Ab 1. Januar 2022 wurde in die Anlage Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes eine neue steuerfreie Zuwendung aufgenommen: die steuerfreie Fahrradnutzung. Im Sinne dieser Bestimmung ist die private Nutzung eines vom Auszahler bereitgestellten – ausschließlich von Menschenkraft angetriebenen oder von einem E-Motor mit einer Leistung von höchstens 300 W unterstützten – Fahrrads einkommensteuerfrei. Die steuerfreie Fahrradnutzung kann ein Anreiz für die Arbeitnehmer sein und auch im Rahmen der Sachbezüge gewährt werden, wenn der Auszahler in seiner Richtlinie der Sachbezügen den Kreis der wählbaren Zuwendungen erweitert.
Bedingungen für eine steuerfreie Fahrradnutzung
Die steuerfreie Fahrradnutzung ist jedoch in Ungarn an strenge Bedingungen geknüpft. Beispielsweise ist es nicht egal, wer wem das Fahrrad gibt. Die Steuerfreiheit bezieht sich auf die vom Auszahler gesicherte Nutzung. Eine gute Nachricht wiederum ist, dass die steuerfreie Fahrradnutzung in Ungarn nicht nur Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zusteht, sondern auch den Familienangehörigen der Mitarbeiter, den mit dem Auszahler in einem Auftragsverhältnis stehenden Privatpersonen bzw. den Geschäftsführern und Gesellschaftern, wenn sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, gewährt werden kann.
Eine andere Bedingung ist, was für ein Gegenstand steuerfrei übergeben werden kann. Der Begriff des Fahrrads ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert, so dass wir von der Definition der Straßenverkehrsordnung ausgehen können. Demnach ist das Fahrrad „ein Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das von Menschenkraft angetrieben wird und von einem Motor mit einer Leistung von höchstens 300 W unterstützt wird”. Die Steuerfreiheit bezieht sich nicht auf Mofas, Mopeds und Roller.
Der Gesetzgeber hat die Nutzung von Fahrrädern steuerfrei gemacht, wenn also der Arbeitgeber das Fahrrad ins Eigentum eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin oder einer anderen Person übergibt, wird dies keine steuerfreie Zuwendung mehr sein. Gleichzeitig ist es nicht notwendig, dass das Fahrrad in das Eigentum des Auszahlers gelangt: die steuerfreie Fahrradnutzung gilt auch, wenn der Auszahler das Fahrrad mietet oder die Dienstleistungen eines Bikesharing-Systems in Anspruch nimmt. Bei den steuerfrei bereitgestellten Fahrrädern ist es nicht notwendig, dass ein gegebenes Fahrrad einem Nutzer zugeordnet ist: es ist auch möglich, dass das Fahrrad immer von den Personen genutzt wird, die es aktuell benötigen.
Wenn die obigen Bedingungen realisiert werden, gilt die steuerfreie Fahrradnutzung selbst dann, wenn die Privatperson die Zuwendung ausschließlich privat nutzt.
Die steuerfreie Fahrradnutzung in anderen ungarischen Steuergesetzen
Die steuerfreie Fahrradnutzung ist nicht nur im ungarischen Einkommensteuergesetz erschienen, auch das Gesetz über die Körperschaftsteuer wurde ab 1. Januar 2022 diesbezüglich geändert. Die Kosten der Anschaffung bzw. Betreibung der Fahrräder sind als im Interesse des Unternehmens aufgetretene Kosten anzusehen.
Aufgrund des Umsatzsteuergesetzes kann die Firma die mit der Anschaffung der Fahrräder verbundene Umsatzsteuer in der Regel abziehen, wenn sie ein Steuerabzugsrecht besitzt und die Produkte für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Wenn die Fahrräder ausschließlich im Interesse der Firma genutzt werden, beispielsweise bei den durch einen Kurierdienst zur Auslieferung genutzten Fahrrädern, dann kann deren Umsatzsteuer voll und ganz abgezogen werden. Werden die Fahrräder zu Firmen- und privaten Zwecken genutzt, kann die Umsatzsteuer in dem Umfang abgezogen werden, wie sie zur Wirtschaftstätigkeit genutzt werden. So kann beispielsweise die Umsatzsteuer der ausschließlich für den Arbeitsweg bzw. zu Freizeitzwecken erhaltenen und genutzten Fahrräder nicht abgezogen werden.
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