Nach der Eintragung ins Handelsregister müssen Unternehmen in Ungarn ihren gesetzlichen Verpflichtungen innerhalb der ihnen gesetzten Frist nachkommen. Unter den Aufgaben, die nach der Handelsregistereintragung des Unternehmens zu bewältigen sind, spielen die Buchhaltungs- und Steuerpflichten eine bedeutende Rolle, wobei die Behörden im Fall der Nichteinhaltung Geldbußen verhängen können.
Datenmeldepflichten nach der Handelsregistereintragung
Nach der Handelsregistereintragung in Ungarn müssen der Steuerbehörde (NAV) alle unternehmensbezogenen Angaben gemeldet werden. Es muss geprüft werden, ob alle Tätigkeiten bei der Gründung registriert, und ob sie in den Stammdaten der Steuerbehörde enthalten sind. Wenn weitere Tätigkeiten anzugeben sind, sollte dies in den Formularen vermerkt werden. Darüber hinaus muss bei einer behördlich genehmigungspflichtigen Tätigkeit die Nummer der Gewerbeberechtigung gemeldet werden. Es muss abgewogen und wenn erforderlich, gemeldet werden, für welche Methode der Besteuerung man sich entschieden hat, wenn das Gesetz diese Option einräumt. Dies ist besonders bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vermietung und Veräußerung von Immobilien wichtig. Der Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen muss angegeben und die Angaben zum Firmensitzservice gemeldet werden, falls Letzteres auf unser Unternehmen zutrifft. Gemäß den neuen Bestimmungen müssen die Hauptdaten der bei ausländischen Finanzinstituten geführten Bankkoten angegeben werden, bzw. auch, ob in der Buchführung mit dem Wechselkurs der MNB (Ungarische Nationalbank) oder der EZB gerechnet wird. Über die steuerbehördlichen Meldungen hinaus muss nach der Handelsregistereintragung auch eine Meldung an die örtliche Kommunalverwaltung und auch eine Anmeldung bei den zuständigen Stellen des Zentralen Statistikbüros in Ungarn erfolgen. Ein Teil der Steuerpflichten und Datenmeldepflichten der Gesellschaften wird auf Basis der Anmeldungen festgelegt.
Buchhaltungsaufgaben
Die Buchhaltungsaufgaben nach der Handelsregistereintragung können auf der Grundlage der Unternehmensgrundsätze und -verfahren definiert werden. Bereits bei Gründung der Gesellschaft werden der Stichtag des Geschäftsjahres bzw. die Währung der Buchhaltung festgelegt. Im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen die unternehmensspezifischen Richtlinien und Vorschriften festgelegt werden bzw. man muss darüber entscheiden, für welche der durch das Gesetz vorgesehenen Optionen sich das Unternehmen entscheidet. Im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen die Bewertungsregelungen von Vermögenswerten und Schulden, die Inventurrichtlinien, die Regelung über die Kassenführung und die interne Regelung der Selbstkostenberechnung, falls Letzteres relevant ist, erstellt werden.
Für die Erstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist der Vertreter der Wirtschaftsorganisation verantwortlich. Die Frist für die Erstellung beträgt 90 Tage nach Gründung des Unternehmens. Bei der Erstellung der Bewertungsmethode wird die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden des Unternehmens festgelegt, wobei bei internationalen Unternehmen auch die Konzernvorschriften berücksichtigt werden müssen. Unter anderem können wir die Grundsätze der Abschreibung von Vermögenswerten, die Bewertung von Vorräten und Forderungen sowie die Bildungsgrundsätze von Rückstellungen erfassen. Es ist wichtig, dass die Bücher auf der Grundlage dieser Grundsätze geführt und die möglichen Änderungen in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode schriftlich dokumentiert werden.
Weitere mögliche Verpflichtungen
Zu den oben aufgeführten allgemeinen Aufgaben nach der Handelsregistereintragung in Ungarn können noch weitere Verpflichtungen, Aufgaben mit den zu meldenden Angaben hinzukommen. Im Besitz der entsprechenden Informationen wägen die Steuerberater diese ab und sprechen sich erforderlichenfalls mit den verantwortlichen Führungskräften ab. Wenn Änderungen an den bereits gemeldeten Daten erfolgen, müssen diese gemäß den diesbezüglichen Regelungen für die Änderungsmeldung erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass den Behörden Informationen über die Steuerverbindlichkeiten unseres Unternehmens zur Verfügung stehen.
Wenn Sie sich nach der Handelsregistereintragung Ihrer Firma nicht sicher sind, ob Sie all Ihre Datenmelde- und Buchführungspflichten erfüllt haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!