29.11.2017

Steuerpaket 2018

Am 14. November 2017 verabschiedete das Parlament das Herbst-Steuerpaket für 2018. Darunter befanden sich auch die beiden am meisten erwarteten Gesetze, das neue Gesetz über die Abgabenordnung (AO) und das Steuerverwaltungsgesetz. Über die Gesetzesentwürfe, die zur Ablösung des aktuell gültigen Gesetzes über die Abgabenordnung berufen sind, haben wir früher schon berichtet, aber diese Entwürfe wurden auch wegen der Berücksichtigung der Vorschläge von der Steuerbranche teilweise geändert (z. B. wurde die Höhe der Verzugszinsen letztendlich nicht angehoben). Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen für 2018 zusammen, sodass wir auch auf die ab 2018 gültigen Änderungen des bereits verabschiedeten Frühjahrs-Steuerpakets eingehen. Hier ist das Steuerpaket 2018!                                                                                         

Abgabenordnung
  • Verbot der unterschiedlichen Beurteilung eines Rechtsverhältnisses. Die Garantieregelung wird wieder ins Gesetz aufgenommen, wonach die Steuerbehörde bei der Prüfung der Steuersubjekte des Rechtsverhältnisses in Verbindung mit der Steuerverpflichtung das gleiche, bereits beurteilte Rechtsverhältnis, das von der laufenden Prüfung betroffen ist, bei anderen Steuerzahlern nicht unterschiedlich beurteilen darf. D.h., dass die Steuerbehörde ihre früheren Feststellungen bei dem einen Steuersubjekt des Rechtsverhältnisses von Amts wegen bei der Prüfung des anderen Steuersubjekts des Rechtsverhältnisses beachten muss.
  • Transparentere Prüfungsarten. Die kundenorientierte Haltung und die Straffung, Vereinfachung und Transparenz von Prozessen, die von der NAV immer wieder betont wurden, spiegeln sich nun auch im Gesetz wider. Ein Zeichen hierfür ist, dass das Gesetz im Gegensatz zu den derzeit geltenden 7 Prüfungsarten nur noch zwei Prüfungsarten erwähnt. Eine davon ist die Prüfung der Gesetzestreue, bei der die administrativen Steuerverpflichtungen des Steuerzahlers von der Steuerbehörde geprüft werden. Die andere Möglichkeit ist die Betriebsprüfung, bei der die Einhaltung der Regelungen zur Steuerfeststellungs- und Steuererklärungspflichten Gegenstand der Prüfung sein kann.
  • Begrenzung der Prüfungsfrist. Der Gesetzgeber in Ungarn will mit der 365-Tage-Frist, die ab dem nächsten Jahr gültig ist, die oft unbegründet lang andauernden Prüfungen einschränken. Die Prüfung darf diese Frist nicht einmal dann überschreiten, wenn in begründeten Fällen die Prüfung verlängert wird. Mit Ausnahme von Steuerpflichtigen der Gruppenbesteuerung und umsatzsteuerregistrierten Steuerzahlern beträgt die Dauer der Prüfung bei nicht registrierungspflichtigen Steuerzahlern und bei zuverlässigen Steuerpflichtigen eine Obergrenze von 180 Tagen.
  • Grenzen bei Berufung. Das Rechtsinstitut der Berufungsklage in Ungarn bleibt natürlich bestehen, somit kann der Steuerpflichtige weiterhin substanziell auf die Beschlüsse und Urteile der Behörde reagieren. Eine Änderung im Vergleich zur vorherigen Gesetzesregelung ist, dass es während der Berufung nicht mehr möglich sein wird, neue Tatsachen vorzubringen oder sich auf neue Beweise zu berufen, die dem Steuerpflichtigen vor dem Beschluss der ersten Instanz bekannt waren, aber trotz des Aufrufs der Steuerbehörde die Beweise nicht vorgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, mit großer Umsicht vorzugehen, so viele Informationen wie möglich zu sammeln und im Verfahren der ersten Instanz offenzulegen.
  • Mentorierung von Start-ups. Die Steuerbehörde in Ungarn unterstützt auf fachlicher Ebene Start-ups in den ersten 6 Monaten ihres Geschäftsbetriebs und erteilt innerhalb von 30 Tagen nach der Bestimmung der Steuernummer mündlich oder schriftlich kostenlos Informationen über ihre Steuerverpflichtungen. Die Teilnahme an der Mentorierung ist freiwillig.
  • Veröffentlichung der zuverlässigen Steuerzahler. Die NAV veröffentlicht auf ihrer Website Namen und Steuernummern der als zuverlässig geltenden Steuerpflichtigen.
  • Laut dem neuen Gesetz über die Abgabenordnung wird die NAV Verzugszinsen ab der Mindesthöhe von 5.000 HUF (ca. 16 EUR) verhängen (gegenüber der derzeitigen Grenze von 2.000 HUF, ca. 6 EUR). Ab 2018 wird sich auch nichts an der Methode der Verzugszinsberechnung ändern, so beträgt die Höhe weiterhin nach jedem Kalendertag ein 365stel des gültigen, zweifachen Basiszinssatzes der Notenbank (der Entwurf beinhaltete noch einen Umfang, der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz lag).
