13.07.2021

Änderung des Anforderungssystems geregelter Arbeitsbeziehungen

Die neuen Regeln traten in Ungarn am 11. März 2021 in Kraft

geregelter Arbeitsbeziehungen

§ 50 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXCV von 2011 über den Staatshaushalt (Staatshaushaltsgesetz) hält fest, dass eine Haushaltsbeihilfe dem gewährt werden kann, der – unter anderem – den Anforderungen geregelter Arbeitsbeziehungen entspricht. Seit 11. März 2021 hält die Regierungsverordnung Nr. 115/2021 (III. 10.) über die Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörde (im Weiteren: Regierungsverordnung) die Detailregeln der Anforderungen geregelter Arbeitsbeziehungen fest.

Welche Rechtsverletzungen bedeuten die Verletzung der Anforderung geregelter Arbeitsbeziehungen in Ungarn?

Vom Aspekt der Anwendung des ungarischen Staatshaushaltsgesetzes entspricht nicht der Anforderung geregelter Arbeitsbeziehungen, wer

a) von der staatlichen Steuerbehörde oder der Arbeitsaufsichtsbehörde wegen des Versäumnisses der im Gesetz über die Steuerverfahrensordnung oder im Gesetz über die vereinfachte Beschäftigung festgelegten Meldepflicht im Zusammenhang mit Errichtung eines Beschäftigungsverhältnisses,

b) von der Arbeitsaufsichtsbehörde

  • wegen der Verletzung der Bestimmungen in Verbindung mit den Altersvorschriften bei der Errichtung des Beschäftigungsverhältnisses bzw. zum Verbot von Kinderarbeit,
  • wegen der Verletzung der Bestimmungen zur Arbeitsvergütung in einer das Beschäftigungsverhältnis regelnden Rechtsnorm,
  • wegen der Verletzung der Vorschriften in Verbindung mit der Registrierung der Überlassung von Arbeitskräften oder

c) von der Behörde zur Kontrolle der Durchsetzung der Forderung nach Gleichbehandlung aufgrund des Gesetzes über die Gleichbehandlung und die Förderung der Chancengleichheit wegen der Verletzung der Anforderung der Gleichbehandlung

in den zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Haushaltsbeihilfe in einem endgültigen – im Falle eines Verwaltungsprozesses mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil entschiedenen – und vollstreckbaren, veröffentlichten Verwaltungsbeschluss mit einem Bußgeld belegt wurde (auch bereits bei der ersten Rechtsverletzung).

Der Anforderung geregelter Arbeitsbeziehungen entspricht auch der nicht, den die ungarische Behörde wegen der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis oder ohne eine kombinierte Erlaubnis, die laut Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Betreibung einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Antragsverfahrens erteilt wurde, in den zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Haushaltsbeihilfe in einem endgültigen – im Falle eines Verwaltungsprozesses mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil entschiedenen – und vollstreckbaren, veröffentlichten Verwaltungsbeschluss mit einem Bußgeld belegt wurde (auch bereits bei der ersten Rechtsverletzung).

Mit welchen Dokumenten kann die Erfüllung der Anforderung geregelter Arbeitsbeziehungen nachgewiesen werden?

 Als Grundlage für die Feststellung der Bedingungen geregelter Arbeitsbeziehungen dienen in der Hauptregel Dokumente mit Daten, die aus einem

  • durch die staatliche Steuerbehörde,
  • durch die Arbeitsaufsichtsbehörde,
  • durch die Behörde zur Kontrolle der Durchsetzung der Anforderung der Gleichbehandlung

geführtem Register veröffentlicht wurden.

Antrag auf Löschung der aufgrund des durch die Arbeitsaufsichtsbehörde geführten ungarischen behördlichen Registers veröffentlichten Daten

Die Regierungsverordnung ermöglicht in Ungarn bei den in den Zuständigkeitsbereich der allgemein befugten Arbeitsaufsichtsbehörde fallenden Entscheidungen – mit Ausnahme eines Bußgeldes in Arbeitssachen, das wegen der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne zur Arbeitsaufnahme berechtigende Erlaubnis verhängt wurde –, dass der Arbeitgeber einmal pro Kalenderjahr die Löschung seiner in Verbindung mit der Entscheidung zur Feststellung der Rechtsverletzung veröffentlichten Daten vor dem Ablauf der zweijährigen Veröffentlichungspflicht beantragen kann, wenn er

  • einen Löschungsantrag bei der Arbeitsaufsichtsbehörde einreicht,
  • die in der Regierungsverordnung festgelegte Summe zahlt, die das Dreifache des vom Löschungsantrag betroffenen Bußgeldbetrags, doch wenigstens das Dreifache des Produkts aus der Zahl der von der Rechtsverletzung betroffenen Beschäftigten und dem Mindestlohn ist;
  • die Festlegungen in der veröffentlichten Entscheidung freiwillig und im vollen Umfang vollstreckt und das Bußgeld in Arbeitssachen gezahlt hat.

Sollten Sie als Arbeitgeber weitere Fragen haben, ob bei Ihrer Firma die Bedingungen geregelter Arbeitsbeziehungen erfüllt werden bzw. Sie zur Löschung Ihrer in Verbindung mit der Entscheidung zur Feststellung der Rechtsverletzung veröffentlichten Daten eventuell einen Rechtsexperten benötigen, stehen die mit WTS Klient Ungarn kooperierenden Rechtsanwälte den Mandanten unserer Firmengruppe gerne zur Verfügung!

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