Wir haben bereits die eigenen Anlagen geprüft, die für Unternehmen einen Eigentumsanteil darstellen und bei denen eine gegebene Gesellschaft in Ungarn aufgrund der Entscheidung des obersten Organs eigene Aktien oder eigene Anteile zurückkauft. Im Geschäftsleben kommt jedoch der Fall viel häufiger vor, bei dem ein Unternehmen in der Hoffnung auf einen zukünftigen Profit zu Anlagezwecken eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft erwirbt.
Formen und Zwecke von Beteiligungen
Das Wesen von Anlagen zum Beteiligungserwerb ist, dass die erworbenen Wertpapiere ihrem Besitzer bestimmte Vermögens- und sonstige Rechte sichern. Ihre handelsrechtliche Behandlung ist allerdings auch in Ungarn alles andere als einfach und hängt wesentlich davon ab, um welche Art und welchen Typ von Beteiligung es sich handelt. Ihre Erscheinungsform kann sehr variabel sein: Aktien, Anteile, Genossenschaftsanteile, Vermögensscheine, sonstige Gesellschaftsanteile, durch einen offenen Investmentfonds emittierte Investmentzertifikate oder Risikokapitalaktien.
Beteiligungen können unter unterschiedlichen Rechtstiteln in die Bücher eines ungarischen Unternehmens gelangen. Die häufigsten Fälle davon sind die Firmengründung, die Umwandlung, der Kauf, das Einbringen von Vermögenswerten oder die kostenlose Übernahme. Wie es mehrere Erwerbsarten gibt, kann es auch verschiedene Zwecke des Erwerbs geben:
- Langfristige Anlagen (Beteiligungen für mehr als ein Jahr): diese weisen wir in der Bilanz unter den Finanzanlagen aus. Das primäre Ziel von langfristigen Anlagen ist das dauerhafte Erzielen von Einkünften (in Form von Dividenden oder Zinsen) bzw. die Einflussnahme, Leitung und Kontrolle als Eigentümer, während das sekundäre Ziel die beim Verkauf realisierbaren Kursgewinne sind.
- Beteiligungen für Umlaufzwecke (vorübergehend, nicht dauerhaft): diese weisen wir in der Bilanz im Umlaufvermögen unter den Wertpapieren aus. Das primäre Ziel von Beteiligungen für Umlaufzwecke ist das kurzfristige Erzielen von Einkünften und die Realisierung von Kursgewinnen, während das sekundäre Ziel die erhaltenen Dividenden bilden. Die Einflussnahme ist in diesem Fall nicht so typisch.
Handelsrechtliche Aufgaben in Verbindung mit Beteiligungen
Nachdem eine Beteiligung zum Eigentum (Vermögen) des Unternehmens geworden ist, treten in Verbindung mit ihr im Laufe des Geschäftsjahres in Ungarn mehrere handelsrechtliche Aufgaben auf. Auf diese werden wir im Folgenden eingehen.
Beim Erwerb erfolgende Einstufung bei der Anschaffung
Der Anschaffungswert von Beteiligungen ist grundsätzlich die Gesamtsumme der Posten, die zu ihrem Erwerb aufgetreten sind und den Vermögenswerten einzeln zugeordnet werden können. In Abhängigkeit von der Art des Erwerbs kann sich das wie folgt gestalten:
- Bei einer Firmengründung ist die Beteiligung in Ungarn zu dem in der Gründungsurkunde festgelegten Wert in den Büchern auszuweisen bzw. beim Einbringen von Vermögenswerten der in der Gründungsurkunde bestimmte Wert zu berücksichtigen, während bei einer Umwandlung der Anschaffungswert aufgrund des Eigenkapitals laut endgültiger Vermögensbilanz ermittelt werden kann. Der Anschaffungswert von gekauften Eigentumsanteilen ist der Kaufpreis (gezahlter Gegenwert), der bei einer langfristigen Anlage um die in Verbindung mit dem Erwerb gezahlten Kommissionärsgebühren und die Gebühren von gekauften Kaufoptionen weiter erhöht wird.
