Die Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll ist die Folge einer weiteren Maßnahme der Europäischen Union zur Zurückdrängung von Schadstoffemissionen, die hauptsächlich die Importeure von CO2-intensiven Produkten betrifft. Die Maßnahme wird in zwei Phasen realisiert: die Zahlungspflicht wird erst ab 1. Januar 2026 in Kraft treten, während die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer der Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll schon jetzt im Januar nachkommen müssen.
Was bedeutet CO2-Zoll?
Die Europäische Union nahm im Zeichen des Klimaschutzes im Mai 2023 die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism) an, die viele nur CO2-Zoll- oder wegen der englischen Abkürzung CBAM-Verordnung nennen. In Verbindung mit der CBAM-Verordnung wurde im August 2023 auch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 erlassen und ab 1. Oktober 2023 treten die damit verbundenen Regeln in Kraft.
Im Sinne der Verordnung müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ab 1. Januar 2026 für die Einfuhr (den Import) bestimmter Produkte in die EU einen sog. CO2-Zoll zahlen und vierteljährlich über die durch die EU geschaffene IT-Plattform auch Daten übermitteln.
Auf welche Produkte bezieht sich die Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll?
Den Kreis der betroffenen Produkte enthält nach den KN-Codes Anhang I der CBAM-Verordnung und es handelt sich in der Regel um Produkte, deren Herstellung mit einer intensiven CO2-Emission verbunden ist. Produkte sind: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Die Verordnung betrifft also hauptsächlich Händler der Strom- und Automobilindustrie sowie des Maschinenbaus wie auch Händler der Grundstoffe von Düngemitteln, Chemikalien, Eisen, Stahl und Aluminium.
Auch wenn die damit verbundene Zahlungspflicht erst in zwei Jahren in Kraft tritt, haben Unternehmen, die die oben genannten Produkte importieren, bereits im jetzigen Übergangszeitraum, d. h. zwischen 1. Oktober 2023 und 1. Januar 2026 eine Pflicht zu erfüllen: die Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll. Der erste Termin für das vierte Quartal 2023 ist der 31. Januar 2024. Die Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll erstreckt sich unter anderem auf die Menge der im gegebenen Quartal in den Handel gebrachten betroffenen Produkte, auf Informationen zur Herkunft der Produkte sowie auf die Daten der damit verbundenen CO2-Emission, die alle im Bericht aufzuführen sind.
Letzte Januarwoche: wir sollten bereit sein!
Auf die IT-Plattform der EU, die zur Erfüllung der Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll geschaffen wurde, besitzen nur die Wirtschaftsteilnehmer Zugang, die sich zuvor bei der zuständigen ungarischen Behörde, d. h. der Nationalen Klimaschutzbehörde registriert haben. Auf der Webseite der Klimaschutzbehörde kann die Registrierung jedoch gegenwärtig noch nicht vorgenommen werden, das wird wahrscheinlich erst in der letzten Januarwoche möglich sein, nachdem am 22. Januar die ungarische Rechtsnorm in Kraft tritt, die die Nationale Klimaschutzbehörde berechtigt, in CBAM-Sachen als nationale Behörde vorzugehen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer bei einem Versäumen oder einer nicht entsprechenden Erfüllung der Pflicht zur Übermittlung von Daten zum CO2-Zoll mit Bußgeldern rechnen müssen, die sich für die nicht gemeldeten Emissionen pro Tonne zwischen 10 und 50 Euro bewegen.
Die wirtschaftlichen Maßnahmen der Europäischen Union zum Klimaschutz wirken sich zunehmend auf die Tätigkeit der meisten Wirtschaftsteilnehmer aus, weshalb wir es für wichtig halten, alle Unternehmen über neue Pflichten auf dem Laufenden zu halten. Die Steuerberater von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen deshalb immer mit aktuellen Nachrichten und Informationen zur Verfügung.