27.02.2024

E-Rechnung und E-Umsatzsteuer: Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer

Was sollte man warum und wie nutzen?

Digitalisierung der Umsatzsteuer

Die Bestrebungen zur Digitalisierung der Steuersysteme treten nicht nur in Ungarn, sondern auch auf EU-Ebene immer mehr in den Vordergrund. Ein Hauptziel der Digitalisierung der Umsatzsteuer – und der Digitalisierung anderer Steuerarten – ist, dass die zu versteuernden Einnahmen möglichst schwer zu verheimlichen sein sollen und die Steuereinnahmen von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten möglichst leicht und effizient kassiert werden können. Solche Instrumente sind beispielsweise die auf die Errungenschaften der digitalen Welt optimierten Schritte der Steueradministration, der gegenseitige und effiziente Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten oder eben die Vereinfachung der Steueradministration mit digitalen Werkzeugen.

Ein konkretes Instrument für die Digitalisierung der Umsatzsteuer, mit dem wir uns bereits in einem früheren Artikel beschäftigten, ist ViDA (VAT in the Digital Age, Umsatzsteuervorschriften für das digitale Zeitalter), d. h. das Vorschlagspaket der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Digitalisierung bestimmter Bereiche des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union. Das ist zwar bisher nur ein Vorschlagspaket, doch sollte man sich beizeiten darauf vorbereiten, damit die digitale Transformation die Steuerzahler nicht unerwartet trifft. Der ungarische Gesetzgeber versucht uns auch in einem ganz anderen Bereich ebenso darauf vorzubereiten, ab 1. Januar 2024 wurde nämlich das System der E-Umsatzsteuer zugänglich, das dazu gedacht ist, die Einreichung und Validierung der Umsatzsteuererklärungen zu vereinfachen.

Elektronische Rechnungsstellung

Eine wichtige Mission von ViDA ist die Verbreitung der elektronischen Rechnungsstellung in möglichst vielen Bereichen. Dazu wird sich wahrscheinlich der Begriff der E-Rechnung ändern und in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (und später auch im ungarischen Umsatzsteuergesetz) werden die mit der E-Rechnung verbundenen Vorschriften modifiziert. In bestimmten Fällen kann die Nutzung der E-Rechnung auch obligatorisch werden.

Es kann für die Steuerzahler nützlich sein, die elektronische Rechnungsstellung bereits vor der obligatorischen Anwendung einzuführen, doch kann die Transformation natürlich auch andere Vorteile haben: in vielen Fällen erfordert sie eine einfachere, billigere und schlankere Administration und weniger Mittel und kann leicht automatisiert werden. Obwohl es sich um einen gesetzlich stark regulierten Bereich handelt, ist es in Ungarn notwendig, zusätzlich zum Umsatzsteuergesetz auch auf die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie Nr. 1/2018 (VI. 29.) ITM über die Regeln der digitalen Archivierung zu achten, des Weiteren veröffentlichte die ungarische Finanzbehörde im Frühjahr 2020 auf ihrer Webseite eine nützliche und umfassende Zusammenfassung über die wichtigsten Informationen in Verbindung mit den elektronischen Rechnungen (nur auf Ungarisch erreichbar hier). Die Zusammenfassung war durch die Corona-Pandemie bedingt, d. h. seit ihrer Veröffentlichung sind fast vier Jahre vergangen, doch ist ihre Inhalt bis heute gültig und sie enthält auch solche nützlichen Informationen, an die man sich nach all der Zeit wieder erinnern sollte. Die unserer Meinung nach interessantesten und nützlichsten Details sind:

  • Als elektronische Rechnungen sind auch die Rechnungen anzusehen, die auf Papier ausgedruckt, eingescannt und per E-Mail, beispielsweise als PDF-Datei, weitergeleitet wurden. Natürlich müssen so ausgestellte, übermittelten und angenommenen Rechnungen den Vorschriften der Verordnung des ungarischen Ministeriums für Innovation und Technologie entsprechend gespeichert werden, d. h. es ist sicherzustellen, dass sie den Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und die Integrität des Datengehalts entsprechen.