  • Zu den derzeitigen Höhen passt sich das neue Gesetz über die Abgabenordnung in Bezug auf die Steuerstrafen in Ungarn an. Ihr Umfang beträgt grundsätzlich somit 50% der Steuerschuld oder unberechtigten Forderung. Wenn die Steuerschuld mit dem Verschweigen von Einnahmen, dem Fälschen oder Vernichten von Belegen, Büchern und Nachweisen zusammenhängt, kann die Höhe der Strafe weiterhin bis zu 200% der Steuerschuld betragen. Ein neues Element in Ungarn stellt dar, dass der Steuerzahler, der von seinem Widerspruchsrecht über den Beschluss in erster Instanz absieht und den im Beschluss vorgeschriebenen Steuerdifferenzbetrag bis zur Fälligkeit entrichtet, von der Bezahlung von 50% der festgestellten Steuerstrafe befreit wird.
  • Versäumnisstrafe. Die Standardsätze ändern sich nicht, d.h. bei Privatpersonen kann die Strafe bis zu 200.000 HUF (ca. 640 EUR) betragen, während andere Steuerzahler eine Strafe bis zu 500.000 HUF (ca. 1.600 EUR) erhalten können. Die Höhe der Geldbußen hat jedoch für den Fall deutlich zugenommen, wenn jemand ohne Steuernummer einer, mit einer Steuernummer verbundenen Tätigkeit oder einer steuerpflichtigen Tätigkeit in Ungarn nachgeht. In solchen Fällen kann die Geldstrafe bis zu 1 Million HUF (ca. 3.200 EUR) betragen.
  • Befreiung von Rechtsfolgen. Zu Lasten des Steuerpflichtigen kann keine Rechtsfolge festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige gemäß den veröffentlichten Informationen, die auf der zu diesem Zweck erstellten Website der Steuerbehörde zu finden sind, gehandelt hat. Die aufgedeckte Steuerschuld muss natürlich auch hier entrichtet werden.
  • Auskunft über Umgehung der Steuerpflicht. Wenn die Steuerbehörde während der Prüfung Verbindungen, Tatsachen oder Umstände feststellt, die auf einer miteinander zusammenhängenden Weise mehrere Steuerzahler betreffen, und dabei die Umgehung von Bestimmungen der Steuergesetze vermutet werden kann, kann sie die betroffenen Parteien darüber informieren.
Mehrwertsteuer
  • Geschäfte mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz. Die Mehrwertsteuersätze für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und für zum menschlichen Verzehr geeignete Fische wurden von 18% bzw. 27% auf 5% gesenkt. Im Gastronomiebereich wird der Mehrwertsteuersatz von Speisen und von den vor Ort zubereiteten, nichtalkoholischen Getränken 5% betragen. Auch der Kreis für Hilfsmittel mit ermäßigtem Steuersatz, die blinde und sehbehinderte Menschen unterstützen, wurde erweitert. Neben dem Mehrwertsteuersatz für Braille-Schreibmaschinen werden auch die Mehrwertsteuersätze von Braille-Druckern und Braille-Displays auf 5% geändert.
  • Übernahme von Verfahrensregelungen aus dem aktuellen Gesetz. Mit der Änderung werden Regelungen in Verbindung mit Anmeldungen und Datenabgaben aus dem Gesetz über die Abgabenordnung übernommen: Wahl oder Beendigung einer persönlichen Steuerbefreiung, Wahl oder Beendigung der Abrechnung im Rahmen der Einnahmen/Ausgabenrechnung, Anmeldung bezüglich einer internationalen Mehrwertsteuernummer, Datenabgabe mit den unter das Reverse-Charge-Verfahren fallenden steuerbaren Lieferungen von Gegenständen, zusammenfassende Meldung (Basis der sogenannten A60-Formular) und inländische zusammenfassende Meldung usw.
  • Elektronische Datenübermittlungspflicht. Ab dem 1. Juli 2018 wird die Online-Datenübermittlung in Verbindung mit der Rechnungsstellung wirksam werden. Es lohnt sich, darauf zu achten, da bei Nichteinhaltung der Datenübermittlungspflicht, bzw.  bei verspäteter, lückenhafter, fehlerhafter und dateninhaltlich nicht wahrheitsgemäßer Erfüllung der Datenabgabenpflicht hinsichtlich der zusammenfassenden Meldung über die Umsatzsteuererklärung die Obergrenze der verhängbaren Versäumnisstrafe hierbei die Multiplikation der Anzahl der betroffenen Rechnungen, Rechnungsberichtigungsdokumente und der dem Steuerzahler sonst verhängbaren Höchststrafe nach den allgemeinen Strafregelungen (also z. B. bei im Falle von Unternehmen 500.000 HUF, ca. 1.600 EUR) beträgt.

