21.09.2021

Bargeldzahlung: Limits, Melde- und Sorgfaltspflichten

Wann muss wer auf die Schwellenwerte von 1, 1,5 und 3 Millionen HUF achten?

Bargeldzahlung

Verschiedene ungarische Rechtsnormen sind bestrebt, dem Gebrauch von Bargeld zwischen Wirtschaftsakteuren Grenzen zu setzen bzw. ihn zu minimieren. Diese Bestrebungen sind vom Kontrollaspekt bzw. vom Gesichtspunkt der Verhinderung der Geldwäsche verständlich. Zugleich kann die Bargeldzahlung bei einem unbekannten Käufer bzw. Verkäufer oder einem in einem Vergleichsverfahren bzw. Insolvenzverfahren stehenden Käufer eine unvermeidliche, vorsichtige Lösung sein. In unserem Artikel haben wir die Informationen zusammengetragen, auf die man in Ungarn – neben Vorsichtsüberlegungen – bei einer Bargeldzahlung noch achten sollte.

Frist der Rechnungsstellung bei einer Bargeldzahlung

Wird der Gegenwert einer inländischen steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen in bar oder mit bargeldlosen Zahlungsmitteln erstattet, muss der Steuerpflichtige in Ungarn spätestens bis zur Erfüllung (d. h. unverzüglich) für die Ausstellung einer Rechnung sorgen.

Barzahlungslimit 

Inländische juristische Personen und zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtete natürliche Personen (einschließlich der Einzelunternehmer) in Ungarn müssen wenigstens über ein inländisches Zahlungskonto verfügen. Sie müssen ihre Geldmittel auf einem Zahlungskonto halten und ihren Zahlungsverkehr – mit Ausnahme der zu Barzahlungen dienenden Geldmittel – über das Zahlungskonto abwickeln. Im Rahmen ihrer steuerpflichtigen Tätigkeit dürfen sie einander als Gegenwert erbrachter Leistungen oder der Lieferung von Gegenständen (einschließlich Umsatzsteuer, wenn sie berechnet wurde) pro Vertrag in einem Kalendermonat Barzahlungen von höchstens 1,5 Millionen HUF (ca. 4.300 EUR) leisten.

Auf wen bezieht sich das? Auf inländische juristische Personen und zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtete natürliche Personen (einschließlich der Einzelunternehmer), wenn sie miteinander Geschäfte machen. Das Limit bezieht sich nicht auf die Käufe von Privatpersonen, die keine Umsatzsteuerzahler sind.

Worauf bezieht sich das? Ausschließlich auf den Gegenwert der mit einer unternehmerischen Tätigkeit (steuerpflichtigen Tätigkeit) in Ungarn verbundenen oder dieser dienenden Geschäfte und nur auf in bar bezahlte Geschäfte. Es wird nicht als Barzahlungsgeschäft angesehen, wenn wenigstens bei der einen Partei eine Gutschrift oder Belastung auf dem Bankkonto realisiert wird.

Wie hoch ist der Schwellenwert? Höchstens 1,5 Millionen HUF pro Vertrag in einem Monat, doch wenn ohne Zweifel festgestellt werden kann, dass das Rechtsgeschäft zwischen den Parteien in Ungarn wegen einer nicht bestimmungsgemäßen Rechtsausübung in mehreren Verträgen festgelegt wurde, dann ist das so anzusehen, als wenn die Bargeldzahlung aufgrund eines Vertrags erbracht wurde und die Summen sind zusammenzurechnen.

Bei einer Verletzung der Vorschrift zahlt sowohl der die Bargeldzahlung leistende Steuerzahler als auch der Zahlungsempfänger – pro Vertrag und Kalendermonat für den Teil der Bargeldzahlung über 1,5 Millionen HUF als Bemessungsgrundlage der Geldstrafe – ein Versäumnisbußgeld in Höhe von 20 %.

Pflicht in Verbindung mit einer Bargeldzahlung bei verbundenen Unternehmen 

Die in bar geleisteten Auszahlungen der zwischen verbundenen Unternehmen zustande gekommenen und in einem Wert von mehr als 1 Million HUF (ca. 2.900 EUR) erbrachten Leistungen sind zu melden.

Wer meldet das? Der Käufer. Eine Privatperson, die keine unternehmerische Tätigkeit betreibt, muss keine Meldung abgeben.

Wann? Innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Bargeldzahlung.

An wen? An die staatliche Steuer- und Zollbehörde, auf dem Formular Nr. 40.

Was? Nur die in bar geleisteten Zahlungen und nur den Gegenwert der Leistungen.

Das Versäumen der Erfüllung bzw. eine verspätete Erfüllung der Meldepflicht kann mit einem Versäumnisbußgeld bestraft werden.

Wenn es um Geschäftswerte geht, die über den obigen Schwellenwerten liegen, sollte die Zahlung unter Nutzung einer anderen, auf ein Sofortzahlungssystem aufbauenden Zahlungslösung (z. B. QR-Code, Zahlungsantrag) geleistet oder auch eine Zahlung mit Bankkarte bzw. eine andere Mobil-Applikation angewendet werden. Es könnte sinnvoll sein, das System auch bei Geschäften zwischen Großhändlern auszugestalten.

Wichtig ist, dass mit den neuen Zahlungslösungen auch die als Teil der Rechnungslegungspolitik zu erstellenden Geldverwaltungsordnung zu aktualisieren ist.

Warenhändler und Geldwäsche 

Ausschließlich der ungarische Warenhändler, der seinen Pflichten laut den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachgekommen ist und bei der Handelsbehörde ins Register aufgenommen wurde, darf bei der Betreibung seiner Tätigkeit eine Bargeldzahlung von bis zu 3 Millionen HUF (ca. 8.600 EUR) annehmen. Der Warenhändler muss die Sorgfaltspflichten bei der in bar erfolgenden Erfüllung der Transaktionen von bis zu 3 Millionen HUF anwenden.

Wer wird als Warenhändler angesehen? Wer im Rahmen einer Wirtschaftstätigkeit Erzeugnisse an Kunden, Händler bzw. Verarbeitungsbetriebe verkauft.

Worauf bezieht sich das? Nur auf in bar bezahlte Geschäfte. Es wird nicht als Barzahlungsgeschäft angesehen, wenn wenigstens bei der einen Partei eine Gutschrift oder Belastung auf dem Bankkonto realisiert wird.

Wie hoch ist der Schwellenwert? 3 Millionen HUF, doch erstreckt sich die Sorgfaltspflicht auf mehrere, miteinander tatsächlich zusammenhängende Transaktionen, wenn deren Gesamtwert 3 Millionen HUF erreicht.

Beziehen sich die obigen Schwellenwerte von 1 bzw. 1,5 Millionen HUF auch auf Warenhändler? Ja. Der Schwellenwert von 3 Millionen HUF bezieht sich auf die Entstehung der Pflicht laut den Bestimmungen des Gesetzes über die Vorbeugung und Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Angesichts empfindlicher Geldstrafen ist es wichtig, dass alle Unternehmen auf die Beschränkungen in Verbindung mit der Bargeldzahlung sowie die Melde- und Sorgfaltspflichten achten. Neben unseren Steuerberatern und Juristen helfen Ihnen auch unsere Berater für Rechnungslegung gern, wenn Sie in Verbindung mit irgendeiner Pflicht Fragen haben sollten, und sie können auch auf sie zählen, wenn wegen der Einführung neuer Zahlungslösungen bei der Firma die als Teil der Rechnungslegungspolitik zu erstellenden Geldverwaltungsordnung aktualisiert werden muss.

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