmeldung für die Gewerbesteuer ist in elektronischer Form auf dem von der Kommunalverwaltung bestimmten Formular bei der nach dem Sitz bzw. der Niederlassung des Unternehmens zuständigen Kommunalverwaltung zu erfüllen.

Wir sollten auch nicht vergessen, dass die Geschäftsführung des Unternehmens für die in Ungarn gegründeten Firmen innerhalb von acht Tagen nach der Gründung mindestens ein inländisches Zahlungskonto eröffnen müssen. Wenn das Unternehmen darüber hinaus ein Bankkonto im Ausland hat, muss dieses der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde angemeldet werden. Und das ist noch nicht alles… 

Probleme, die zu Beginn der Buchhaltung auftreten 

Währung der Buchführung: Als Buchhalter erlebe ich in vielen Fällen, dass die neu gegründeten Firmen die Währung der Buchführung nicht unbedingt richtig auswählen. Es gibt viele Unternehmen, bei denen ein bedeutender Teil der Transaktionen in einer anderen Währung als Forint, beispielsweise in Euro, abgewickelt wird, und während auch die Buchführung des Mutterunternehmens in Euro erfolgt, wählt die Firma in ihrem Gründungsdokument dennoch eine Buchführung in Forint. Dies kann bei den Abstimmungen und der Erstellung von Berichten zahlreiche Schwierigkeiten verursachen und auch der Aspekt ist nicht zu vernachlässigen, dass eine Änderung des Forint-Wechselkurses erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesellschaften haben kann.

Wirtschaftsprüfung: Bei neu gegründeten Firmen könnte man zu Recht davon ausgehen, dass keine gesetzliche Pflichtprüfung erforderlich ist, da das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit noch nicht begonnen und keine Umsatzerlöse hat, sondern bei der Firma nur das gezeichnete Kapital besteht. Ist aber die Firma eine in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaft, dann ist die Wirtschaftsprüfung unabhängig vom Umfang der Tätigkeit in jedem Fall obligatorisch.

Abweichendes gesetzliches Umfeld: Schwierigkeiten können auch dadurch entstehen, dass in Ungarn eingetragene Gesellschaften die Buchhaltung den Bestimmungen des ungarischen Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen müssen, und natürlich sind hinsichtlich aller anderen Rechtsnormen die ungarischen Gesetze maßgebend. Daher sind zu Beginn zahlreiche Beratungen mit der ausländischen Muttergesellschaft in Verbindung mit der Führung der handelsrechtlichen und steuerlichen Posten notwendig.

Geschäftsjahr: Es kommt häufig vor, dass das Geschäftsjahr von in Ungarn gegründeten Gesellschaften nicht mit dem Geschäftsjahr der ausländischen Muttergesellschaft übereinstimmt, was die Übermittlung von Informationen, die Buchhaltung bzw. die Erstellung und Konsolidierung von Berichten bedeutend erschwert. In Ungarn hat das Unternehmen bei der Gründung die Möglichkeit, das Ende des Geschäftsjahres zu bestimmen, so dass durch die Wahl eines vom normalen Geschäftsjahr abweichenden Geschäftsjahres die sich daraus ergebenden späteren Schwierigkeiten vermieden werden können.

Wie auch aus unserem Artikel hervorgeht, türmen sich vor neu gegründeten Firmen zahlreiche Erklärungs- und Meldepflichten, unabhängig davon, ob sie ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben oder nicht. Neben deren gründlicher Prüfung ist es jedoch sehr wichtig, vor dem Beginn der Buchhaltung auch Fragen durchzudenken, wie beispielsweise das gewählte Geschäftsjahr oder die Währung der Buchhaltung, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit späteren Korrekturen zu vermeiden. Die Mitarbeiter des Geschäftszweigs Buchhaltung von WTS Klient Ungarn helfen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Rücken unseren Mandanten gern bei der Entscheidungsfindung.

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