31.01.2023

Neue Regeln der Verrechnungspreisdokumentation

Können wir in Ungarn in diesem Jahr mit einer Verschärfung oder einer Erleichterung rechnen?

Regeln der Verrechnungspreisdokumentation

Neues Jahr, neue Rechtsnormen – d. h. auch in diesem Jahr treten in Ungarn, wie zu Beginn jedes Jahres, die Änderungen der steuerlichen Regelungen in den Vordergrund. Eine der wichtigsten und die meisten Steuerzahler berührende Änderung in 2023 ist die Modifizierung der Regeln der Verrechnungspreisdokumentation. Da die Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und der Körperschaftsteuererklärung im Normalfall Ende Mai ist, werden die neue Regeln der Verrechnungspreisdokumentation in den meisten Fällen bereits unser Jahr 2022 berühren. Ein Teil der Änderungen konnten wir bereits im Laufe des letzten Jahres kennenlernen, doch gab die am 28. Dezember im Ungarischen Gesetzblatt erschienene Verordnung des Finanzministers Nr. 27/2022 (XII. 28.) PM über die Änderung der Verordnung Nr. 32/2017 (X. 18.) NGM über die Registrierungspflicht in Verbindung mit der Bestimmung des marktüblichen Preises auch Antworten auf offene Fragen.

Kreis der zu dokumentierenden Geschäfte und Schwellenwert

Auch bisher wussten wir, dass die zwischen verbundenen Parteien angewandten Preise auch dann den Marktgrundsätzen entsprechen, wenn das gegebene Geschäft nicht in der Verrechnungspreisdokumentation aufgeführt werden muss. Nach den früheren ungarischen Regeln der Verrechnungspreisdokumentation mussten wir bei einem Geschäftswert auf Jahresebene von bis zu 50 Millionen HUF für das gegebene Geschäft keine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Dieser Schwellenwert steigt jetzt auf 100 Millionen HUF an (der neue Schwellenwert darf frühestens auf das in 2022 beginnende Steuerjahr angewendet werden). Hiermit ist die entgegengesetzte Änderung verbunden, wonach (unter Anwendung ab dem Steuerjahr 2023) bei der Erstellung der Dokumentation bestimmte Geschäfte nicht zusammengezogen werden dürfen. Dementsprechend kann die Beschaffung nicht mit dem Verkauf von Produkten, die aus den eingekauften Materialien hergestellt werden, bzw. das die Aufwendungen berührende Geschäft nicht mit einem in erster Linie die Erlöse berührenden Geschäft zusammengezogen werden. In der Praxis besteht die Chance, dass sich der Kreis der zu dokumentierenden Geschäfte dank des höheren Schwellenwertes reduzieren wird, wobei die administrative Pflicht nicht unbedingt weniger wird.

Änderung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und Anwendung des Interquartilbereichs

Es stellt sich die Frage, was passiert, wenn der von den Parteien verwendete Gegenwert außerhalb der marktüblichen Preisspanne liegt. Aufgrund der bisherigen ungarischen Regelung reichte es aus, bis zum unteren Mindestwert des Bereichs des Marktpreises eine Korrektur vorzunehmen. Im Sinne der neuen Regeln der Verrechnungspreisdokumentation wird die Anpassung an den Mindestwert des Interquartils aber nicht mehr ausreichen, die Änderung ist bis zur Mitte des die „Idealwerte” der Preisspanne enthaltenden Interquartilbereichs, bis zum Medianwert vorzunehmen. Im Falle eines Transaktionspreises unter dem Bereich des Marktpreises bedeutet das eine größere Preiskorrektur und zugleich eine größere Differenz bei der Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer und eine höhere Steuerdifferenz bei den Steuerzahlern. All das bedeutet auch, dass es praktisch keine Möglichkeit gibt, dass wir die Mindest- und Höchstwerte des Bereichs des marktüblichen Preises berücksichtigen. Die Anwendung des Interquartilbereichs ist in jedem Fall obligatorisch.

Neue Pflicht zur Datenübermittlung 

Ein völlig neues Element der Regeln der Verrechnungspreisdokumentation in Ungarn ist die als Teil der Körperschaftsteuererklärung eingeführte Pflicht zur Datenübermittlung. Diese ist erstmals bei den nach dem 31. Dezember 2022 eingereichten Steuererklärungen anzuwenden, die Pflicht zur Datenübermittlung kann sich also auch auf einen Steuerzahler mit abweichendem Geschäftsjahr beziehen, der jetzt das Steuerjahr 2021/22 abgeschlossen hat.

Für die unter die Dokumentationspflicht fallenden Geschäfte gilt in jedem Fall auch diese neue Pflicht zur Datenübermittlung. Es gibt aber auch einige Geschäfte, die nicht unter die Dokumentationspflicht fallen, trotzdem bezieht sich auf sie (wenn auch mit reduziertem Datengehalt) die Pflicht zur Datenübermittlung. Solche Geschäfte sind beispielsweise die kostenlosen Geldtransfers und die Kostenweitergaben in unveränderter Höhe – obwohl der Gesetzgeber im letztgenannten Fall für das 2022 zu Ende gehende Steuerjahr eine Befreiung erteilt hat.

Die wichtigsten Fakten, die ab jetzt gemeldet werden müssen:

  • die Geschäftsart (aufgrund der in der Verordnung festgelegten Liste),
  • der Tätigkeitscode,
  • der Gegenwert,
  • die Daten der verbundenen Parteien,
  • die Methode der Bestimmung des Verrechnungspreises,

bzw. auch weitere Elemente, die in Verbindung mit bestimmten Geschäftsarten erscheinen (z. B. Referenzzinssatz, angewandte Rechnungslegungsstandards, üblicher Marktwert oder Bereich des üblichen Marktpreises des Rentabilitätsindex, Wert des tatsächlich erreichten Rentabilitätsindex usw.).

Den obigen Ausführungen zufolge fallen in Ungarn die Geschäfte unter einem Schwellenwert von jährlich 100 Millionen HUF bzw. die Börsengeschäfte weder unter eine Dokumentationspflicht noch eine Pflicht zur Datenübermittlung.

Verletzung der Regeln der Verrechnungspreisdokumentation

Schließlich, und das ist vielleicht am wichtigsten: die mit der Verletzung der Dokumentationspflicht verbundenen Bußgeldposten steigen bedeutend an: das Bußgeld, das in Ungarn bis zu einer Höhe von 2 Millionen HUF verhängt werden kann, steigt auf 5 Millionen HUF an. Die Höchstsumme des Bußgeldes, das bei einer wiederholten Rechtsverletzung verhängt werden kann, beträgt anstelle von 4 Millionen HUF jetzt 10 Millionen HUF.

Das Verrechnungspreis-Beraterteam von WTS Klient Ungarn verfügt über bedeutende Erfahrungen bei der Anfertigung der Dokumentationen und bei der erfolgreichen Unterstützung bei Prüfungen der Steuerbehörde und auf Branchenebene unter anderem beim Management und beim Support der Transaktionen und bei Steuerprüfungen der Zulieferfirmen der Automobilindustrie. Als Mitglied der Verrechnungspreis-Beraterteams von WTS Global wiederum bieten wir auch auf internationaler Ebene eine Lösung für alle mit dem Verrechnungspreis verbundenen Probleme. Suchen Sie getrost unsere Experten auf!

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