Es ist zu beachten, dass die Weitergabe von ausgedruckten Rechnungen per E-Mail bzw. ihr Ausdruck und ihre Aufbewahrung durch den Empfänger in Papierform nicht als geeignete Praxis gilt.

  • Zur Anwendung von E-Rechnungen ist auch das Einverständnis des Rechnungsempfängers erforderlich, was nach Ansicht der ungarischen Finanzbehörde nicht nur formal erfolgen, sondern mit der Zahlung der Rechnung, durch stillschweigendes Einvernehmen des Rechnungsempfängers realisiert werden kann.
  • Hinsichtlich der E-Rechnungen muss, wie wir das auch im ersten Punkt erwähnten, die Archivierung laut Verordnung des Ministeriums für Innovation und Technologie so sichergestellt werden, dass die Echtheit der Herkunft, die Integrität des Datengehalts sowie die Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist. Das kann mit verschiedenen digitalen Werkzeugen erfüllt werden, beispielsweise mit einer Rechnungsweitergabe über das EDI-System (Electronic Data Interchange, elektronischer Datenaustausch) oder einer qualifizierten elektronischen Signatur. Es ist jedoch nützlich zu wissen, dass bei Einzelunternehmern oder Privatpersonen als Steuerpflichtigen auch die auf die Identifikation zurückgeführte Dokumentenauthentifizierung (sog. AVDH) eine geeignete Lösung dafür sein kann, die für jede beim elektronischen Kundenportal registrierte Person kostenlos zugänglich ist.

Akzeptabel ist selbst das Verfahren, wenn wir den sog. Hash-Code der elektronisch ausgestellten Rechnung im System der Online-Rechnungsstellung angeben und die Parteien diese E-Rechnung unter Aufbewahrung des Hash-Codes speichern. In diesem Fall ist in Verbindung mit der Archivierung nichts weiter zu tun, da der Hash-Code die Echtheit der Rechnung und die Integrität ihres Datengehalts sicherstellt.

E-Umsatzsteuer 

Ab 1. Januar 2024 kann die Umsatzsteuererklärung auf drei verschiedene Arten eingereicht werden. Auch weiterhin besteht die Möglichkeit zur Erstellung und elektronischen Einreichung des Formulars Nr. 65 beim ÁNYK-System. Die Umsatzsteuererklärung für Januar 2024 kann jedoch auch schon über das System der E-Umsatzsteuer eingereicht werden. Dazu stehen den Steuerzahlern zwei Lösungen zur Verfügung: die eine ist die Annahme des auf der Webseite eafa.nav.gov.hu vorgeschlagenen Erklärungsentwurfs und die andere die Annahme eines Entwurfs, der auf der Einreichung der Erklärungsdaten bei der ungarischen Finanzbehörde über eine Maschinenschnittstelle beruht.

Im Falle einer auf die alte, traditionelle Weise eingereichten Erklärung ist es erforderlich, das sog. M-Blatt (Detaillierung der inländischen Anschaffungen und Verkäufe pro Partner und Rechnung) bzw. K-Blatt (Detaillierung der Rechnungskorrekturen der inländischen Anschaffungen und Verkäufe) auszufüllen, deren Erstellung – oder im Falle einer automatisierten Erstellung deren Kontrolle – bei Transaktionen mit größerem Volumen einen bedeutenden zusätzlichen Administrationsauswand bedeuten kann. Die Steuerbehörde validiert die eingereichten Daten nicht; wenn sie irgendeine Abweichung findet, regt sie eine Datenabstimmung oder eventuell eine Rechtsbefolgungsprüfung an, die auch zu einer Sanktion führen kann.

