11.04.2023

Übermittlung von Verrechnungspreisdaten: worauf muss man achten?

Detaillierte Information des ungarischen Finanzministeriums ist erschienen

Übermittlung von Verrechnungspreisdaten

In unseren früheren Artikeln ging es bereits um die in der Körperschaftsteuererklärung vorgeschriebene neue Pflicht zur Datenübermittlung. Zur korrekten Erfüllung der Übermittlung von Verrechnungspreisdaten stellte das Finanzministerium eine 25seitige Information zusammen (nur auf Ungarisch erreichbar), die den ungarischen Steuerzahlern – neben der von der Finanzbehörde bereits früher veröffentlichten und den Seiten ATP-01 und ATP-KV der Körperschaftsteuererklärung beigefügten Anleitung zum Ausfüllen – bei der Einhaltung der Gesetze helfen kann. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend 5+1 Punkte zusammengefasst, auf die man bei der Erfüllung der Pflichten in Verbindung mit den kontrollierten Geschäften während der umfangreichen Arbeiten im Frühjahr auf jeden Fall achten sollte.

1. Eine Reihe von Steuerpflichten

In Verbindung mit den kontrollierten Geschäften muss der ungarische Steuerzahler verschiedenen Steuerpflichten nachkommen. Dies sind beispielsweise die Pflicht zur Anmeldung eines verbundenen Unternehmens bzw. die Meldepflicht bei der Einstellung eines Verhältnisses als verbundenes Unternehmen, die Meldepflicht der Bargeldzahlung oder die Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation bzw. die Pflicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage wegen des Verrechnungspreises. Diese Liste wird jetzt um eine neue Pflicht erweitert: um die Übermittlung von Verrechnungspreisdaten.

In Verbindung mit einem gegebenen kontrollierten Geschäft muss jeweils gesondert geprüft werden, wie den Steuerpflichten zu entsprechen ist, d. h. welche von ihnen erfüllt werden muss und ob irgendetwas nachzuholen ist. Z. B., ob das verbundene Unternehmen angemeldet ist, ob das Geschäft zum Marktpreis realisiert wurde (ein solcher Fall kann beispielsweise sein, dass der Steuerzahler keine Dokumentationspflicht erfüllen muss, doch kann eine Pflicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage bestehen) oder aber ob die Datenübermittlung erfüllt werden muss und wenn ja, in welchem Umfang. 

2. Kreis der als Teil der Übermittlung von Verrechnungspreisdaten zu meldenden Geschäfte

Das unter eine Dokumentationspflicht fallende Geschäft unterliegt in jedem Fall einer umfassenden Pflicht zur Übermittlung von Verrechnungspreisdaten, doch gibt es auch einige Geschäfte, die nicht unter eine Dokumentationspflicht fallen, obwohl in ihrem Fall, auch wenn mit verringertem Datengehalt, die Pflicht zur Datenübermittlung erfüllt werden muss. Ein solches, teilweise befreites Geschäft ist beispielsweise ein Geschäft, das aufgrund eines mit einer Privatperson nicht als Einzelunternehmer geschlossenen Vertrags erfüllt wurde, die unentgeltliche Übergabe und Übernahme von Geldmitteln oder die Kostenweitergabe. Für Letzteres erteilt eine Übergangsregelung vorläufig eine vollständige Befreiung für das Jahr 2022, vorausgesetzt, dass das Geschäft auch von der Dokumentationspflicht befreit wird.

Über das Geschäft, das den Gegenstand eines APA-Beschlusses (Advance Pricing Agreement) bildet, wiederum müssen alle Daten übermittelt werden, obwohl ein solches Geschäft von der Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation befreit ist.

Geschäfte unter einer jährlichen Betragsgrenze von 100 Millionen HUF und Börsengeschäfte unterliegen jedoch weder der Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation noch zur Übermittlung von Verrechnungspreisdaten.

3. (Nicht-)Zusammenziehen von Geschäften

Die einschlägige ungarische Rechtsnorm gab auch früher bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten für kontrollierte Geschäfte die Möglichkeit zu einem Zusammenziehen (bzw. ist das Zusammenziehen in bestimmten Fällen praktisch obligatorisch anzuwenden). Die Voraussetzung für das Zusammenziehen ist, dass die Vergleichbarkeit nicht gefährdet wird und der Gegenstand der Verträge identisch ist bzw. dass jede wesentliche Bedingung ihrer Erfüllung im Voraus festgehalten wurde und identisch ist oder die Abweichungen bei den Bedingungen nicht bedeutend sind oder die Geschäfte eng miteinander zusammenhängen.

