Sie erfreut sich ungebrochener Beliebtheit, und bei den ausländischen Investoren ist es vielleicht sogar noch beliebter, in Ungarn anstelle eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung zu bilden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Eigenheiten zusammengefasst, die man für eine ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens wissen sollte.
Ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens als eigenständige Organisationseinheit
Die Zweigniederlassung ist die wirtschaftlich selbständige Betriebseinheit ohne Rechtspersönlichkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmens, die als eigenständige Firmenform eingetragen wurde. Das ausländische Unternehmen kann über ihre Zweigniederlassung im Inland eine unternehmerische Tätigkeit betreiben, sie ist rechtsfähig und kann unter ihrem Firmennamen zu Gunsten des ausländischen Unternehmens Rechte erwerben und zu Lasten des ausländischen Unternehmens Verpflichtungen übernehmen.
Gründungsvermögen
Während eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 3 Millionen HUF (ca. 8.300 EUR) und eine geschlossene Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 5 Millionen HUF (ca. 13.800 EUR) gegründet werden kann, ist bei einer Zweigniederlassung die Mindestsumme des Gründungsvermögens nicht bestimmt. Dabei kann das ausländische Unternehmen der Zweigniederlassung auch innerhalb des Jahres und sogar mehrfach ohne irgendwelche Verfahren zur handelsgerichtlichen Eintragung weitere finanzielle Mittel bereitstellen, um den laufenden Betrieb sicherzustellen. Der kumulierte Wert des der Zweigniederlassung bereitgestellten Kapitals muss nur einmal im Jahr dem Handelsregistergericht gemeldet werden.
Wirtschaftsprüfung
Die Wirtschaftsprüfung für die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens ist unabhängig von den Umsätzen und der Mitarbeiterzahl verbindlich. Davon wird die Zweigniederlassung nur in dem Fall befreit, wenn der Sitz des ausländischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu finden ist oder die im gegebenen Land geltende Regelung in Bezug auf die Erstellung eines Abschlusses im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union steht und das Land deshalb auf der Liste der beim Einheitlichen Regierungsportal veröffentlichten Staaten geführt wird, und das sind die Republik Island, das Großherzogtum Liechtenstein oder das Königreich Norwegen.
Buchführung, Veröffentlichung und Hinterlegung des Abschlusses
Die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens fällt unter das ungarische Rechnungslegungsgesetz und so muss sie ihre Bücher den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes entsprechend führen bzw. über ihr Geschäftsjahr einen Abschluss laut Rechnungslegungsgesetz erstellen.
Genauso wie ein Unternehmen muss die Zweigniederlassung bis zum letzten Tag des fünften Monats nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres ihren Abschluss erstellen und veröffentlichen bzw. hinterlegen. Wenn der Sitz des ausländischen Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu finden ist oder die im gegebenen Land geltende Regelung in Bezug auf die Erstellung eines Abschlusses im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union steht und das Land deshalb auf der Liste der beim Einheitlichen Regierungsportal veröffentlichten Staaten geführt wird, wird die Zweigniederlassung von der Hinterlegung des Abschlusses befreit.
Im Falle einer Befreiung muss der Abschluss der Zweigniederlassung für die betroffenen Parteien am Sitz der Zweigniederlassung zugänglich sein bzw. hat die Zweigniederlassung in diesem Fall in Bezug auf den ins Ungarische übersetzten Abschluss des ausländischen Unternehmens eine Hinterlegungspflicht.
Auch wenn die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens ihren eigenen Abschluss veröffentlicht bzw. hinterlegt, ist sie verpflichtet, den Abschluss des ausländischen Unternehmens innerhalb von 60 Tagen nach der Annahme des Abschlusses in der Originalsprache an den Firmeninformationsdienst zu schicken.
Steuerzahlung
Die Zweigniederlassung unterliegt einer Steuerpflicht nach den allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass die ungarische Zweigniederlassung eines im Ausland ansässigen Unternehmens körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig ist, zugleich aber keine Innovationsabgabe zahlen muss.
Vom Aspekt der Körperschaftsteuer ist es sinnvoll, umsichtig auf die Abrechnungen der Transaktionen zwischen dem im Ausland ansässigen Unternehmen und seiner Zweigniederlassung, auf die die Bemessungsgrundlage wegen einer eventuellen Zuordnung der Einkünfte und Kosten ändernden Posten bzw. auf die Einhaltung der Verrechnungspreisregeln und deren Dokumentation zu achten.
Auflösung der Zweigniederlassung
Die Auflösung von Unternehmen wurde mit der Einführung des vereinfachten Liquidationsverfahrens wesentlich einfacher, doch läuft die Auflösung einer Zweigniederlassung noch einfacher ab. Das ausländische Unternehmen muss seine Entscheidung zur Auflösung der Zweigniederlassung innerhalb von 60 Tagen nach der Entscheidung dem Handelsregistergericht melden. Das Handelsregistergericht löscht die Zweigniederlassung ohne Durchführung einer Liquidation, wenn diese keine öffentlichen Schulden hat bzw. deren sonstigen Verbindlichkeiten beglichen wurden oder das ausländische Unternehmen eine Sicherheit dafür geleistet hat. Die Zweigniederlassung muss zum Zeitpunkt der Löschung aus dem Handelsregister als Bilanzstichtag innerhalb von 45 Tagen nach dem Bilanzstichtag einen Abschluss zur Einstellung der Tätigkeit und abschließende Steuererklärungen erstellen.
Wenn auch Ihr im Ausland ansässiges Unternehmen erwägt, in Ungarn anstelle der Gründung eines Tochterunternehmens eine Zweigniederlassung zu bilden, schlagen wir vor, zur Erschließung der Möglichkeiten den fachlichen Rat unserer Experten in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsberater von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen gern zur Verfügung!