Bei der Bestätigung des Erklärungsentwurfs auf der Webseite müssen zuerst die der ungarischen Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten ergänzt werden (z. B. um die innergemeinschaftlichen eingehenden Posten) und dann muss eine Erklärung über die Ausübung des Abzugsrechts und dessen Umfang abgegeben werden. Zugang zur Erklärung hat, ähnlich wie bei der Plattform für die Online-Rechnungsstellung, der primäre Nutzer (der gesetzliche Vertreter oder der ständige Bevollmächtigte der Firma). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, einen sekundären Nutzer einzugeben, der die Daten nur ändern und ergänzen darf, bestätigen kann sie ausschließlich der primäre Nutzer. Eine Validierung ist in diesem Fall dementsprechend nicht notwendig, da die der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Daten die Grundlage der Erklärung bilden, so dass kein M- und K-Blatt erstellt und eingereicht werden muss.

Die Einreichung der Erklärungsdaten über eine Maschinenschnittstelle erfolgt auf eine Art und Weise bzw. in einer Datenstruktur wie von der Steuerbehörde veröffentlicht. Dabei leitet der Steuerzahler die als Grundlage für die Bestimmung der zu zahlenden Steuer und die Ausübung des Steuerabzugsrechts dienenden belegbasierten Daten an die Finanzbehörde weiter und wandelt praktisch seien eigene Nebenbuchhaltung der Umsatzsteuer in die von der Finanzbehörde vorgegebene Datenstruktur um und so weiter. Die Einreichung eines M- und K-Blattes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der so erstellte Erklärungsentwurf muss vom Steuerzahler maschinell bestätigt werden. Der große Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die ungarische Steuerbehörde nach der Einreichung die Daten validiert (sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Daten abgleicht) und eine Information über das Ergebnis der Validierung schickt (d. h. bei irgendeiner Abweichung wird das angezeigt). Zur Nutzung dieses Verfahrens muss man sich anmelden und es erfordert eine vorherige Entwicklung.

Vom System der E-Umsatzsteuer (Webseite und Maschinenschnittstelle) sollte man wissen, dass die dort übermittelten Erklärungen – im Gegensatz zum System der E. Einkommensteuer – nicht automatisch angenommen werden, sie müssen in jedem Fall bestätigt werden.

Sonstige Vorteile des Systems der E-Umsatzsteuer

Die Finanzbehörde nutzt die Daten in den Systemen der Online-Rechnungsstellung, der Online-Registrierkasse und der Einfuhrumsatzsteuer zur Erstellung des Entwurfs. Die auf einem Formular eingereichte Erklärung kann nur auf dem Formular kontrolliert werden, während die E-Umsatzsteuer-Erklärung auf dem Formular und elektronisch kontrolliert werden kann. Wird die Erklärung auf verschiedene Weise eingereicht, wird die zuerst abgegebene Erklärung als eingereicht angesehen.

Wie auch das andere Instrument der Digitalisierung der Umsatzsteuer, die elektronische Rechnungsstellung, ist auch die Nutzung der E-Umsatzsteuer gegenwärtig nicht obligatorisch, doch sollte wegen ihrer Vorteile die Möglichkeit ihrer Anwendung geprüft und eventuell der Prozess der Erklärung neu durchdacht, digitalisiert und automatisiert werden.

Die Instrumente der Digitalisierung der Umsatzsteuer sind nicht nur für die Steuerbehörden eine Waffe im Kampf gegen Steuerbetrüger, sondern können auch den Steuerzahlern zahlreiche Vorteile, administrative Erleichterungen und Kosteneinsparungen bringen. Sie bieten auch die Möglichkeit zur Automatisierung, zugleich sollte man aber auch wissen, dass das System das Fachwissen und das Treffen bestimmter notwendiger Entscheidungen nicht ersetzen kann, weshalb ein Buchhalter und Steuerberater zur Prüfung der Richtigkeit der Umsatzsteuerdaten auch weiterhin erforderlich sein wird. Die Steuerexperten von WTS Klient Ungarn stehen Ihnen mit ihren auf dem neuesten Stand befindlichen Kenntnissen und ihren beruflichen Erfahrungen gern zur Verfügung.

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