08.10.2019

Fragen der Steuerzahlung in Verbindung mit Firmenwagen

Sind Sie sicher, dass Sie auf alles achten, wenn Sie Ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen bereitstellen?

Heutzutage geben auch immer mehr ungarische Unternehmen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen, den die Arbeitnehmer neben der steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit der Firma auch für Privatzwecke nutzen dürfen. Die Firmenwagen sind also auch eine Art Zuwendungsform, die ihre eigenen steuerlichen Bezüge hat. Welche Steuerfragen können in Verbindung mit Firmenwagen auftreten und worauf müssen die Betroffenen achten? Auf diese Fragen suchen wir im Folgenden Antworten.

Steuer für Firmenwagen

Die Steuerart, die uns in Verbindung mit Firmenwagen zuallererst einfällt, ist die Steuer für Firmenwagen. Den Gegenstand der Steuer für Firmenwagen bilden in Ungarn die im Gesetz über die Einkommensteuer definierten Personenkraftwagen, wobei umweltschonende Kraftwagen ausgenommen sind. Für Personenkraftwagen ist eine Steuer für Firmenwagen zu zahlen, wenn diese sich nicht im Eigentum von Privatpersonen befinden und im Inland behördlich registriert sind, d. h. über ein ungarisches Kennzeichen verfügen. Des Weiteren sind auch die Personenkraftwagen steuerpflichtig, die sich im Eigentum einer Privatperson befinden oder über ein ausländisches Kennzeichen verfügen, wenn für sie nach dem Rechnungslegungs- oder Einkommensteuergesetz Kosten verrechnet werden. Wichtig ist, dass die in Ungarn in Finanzierungsleasing genommenen Personenkraftwagen vom Aspekt der Steuer für Firmenwagen den sich im Eigentum befindenden Personenkraftwagen gleichgestellt sind.

Befindet sich ein Personenkraftwagen mit ungarischen Kennzeichen als Firmenwagen im Eigentum einer ungarischen Firma oder least sie einen solchen Pkw, dann ist, unabhängig davon, ob für ihn Kosten verrechnet werden oder nicht, die Steuer für Firmenwagen zu zahlen. Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des Monats nach dem Monat der Leasingnahme oder des Eigentumserwerbs.

Viele Firmen denken nicht daran, doch wenn ihre sich auf einer Geschäftsreise im Ausland befindenden oder entsandten Arbeitnehmer im Ausland ein Auto mit ausländischem Kennzeichen mieten und in Verbindung damit bei der ungarischen Firma eine Kostenabrechnung erfolgt, kann auch für diese Personenkraftwagen die Pflicht zur Zahlung der Steuer für Firmenwagen entstehen.

Es ist wichtig, zu erwähnen, dass zum Ausschluss der Doppelbesteuerung unter bestimmten Umständen die Kfz-Steuer von der gezahlten Steuer für Firmenwagen abgezogen werden kann.

Allgemeine Umsatzsteuer in Verbindung mit Firmenwagen

Die Firmenwagen werden von den Unternehmen in der Regel entweder gekauft oder gemietet (einschließlich der Open-End-Leasingkonstruktionen). In den letzten Jahren ist in Ungarn gegenüber dem Kauf eher die Miete von Kraftwagen in den Vordergrund gerückt. Diese Tendenz konnte bis Ende 2018 im Grunde damit erklärt werden, dass der Mietfirmen mit der Zahlung der Miete den Firmen die mit der Unterhaltung und Betreibung der eigenen Fahrzeuge verbundenen Zusatzkosten abnahmen.

Die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene günstige Änderung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes, die ohne Führung irgendwelcher Register den Abzug von 50 % der Vorsteuer auf die Miete von Personenkraftwagen gestattet, hat ebenso den Ausschlag zugunsten der Mietkonstruktionen gegeben, da die Umsatzsteuer beim Kauf von Kraftwagen in der Regeln nicht abgesetzt werden kann.

Schauen wir uns im Einzelnen an, was diese günstige Änderung in Ungarn genau bedeutet! Im Sinne der früheren Regelung konnte der Umsatzsteuergehalt der Miete der gemieteten, für private und geschäftliche Zwecke genutzten Personenkraftwagen in dem Umfang abgesetzt werden, wie der Personenkraftwagen zur steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens genutzt wurde. Dieser Anteil musste mit verschiedenen Dokumenten – z. B. mit einer Kilometerabrechnung – untermauert werden. Die zum Jahresanfang in Kraft getretene Änderung besagt jedoch, dass wegen der privaten Nutzung 50 % des Umsatzsteuergehalts der Miete nicht abgesetzt werden dürfen. Anders formuliert, die Hälfte der Umsatzsteuer der Miete kann abgesetzt werden. Dazu muss das Unternehmen nur prüfen, ob die Miete des Personenkraftwagens in irgendeinem Verhältnis der zum Steuerabzug berechtigenden Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens dient. Wenn ja, kann die Hälfte der Umsatzsteuer der Miete abgesetzt werden, ohne, dass irgendwelche zusätzlichen Register geführt werden.