Bei der letzten Änderung der Verrechnungspreisverordnung wiederum wurde in einem neuen Absatz festgehalten, dass die Beschaffung nicht mit dem Verkauf von Produkten, die aus den eingekauften Materialien hergestellt werden, bzw. das ein die Aufwendungen berührendes Geschäft nicht mit einem in erster Linie die Erlöse berührenden Geschäft zusammengezogen werden kann. Das ungarische Finanzministerium geht in seiner aktuellen Information auch darauf ein: demnach ist diese Ergänzung erforderlich, weil es nach ihren Erfahrungen beispielsweise vorkommt, dass der Verkauf von hergestellten Produkten und die Anschaffung von Grundmaterialien zusammengezogen wurde, obwohl diese Praxis die Vergleichbarkeit verletzt.

Es ist wichtig, dass die Übermittlung von Verrechnungspreisdaten die Teile des Cashpools zur Geldeinzahlung und zur Darlehensaufnahme jeweils gesondert aufführt. Das wird bei der Möglichkeit des Zusammenziehens im Zusammenhang mit dem Cashpool auch vom Finanzministerium bekräftigt.

4. Bezeichnung des Geschäfts

Auf jeden Fall sollte die Datenübermittlung der verbundenen Unternehmen abgestimmt werden, wenn die betroffenen Parteien die Daten über das gegebene Geschäft in ihrer Körperschaftsteuererklärung übermitteln müssen. Gleichzeitig ist es nicht zu empfehlen, das Formular der Datenübermittlung eins zu eins zu kopieren. Beispielsweise kann die Bezeichnung des Geschäfts für die auf den beiden Seiten des Geschäfts stehenden Personen in vielen Fällen unterschiedlich sein, da aus der Bezeichnung des Geschäfts im Grunde auch die im Geschäft eingenommene Rolle des zur Datenübermittlung verpflichteten Steuerzahlers ersichtlich ist (z. B. wird die gegebene Dienstleistung von der einen Partei erbracht, während die andere Partei sie in Anspruch nimmt). 

5. Angabe des Tätigkeitscodes

Zielt das meldepflichtige Geschäft beispielsweise auf eine Produktions- bzw. Vertriebstätigkeit oder Dienstleistungen ab, dann muss in der Erklärung der charakteristischste TEÁOR-Code (NACE-Code) aufgeführt werden. Dieser Tätigkeitscode stimmt nicht unbedingt mit dem Haupttätigkeitsprofil bzw. einem der eingetragenen Tätigkeitsprofile des die Datenübermittlung erfüllenden oder aber auf der anderen Seite des Geschäfts stehenden ungarischen Unternehmens überein. Wichtig ist also, dass in der Datenübermittlung der das verbundene Geschäft definierende Tätigkeitscode aufgeführt wird, wobei im Falle von mehreren Codes in erster Linie der charakteristischste auszuwählen ist.

+1 Unerlässliche vollständige Verrechnungspreisanalyse 

Den zweifellos wesentlichsten Teil der vollständigen Übermittlung von Verrechnungspreisdaten bildet die Auswahl der Methode der Preisbestimmung, die Angabe der Rentabilitätsindex bzw. die Bestimmung der marktüblichen Preisspanne. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Datenübermittlung der dokumentationspflichtigen Geschäfte erst nach einer vollständigen Verrechnungspreisanalyse aufgrund der in der Verrechnungspreisdokumentation aufgeführten Daten zusammengestellt werden kann.

Die neue Information des Finanzministeriums führt vor allem auf, welchen Input die ungarischen Behörden zu den einzelnen Punkten der neuen Übermittlung von Verrechnungspreisdaten von den Steuerzahlern erwarten und kann eine grundlegende Unterstützung beim Ausfüllen der einschlägigen Seiten der Körperschaftsteuererklärung bieten. Man sollte sich mit ihr also schon vorher und auch bei der Erfüllung der Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation beschäftigen; wenn trotzdem noch offene Fragen bleiben, stehen unsere Verrechnungspreisberater den Mandanten gern zur Verfügung!

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