    Eine sehr wichtige Bedingung zur erfolgreichen Online-Datenübermittlung ist eine ordnungsgemäß arbeitende Datenexportfunktion des Rechnungsprogramms, die die in den relevanten gesetzlichen Vorschriften festgelegten Dateninhalte auflistet. Unser Expertenteam steht Ihnen in Verbindung mit der Überprüfung Ihres Rechnungsprogramms gerne zur Verfügung.

Körperschaftsteuer
  • Steuerbegünstigung für Entwicklungen. Ab dem nächsten Jahr werden die Regelungen in Verbindung mit einer Steuerbegünstigung für Entwicklungen in der Hinsicht geändert, dass – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Steuerpflichtige bei einer Investition im heutigen Wert von mindestens 6 Milliarden HUF (ca. 19 Mio. EUR) bzw. bei einer Investition zur Schaffung von Arbeitsplätzen im heutigen Wert von mindestens 3 Milliarden HUF (ca. 9,6 Mio. EUR) Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen kann, wenn die Investition in Betrieb genommen und nach den Vorschriften der Regierungsverordnung betrieben wird.
  • Angemeldete Beteiligung. Ab 2018 gibt es keine Beteiligungsschwelle in Höhe von 10% mehr, so ist unabhängig von der Höhe der erworbenen Beteiligung die Anmeldung der Beteiligung und diesbezüglich die Ermäßigung auf die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer anwendbar.
  • Mietwohnungsbau für Mitarbeiter. Unter bestimmten Bedingungen kann der Anschaffungswert der für die Mitarbeiter gebauten Mietwohnungen im Steuerjahr der Fertigstellung die Steuerbemessungsgrundlage senken.
Einkommensteuer
  • Das Einkommensteuergesetz wird ergänzt. Der Entwurf verlegt eine Reihe von Verfahrensbestimmungen aus dem Gesetz über die Abgabenordnung ins EStG. Das Gesetz führt auch zwei spezifische Anhänge ab 2018 ein, einerseits zur Besteuerung bestimmter Einkünfte ausländischer Personen, anderseits zur Besteuerung von Steuerzahlern, die einer Pauschalsteuer unterliegen.
  • Die Lohnsteuerermittlung durch den Arbeitgeber fällt weg. Der Arbeitgeber darf auch für 2017 keine Steuererklärungen mehr für seine Mitarbeiter erstellen.
  • Der Kreis der Berechtigten für die elektronische Einkommensteuererklärung „e-szja” wird erweitert. Für das Jahr 2017 wird vom Finanzamt in Ungarn auch für landwirtschaftliche Erzeuger und für Privatpersonen, die zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sind, der Entwurf zur Steuererklärung erstellt.
  • Privatvermietung von Wohnungen/Ferienhäusern (AirBnb). Die Regelung zur vorteilhaften Pauschalsteuer kann auch dann angewendet werden, wenn diese Dienstleistung nicht nur bei einer, sondern sogar bei bis zu drei Immobilien angeboten wird.
  • Gute Nachrichten für Familien mit zwei Kindern. Die Höhe des Freibetrags (Steuerbemessungsgrundlage) für Familien wächst pro Monat und Kind von derzeit 100.000 HUF (ca. 320 EUR) auf 116.670 HUF (ca. 375 EUR).
Sozialbeitragsteuer (SZOCHO)
  • Der Steuersatz wird auf 19,5% gesenkt. Der Satz für die Sozialbeitragssteuer wird ab 1. Januar 2018 von 22% auf 19,5% gesenkt.
Gesundheitsabgabe (EHO)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Zahlungspflicht der Gesundheitsabgabe hinsichtlich Einkommen von Immobilienvermietungen wurde gestrichen.
  • Die Gesundheitsabgabe verringert sich parallel zur Sozialbeitragsteuer. Der Steuersatz für die Gesundheitsabgabe wird in einigen Fällen von 22% auf 19,5% gesenkt, z. B. kann diese Senkung für Unternehmen relevant sein, die Leistungen innerhalb des Cafeteria-Systems anbieten.
Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten (EKHO)
  • Der Steuersatz des vom Auszahler zu entrichtenden EKHO wurde gesenkt. Von der derzeitigen 20% wurde er auf 19,5% geändert.
Zoll
  • Das Zollgesetz wurde überarbeitet. Ein neues Zollgesetz ersetzt das Gesetz Nr. XIII von 2016 über die Umsetzung des Zollrechts der EU. Die Verfahrensregelungen werden an einer Stelle platziert, sodass das derzeitige dreistufige Regelwerk in Ungarn zweistufig wird (EU-Verordnungen, Zollgesetz). (Derzeit sind die Regelungen des Gesetzes Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften für das Verfahren und die Leistungen der Verwaltungsbehörden auch zu beachten.)

Der Newsflash steht hier für Sie zum Download in PDF-Format bereit:
Newsflash 29.11.2017 (PDF)

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