10.09.2019

Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit durch den Arbeitgeber

Die Überprüfung kann in Ungarn bei der zuständigen Kreisverwaltung angeregt werden und ist gebührenpflichtig

Aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 102/1995 (VIII. 25.) über die ärztliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit und deren Überprüfung ist der Arbeitgeber während der Inanspruchnahme des Genesungsurlaubs bzw. während der Inanspruchnahme von Krankengeld zur Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit bei der zuständigen Kreisverwaltung berechtigt. In unserem Artikel fassen wir die hinsichtlich der Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit in Ungarn auftretenden wesentlichen Fragen zusammen.

Inhalt des Antrags des Arbeitgebers auf Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit

Der Antrag des Arbeitgebers auf Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit muss in Ungarn Folgendes enthalten:

  • den Namen, die Wohnanschrift, den Mädchennamen der Mutter, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des erwerbsunfähigen Arbeitnehmers;
  • den Namen, den Sitz und die Steuernummer des Arbeitgebers bzw. den Namen der Person mit Zeichnungsbefugnis;
  • die telefonischen und postalischen Kontaktdaten des Arbeitgebers;
  • den Grund für die Anregung der Überprüfung.
Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit ist gebührenpflichtig

Die Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit ist in Ungarn gebührenpflichtig und deren Verfahrensgebühr beträgt pro Arbeitnehmer 15.800 HUF (48 EUR). Dieser Betrag muss der Arbeitgeber auf das von der zuständigen Kreisverwaltung angegebene Bankkonto überweisen. Unter Verwendungszweck müssen die Angabe „Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit” und die Sozialversicherungsnummer des betroffenen Arbeitnehmers angegeben werden.

Durchführung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit: medizinisch-fachliche Aufgabe

Die Kreisverwaltung überprüft die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit durch einen sachverständigen Oberarzt, der im Rahmen der Überprüfung unter anderem berechtigt ist:

  • den Kranken in Anwesenheit des behandelnden Arztes, auch am Aufenthaltsort des Kranken zu untersuchen,
  • die Krankenakte einzusehen,
  • bei Bedarf den Kranken zu einer fachärztlichen Untersuchung zu überweisen,
  • die Tatsache der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit festzustellen,
  • dem Auszahlungsorgan für Krankengeld einen Vorschlag zur Einstellung der Krankengeldzahlung zu unterbreiten.

Wenn die erwerbsunfähige Person der Untersuchung nicht zustimmt oder ihren einschlägigen Pflichten nicht nachkommt, ferner der erwerbsunfähige Versicherte dem überprüfenden Arzt seinen Aufenthaltsort (Wohnsitz) nicht anmeldet bzw. seine Heilung bewusst verzögert, regt der sachverständige Oberarzt beim Auszahlungsorgan für Krankengeld die Einstellung der Krankengeldzahlung an.

Der sachverständige Oberarzt entscheidet auf Ersuchen des Arbeitgebers aufgrund der Angaben in der Krankenakte oder in einem begründeten Fall aufgrund der Untersuchung des erwerbsunfähigen Versicherten über die Erwerbsunfähigkeit oder die Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Nach der Entscheidung setzt er den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von dieser schriftlich in Kenntnis und trägt seine Entscheidung in das von dem die Erwerbsunfähigkeit beurteilenden Arzt geführte „Medizinische Tagebuch über erwerbsunfähige Versicherte” ein.

Rechtsmittel gegen eine in einem aufgrund der Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit eingeleiteten Verfahren gefällte Entscheidung

Gegen die Entscheidung kann der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber innerhalb von acht Tagen nach der Mitteilung bei der im Aufgabenbereich von medizinischen Sachverständigen der Regierungsbehörde der Hauptstadt oder des Komitats vorgehenden Kreisverwaltung (Hauptstädtischen Stadtbezirksverwaltung) eine ärztliche Überprüfung anregen.

Wenn infolge der Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit als deren Ergebnis festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer unberechtigt im Krankenstand war, muss der Arbeitnehmer mit arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und auch strafrechtlichen Folgen so insbesondere mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses sowie der Rückzahlung der ohne Rechtsgrundlage aufgenommenen Geldleistungen rechnen. Darüber hinaus kann das Verhalten des Arbeitnehmers auch den – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafenden – Straftatbestand des Missbrauchs bei Versorgungsleistungen der Sozialversicherung, sozialen Zuwendungen oder anderen Beihilfen erfüllen.

Wenn Sie als Arbeitgeber irgendeine Frage in Verbindung mit der Anregung der Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit oder zu anderen, mit ihren Arbeitnehmern verbundenen arbeitsrechtlichen Themen haben sollten, stehen Ihnen unsere Rechtsexperten gern zur Verfügung!

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