12.07.2022

Verschärfte Verrechnungspreisregeln, steigende Bußgelder

Verbundene Unternehmen müssen sich auf eine neue Pflicht zur Datenübermittlung vorbereiten

Verrechnungspreisregeln

Wie wir darauf bereits im letzten WTS Klient Newsflash verwiesen, ändern sich durch den am 21. Juni 2022 beim Ungarischen Parlament eingebrachten Gesetzentwurf Nr. T/360 über die Begründung des zentralen Haushalts von Ungarn für 2023 die ungarischen Verrechnungspreisregeln in Zukunft bedeutend. Neben begrifflichen Änderungen und neuen Definitionen enthält der Gesetzentwurf eine neue Pflicht zur Datenübermittlung, stellt ein viel höheres Versäumnisbußgeld als gegenwärtig in Aussicht und wir können auch mit einer methodischen Verschärfung für die verbundenen Unternehmen rechnen.

Begriffliche Präzisierungen

Durch die Änderung des Gesetzes über die Körperschaftsteuer und die Dividendensteuer präzisiert der Entwurf im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisbildung die Definition des marktüblichen Preises bzw. des Bereichs des marktüblichen Preises. Die neu eingeführten Begriffe stehen im Einklang mit den Definitionen der auch bisher als maßgebend angesehenen OECD Verrechnungspreisrichtlinien, weshalb ihre Einführung nur eine technische, aber keine inhaltliche Änderung darstellt.

Neue Pflicht zur Datenübermittlung beim Verrechnungspreis

Den neuen Verrechnungspreisregeln nach müssen die in Ungarn unter die Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation fallenden Steuerzahler in ihrer Körperschaftsteuererklärung im Zusammenhang mit der Bestimmung des marktüblichen Preises auch Daten übermitteln. Die Verrechnungspreisdokumentation musste von den Steuerzahlern auch bisher gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung erstellt, doch nicht damit zusammen eingereicht werden. Den genauen Inhalt der Datenübermittlung legt die Verrechnungspreisverordnung fest, die Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation ist aber auch weiterhin nicht erforderlich. Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich auf die nach dem 31. Dezember 2022 eingereichten Steuererklärungen.

Ausweitung der Anwendung des Interquartilbereichs

Dem Entwurf zufolge ist der Interquartilbereich anzuwenden, wenn die Verrechnungspreismethoden unter Berücksichtigung der in einer öffentlichen oder von der Steuerbehörde kontrollierbaren Datenbank gespeicherten oder aus anderen Quellen zugänglichen, öffentlich zugänglichen oder von der Steuerbehörde kontrollierbaren Daten für vergleichbare Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Unternehmen angewendet werden. Das bedeutet, dass die Nutzung des Interquartilbereichs in einem breiteren Umfang als gegenwärtig verbindlich oder erwartet wird (in bestimmten Fällen wurde auch die Spanne von Mindest- und Höchstwert akzeptiert).

Die Bestimmung des Interquartilbereichs bleibt unverändert, d. h. der mittlere Bereich ist anzuwenden, in den die Hälfte der Stichproben fällt. Das bedeutet, dass die niedrigsten 25 % und die höchsten 25 % der Stichprobengröße ausgeschlossen werden und die Extremwerte der verbleibenden Stichprobe als Extremwerte des Bereichs des marktüblichen Preises angesehen werden können.

Verrechnungspreisanpassung

Der Gesetzentwurf schreibt detailliert die Berechnung des Änderungspostens der Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem Verrechnungspreis vor, wonach die Anpassung im Allgemeinen nur zum Median erfolgen kann.

Wenn der durch die verbundenen Unternehmen angewandte Preis den geltenden Verrechnungspreisregeln zufolge nicht in die übliche Marktpreisspanne fällt, reicht es aus, die Anpassung des Verrechnungspreises für den niedrigsten oder obersten Wert der üblichen Marktpreisspanne vorzunehmen.

Wenn der angewandte Preis aufgrund der neuen Bestimmungen in den Bereich des marktüblichen Preises fällt, dann ist keine Korrektur des Verrechnungspreises notwendig, der Gegenwert ist als marktüblicher Preis anzusehen. Liegt der angewandte Gegenwert außerhalb der Bandbreite des marktüblichen Preises, dann darf in der Regel nur der Mittelwert als marktüblicher Preis berücksichtigt werden und die Anpassung des Verrechnungspreises ist für diesen Punkt vorzunehmen. Eine Ausnahme davon ist, wenn der Steuerzahler nachweist, dass ein vom Mittelwert abweichender Wert innerhalb der Bandbreite dem geprüften Geschäft am besten entspricht; in diesem Fall ist die Anpassung anstelle des Medians auf diesen Wert vorzunehmen.