- Beim Umlaufvermögen wiederum sind diese Gebühren keine obligatorischen Bestandteile des Anschaffungswertes. Hier ist zu entscheiden, ob sie zu Lasten des Ergebnisses des Berichtsjahres verrechnet werden. Wenn sie eine bedeutende Höhe haben und bei Verkauf der Anlagen wahrscheinlich erstattet werden, dann müssen diese Posten auch zeitlich abgegrenzt werden.
- Bei einer kostenlosen Übernahme ist der Anschaffungswert der Vermögenswerte – sofern eine Rechtsnorm nichts anderes verfügt – der zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Bücher bekannte Marktwert der Vermögenswerte, der gegenüber den Finanzerträgen abzurechnen und später unter den verschobenen Erlösen und Erträgen abzugrenzen ist. Wenn diese Beteiligung aus den Büchern des Unternehmens ausgetragen oder ihr gegenüber ein Wertverlust abgerechnet wird, dann muss diese Abgrenzung anteilmäßig aufgelöst werden.
Einstufung bei der Bilanzerstellung am Ende des Geschäftsjahres
Am Ende des Jahres ist es in Ungarn als Teil der Aufgaben beim Jahresabschluss auf jeden Fall notwendig, die in Fremdwährung bestehenden Beteiligungen neu zu bewerten, wobei die sich daraus ergebende Kursdifferenz abzurechnen ist. Des Weiteren muss die Notwendigkeit von Wertverlusten wie auch die Möglichkeit der Wertaufholung von früher bereits abgerechneten Wertverlusten geprüft werden. Wertverluste müssen unter den Finanzaufwendungen abgerechnet werden, während die Wertaufholung der Wertverluste nicht unter den Erträgen, sondern als negative Aufwendungen zu buchen sind. Wertverluste sind grundsätzlich dann notwendig, wenn eine Differenz mit Verlustcharakter zwischen Buchwert und Marktwert dauerhaft besteht (wenigstens ein Jahr lang besteht oder als endgültig anzusehen ist) und bedeutend ist, unabhängig davon, ob die gegebene Anlage in der Bilanz im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen geführt wird.
Im Falle der Finanzanlagen kann eine Wertberichtigung bei den dauerhaften Beteiligungen verrechnet werden. Deren Höhe ergibt sich aus dem Teil des Marktwertes bei der Bilanzerstellung über dem Buchwert, den wir gegenüber der im Eigenkapital geführten Neubewertungsrücklage ausweisen.
Abrechnung von Erträgen in Verbindung mit Beteiligungen
Die im Geschäftsjahr erhaltene Abschlagsdividende ist bei der Zahlungsleistung unter den verschiedenen sonstigen kurzfristigen Verbindlichkeiten bzw. erhaltene oder zustehende Dividenden und Zinsen unter den Finanzerträgen zu verrechnen.
Buchführung der Austragung aus den Büchern
Beim Verkauf von Anlagen zum Beteiligungserwerb ergibt der Verkaufspreis und der um die Wertverluste korrigierte Buchwert eine Kursdifferenz, die bei einer dauerhaften Beteiligung unter den Erträgen und Kursgewinnen oder den Aufwendungen und Kursverlusten aus Beteiligungen auszuweisen ist, während sie beim Umlaufvermögen die sonstigen finanziellen Erträge oder Aufwendungen betrifft.
Wenn in Verbindung mit einer dauerhaften Beteiligung auch eine Wertberichtigung ausgewiesen wurde, muss diese bei einer Austragung der Beteiligung aus den Büchern aufgelöst werden.
Aus unserem Artikel ist ersichtlich, dass die Unternehmen in Verbindung mit den Eigentumsanteilen auf zahlreiche Dinge achten müssen und ihre Bewertung bzw. Einstufung im Geschäftsjahr eine kontinuierliche Arbeit erfordert. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Sie in Verbindung mit Beteiligungen einen Experten in Ungarn benötigen, die Berater für Rechnungslegung von WTS Klient Ungarn helfen Ihnen gern!