Wird ein Personenkraftwagen bei einem Unternehmen mehr als 50 % zur steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit genutzt, kann das Unternehmen auch entscheiden, dass es die Umsatzsteuer im Verhältnis der tatsächlichen geschäftlichen Nutzung abzieht. In diesem Fall ist auch weiterhin eine Kilometerabrechnung erforderlich.

Ergänzung der Finanzbehörde zur geschäftsweisen Prüfung

Es ist wichtig zu erwähnen, dass am 9. September auf der Webseite der ungarischen Finanzbehörde eine Ergänzung zu der in Verbindung mit dem Thema früher ausgegebenen Information erschienen ist. Darin beschreibt die Finanzbehörde, dass der Umstand, ob der betroffene Personenkraftwagen einer steuerpflichtigen Tätigkeit dient, nicht pro Steuerzeitraum, sondern in Verbindung mit jeder einzelnen Erfüllung – in der Regel mit dem Abrechnungszeitraum – gesondert zu prüfen ist. Der Ergänzung der Finanzbehörde zufolge muss nämlich der Steuerpflichtige für alle in Anspruch genommenen Leistungen bestimmen, ob bzw. in welchem Umfang er zum Abzug der Steuer berechtigt ist. Die in Anspruch genommenen Leistungen wiederum können über die Erfüllung erfasst werden, da die Steuerzahlungspflicht an die Erfüllung geknüpft ist.

Das bedeutet praktisch, dass ein Unternehmen, wenn es Personenkraftwagen mietet und mit dem Vermieter eine monatliche Abrechnung vereinbart hat, auf Monatsebene prüfen muss, ob die Verwendung zu einer steuerpflichtigen Wirtschaftstätigkeit realisiert wird. Gleichzeitig muss, wenn beispielsweise ein Auto für einen kürzeren Zeitraum gemietet wird, innerhalb dieser Erfüllung geprüft werden, ob eine Nutzung zu betrieblichen Zwecken erfolgt ist. Zur Untermauerung der Nutzung zu betrieblichen Zwecken kann jedes Schriftstück bzw. Dokument, selbst eine E-Mail geeignet sein, das beim üblichen Geschäftsablauf anfällt und aufgrund seines Inhalts die Nutzung zu betrieblichen Zwecken bzw. deren Erfolgen nachweist.

Vom Aspekt der Umsatzsteuer muss noch erwähnt werden, dass die allgemeine Umsatzsteuer des zur Betreibung der Personenkraftwagen bezogenen Kraftstoffs und der sonstigen Produkte im Normalfall nicht abgesetzt werden kann, während das Umsatzsteuergesetz bei den zur Betreibung bzw. Unterhaltung der Personenkraftwagen notwendigen Leistungen ein 50%iges Abzugsverbot festlegt.

Körperschaftsteuer in Verbindung mit Firmenwagen

Im Sinne des Gesetzes über die Körperschaftsteuer werden die durch die Nutzung, Unterhaltung und Betreibung des Firmenwagens entstandenen Kosten und Aufwendungen als im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit auftretende Kosten und Aufwendungen angesehen. Im Zusammenhang damit entsteht keine Pflicht des Unternehmens zur Zahlung von Körperschaftsteuer bzw. zur Erhöhung der Besteuerungsgrundlage, unabhängig davon, ob es eine private Nutzung gibt oder nicht.

Einkommensteuer in Verbindung mit Firmenwagen

Im Sinne von Ziffer 8.37. der Anlage Nr. 1 EStG ist von den in Sachform erhaltenen Bezügen die Privatnutzung eines durch den Auszahler, eine juristische Person mit Sitz im Ausland bzw. sonstige Organisation bereitgestellten Personenkraftwagens sowie im Zusammenhang damit die Zuweisung von zur Straßennutzung berechtigenden Vignetten und Einzeltickets steuerfrei. Aufgrund dessen lässt allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hat, den ihm bereitgestellten Firmenwagen zu privaten Zwecken zu nutzen, keine Zahlungspflicht für die Einkommensteuer entstehen, und genauso ist auch die für den Firmenwagen erhaltene Autobahnvignette steuerfrei. Es ist auch wichtig anzumerken, dass man bei der obigen Definition zum Begriff „Nutzung” auch alle die Produkte und Leistungen hinzurechnen kann, die einer entsprechenden Betreibung des Personenkraftwagens dienen.

Aus unserem Artikel geht hervor, dass die ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen bereitstellenden Unternehmen vom Aspekt der Steuerzahlung auf vieles achten müssen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass bei einem Teil der Firmen die Steuerzahlung nicht richtig realisiert wird, doch trafen wir auch Fälle, bei denen die Möglichkeiten in Verbindung mit der günstigen Besteuerung der Firmenwagen nicht vollständig berücksichtigt wurden. Mit ihren in diesem Thema auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, unsere Experten stehen Ihnen gern zur Verfügung!

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