Der Median ist der Mittelwert des Bereichs des marktüblichen Preises, bei dem höchstens die Hälfte der Daten kleiner und höchstens die Hälfte größer ist, d. h. im Falle einer ungeraden Zahlenmenge der Wert, dessen laufende Zahl in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der um eins erhöhten Zahl der Zahlenmenge übereinstimmt, während der Median bei einer geraden Zahlenmenge der rechnerische Durchschnitt der zwei Werte ist, dessen laufende Zahl einerseits in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der Zahlenmenge und andererseits in einer aufsteigend geordneten Zahlenreihe mit der Hälfte der um eins erhöhten Zahl der Zahlenmenge übereinstimmt. Die geänderten Interquartilregeln und die den Anpassungspunkt ermittelnden Bestimmungen sind erstmals bei der Bestimmung der Steuerpflicht für das in 2022 beginnende Steuerjahr anzuwenden.

Änderung bei der Steuerprüfung 

Damit die ungarische Steuerbehörde keine dem Beschluss zur Festlegung des später zu bestimmenden marktüblichen Preises entgegengesetzte Feststellung treffen kann, schließt das Gesetz über die Steuerverfahrensordnung während des Verfahrens zur Bestimmung des marktüblichen Preises die Anordnung einer Prüfung gegenüber dem Steuerzahler aus. Die Änderung präzisiert, dass sich das Verbot nur auf Steuerprüfungen bezieht, die einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Zeitraum entstehen lassen. Eine Ausnahme macht der ungarische Gesetzgeber des Weiteren hinsichtlich der Prüfungen vor Geldzuweisungen, um unberechtigte Steuerrückforderungen bzw. Steuerrückerstattungen zu vermeiden und eine begründete Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zuweisung zu ermöglichen.

Erhöhung des Versäumnisbußgeldes und der APA-Gebühren 

Aufgrund der neuen Verrechnungspreisregeln ist das Versäumnisbußgeld bedeutend angestiegen. Der Höchstsatz der Bußgelder steigt bei fehlenden oder unvollständigen Verrechnungspreisdokumentationen von 2 Millionen HUF auf 5 Millionen HUF und bei einer wiederholten Rechtswidrigkeit von 4 Millionen HUF auf 10 Millionen HUF.

Mit der Änderung des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung erhöht sich auch die Gebühr für das Verfahren zur Bestimmung des marktüblichen Preises (Vorabverständigungsverfahren, APA). Ihre Höhe beträgt in einem einseitigen Verfahren 5 Millionen HUF und in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren 8 Millionen HUF. Für die Zahlung der Gebühr kann keine Ratenzahlung und kein Zahlungsaufschub genehmigt werden.

Vorabverständigungsverfahren (APA)

Vor der Änderung konnte der ungarische Steuerzahler einen Antrag auf Bestimmung des marktüblichen Preises einreichen, der eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen muss. (Ausnahmen davon stellen die mehrheitlich unter staatlichem Einfluss stehenden Steuerzahler dar.) Im Grunde „kann die Natur der APA-Verfahren den Zugang zu APAs de facto auf große Steuerzahler beschränken. Die [gesetzliche] Beschränkung der APAs auf große Steuerzahler wirft Fragen der Gleichstellung und der Einheitlichkeit auf, da Steuerzahler in der gleichen Situation nicht unterschiedlich behandelt werden sollten” (OECD Verrechnungspreisrichtlinien [2022] Paragraph 4.174). Obwohl der Steuerzahler gegebenenfalls nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet ist, muss er seine Bemessungsgrundlage ändern, um dem marktüblichen Preis zu entsprechen. Bei jedem Steuerzahler kann ein komplexes und kompliziert zu beurteilendes Geschäft vorkommen, für das es begründet sein kann, eine Bestimmung des marktüblichen Preises zu beantragen, wobei die Entscheidung einer solchen Notwendigkeit dem Steuerzahler anvertraut werden kann, eine gesetzliche Beschränkung ist nicht begründet. 

Das Verrechnungspreis-Beraterteam von WTS Klient Ungarn verfügt über bedeutende Erfahrungen bei der Anfertigung der Dokumentationen und bei der erfolgreichen Unterstützung bei Prüfungen der Steuerbehörde und auf Branchenebene unter anderem beim Management und beim Support der Transaktionen und bei Steuerprüfungen der Zulieferfirmen der Automobilindustrie. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!

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