Bei der Steuerprüfung durch die NAV wird mit großer Wahrscheinlichkeit das Unternehmen bzw. der Steuerzahler zur Abgabe einer Kundenerklärung vorgeladen. Die Kundenerklärung ist sowohl von Seiten der Steuerbehörde als auch der Kunden und der Steuerzahler eines der wichtigsten Beweismittel. Eine Erscheinungsform davon ist die Vollständigkeitserklärung, die in den Anordnungen des Gesetzes über die Abgabenordnung von 2017 genannt ist und mit der umsichtig umgegangen werden sollte.
Kundenerklärung: Möglichkeit oder Verpflichtung?
Bei der Steuerprüfung durch die NAV besteht für die Steuerzahler in Ungarn eine Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht. Dies bedeutet unter anderem, dass sie auf Vorladung der Steuerbehörde zur Abgabe der Kundenerklärung erscheinen und den ungarischen Steuerfahndern die angeforderten Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Steuerpflicht stehen, übergeben müssen (die Steuerbehörde darf aber keine Erstellung von Nachweisen, Berechnungen oder Zusammenfassungen verlangen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind). Ob der Kunde nach seinem dortigen Erscheinen jedoch eine Kundenerklärung abgibt oder nicht, hängt vollständig von ihm selbst ab. Die Kundenerklärung ist nämlich eine Möglichkeit, ein Recht, und keinesfalls eine Pflicht. Das Gesetz bekräftigt dies ebenfalls und sagt dabei aus, dass der Kunde nicht nur ein Recht auf die Abgabe einer Erklärung, sondern auch ein Recht auf Verweigerung der Erklärungsabgabe hat. Natürlich ist es nicht sinnvoll, sich hierbei vor den Fragen der Steuerfahnder in Ungarn zu verschließen, auch aus dem Grund nicht, weil die Steuerprüfung anhand von den zur Verfügung stehenden Angaben auch ohne Kundenerklärung abgeschlossen werden kann (im gegebenen Fall mit schwerwiegenden negativen Schlussfolgerungen für den Kunden).
Vollständigkeitserklärung
Viele Kopfschmerzen könnte der Steuerbehörde im Zusammenhang mit der sogenannten Untersuchung des Vermögensaufbaus bereiten, dass eine Privatperson, gegen die eine Untersuchung in Ungarn läuft, als Reaktion auf die Feststellungen der Steuerfahnder mit immer neueren Theorien und Beweisen die Bezugsquelle ihrer Vermögensbildung rechtfertigt. Da die Steuerbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, jede Sachlage zu klären und ihren Beschluss zu begründen, müsste das ungarische Steueramt NAV prinzipiell allen Theorien nachgehen. Dieses Verhalten der Steuerzahler kann natürlich zu unbegründetem Hinauszögern der Verfahren führen, zu dessen Vermeidung wurde in der Praxis in Ungarn bereits früher die sogenannte Vollständigkeitserklärung angewendet. Das Wesentliche der Vollständigkeitserklärung besteht darin, dass die Steuerfahnder an einem gewissen Punkt des Verfahrens die Steuerzahler bitten, eine Erklärung darüber abzugeben, dass alle aus dem Aspekt des Falles relevanten Informationen der Steuerbehörde vorgelegt wurden. Hierbei ist leicht absehbar, dass es bei einer solchen Erklärung leicht zu einer Kehrtwende kommen kann, weil denjenigen, die sich bei einer Steuerprüfung wiederfinden, oft erst viel später klar wird, was sie den Steuerfahndern genau beweisen sollten. Auch der Gesetzgeber in Ungarn hat diese widersprüchliche Situation wahrgenommen und hat in Verbindung mit der Vollständigkeitserklärung über eine Gesetzesänderung eine Garantieregel in der Abgabenordnung festgelegt. Demzufolge fordert die ungarische NAV den Steuerzahler auf, innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Steuerprüfung eine Vollständigkeitserklärung einzureichen, die alle relevanten Vermögenswerte, Einkommen und sonstigen Umstände zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage beinhaltet. Diese Frist kann mit einem Antrag einmal um höchstens 15 Tage verlängert werden (diese Frist wird in der Prüfungsfrist nicht beachtet). Im Hinblick auf die Vollständigkeitserklärung gilt auch, dass die Erklärungsabgabe – ganz oder zum Teil – verweigert werden kann. Wenn die Steuerzahler in Ungarn keine Erklärung oder nur zum Teil eine Erklärung abgeben, fährt die NAV mit dem Verfahren auf Basis der zur Verfügung stehenden Angaben fort.
Die Bedeutung der Vertretung im Zusammenhang mit der Kundenerklärung
Es ist wichtig, dass zur Kommunikation mit der Steuerbehörde die Hilfe einer Expertengesellschaft – wie WTS Klient Ungarn – in Anspruch genommen werden kann. Die Vorteile der Vertretung durch einen Experten können in Kürze folgendermaßen zusammengefasst werden:
- Der Experte, der die Vertretung der Steuerzahler übernimmt, ist sich darüber im Klaren, welche Fragen bei einer gegebenen Prüfungsart zum Gegenstand der Prüfung gehören, bzw. welche Dokumente von den Steuerfahndern verlangt werden können und welche nicht.
- Der Experte kennt die Rechte der Kunden und die Mittel zu ihrer Durchsetzung genau (kennt alle hierbei verbundenen Termine und beachtet sie).
- Der Experte verfügt über das erforderliche Fachwissen, das den Fachdialog mit der Steuerbehörde ermöglicht. Dies kann z.B. beim Unterstützungsverfahren ausgesprochen nützlich sein.
- Der Experte überwacht die Genauigkeit und Kohärenz der Erklärungen. (Kunden verstehen manchmal die Steuerbegriffe falsch, was zu irrtümlichen Schlussfolgerungen bei den Steuerfahndern führen kann. Durch das Beauftragen eines Experten kann dies ebenfalls vermieden werden.)
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