16.01.2024

Steueränderungen für 2024 in Ungarn

E-Umsatzsteuer startet, hier ist die globale Mindeststeuer

Steueränderungen für 2024

Die Zusammenfassung der Steueränderungen für 2024 in Ungarn ist keine einfache Aufgabe, da sich aufgrund der in 2023 angenommenen Vorschläge zur Steueränderung zahlreiche Detailregeln verschiedener Steuerarten geändert haben, noch dazu in mehreren Schritten. Bei fast jeder ungarischen Steuerart ist eine Änderung eingetreten. Das ungarisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen wurde aufgehoben und auch das System der globalen Mindeststeuer eingeführt. Ebenso startete die E-Umsatzsteuer: nach der Anmeldung bei der entsprechenden Plattform empfängt die Steuerzahler eine gut überschaubare, moderne Oberfläche. Nachfolgend stellen wir die Details der E-Umsatzsteuer vor und fassen die Punkte der Steueränderungen für 2024 kurz zusammen, die für die Entscheider in Ungarn wichtig werden können. 

Mindestlohn

Der ungarische Mindestlohn ist ab 1. Dezember 2023 auf brutto 266.800 HUF bzw. das garantierte Lohnminimum auf brutto 326.000 HUF angestiegen. All das geht beispielsweise damit einher, dass ab 2024 der Einzelwert der günstig versteuerten geringwertigen Geschenke auf 26.680 HUF angehoben wurde oder auch die vergünstigt versteuerte Summe der Ausgaben für Geschenkgegenstände, die den Teilnehmern im Zusammenhang mit Veranstaltungen bzw. Ereignissen gewährt wurden, die für mehrere Privatpersonen (einschließlich der Geschäftspartner) organisiert wurden, auf 66.700 HUF angestiegen ist.

Günstig versteuerte Zuwendungen

Zuwendung von Wein und Weinerzeugnissen

Seit dem 16. November 2023 sind in Ungarn die Zuwendungen von direkt vom Weinbaubetrieb gekauften, abgefüllten und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehenen Weinen und Weinerzeugnissen steuerfrei, wenn dies

  • als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken,
  • als Zuwendung in Form eines Repräsentationsgeschenks oder
  • als geringwertiges Geschenk erfolgt.

Für die Zuwendung von Weinerzeugnissen muss in solchen Fällen in Ungarn keine Einkommensteuer und keine Sozialbeitragsteuer gezahlt werden.

Geringwertiges Geschenk

Bisher konnte man in Ungarn jährlich einmal ein Geschenk als einzelne bestimmte Zuwendung gewähren, die günstiger als der Lohn besteuert wird, und zwar bis zu 10 % des Mindestlohns. Als Teil der Steueränderungen für 2024 kann man in diesem Jahr bereits dreimal pro Jahr eine solche Zuwendung gewähren.

Steuerfreiheit von Gewinnen

Bei den traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Sechserlotto, Skandinavisches Lotto, Keno usw.) werden die Gewinne ab 1. Januar 2024 von der Einkommensteuer befreit.

Beteiligungserwerb an Startups

Ein konjunkturbelebendes Element der Steueränderungen für 2024 in Ungarn ist, dass der kostenlose oder vergünstigte Beteiligungserwerb an einem neu gegründeten Unternehmen (seit höchstens fünf Jahren eingetragenes, nicht börsennotiertes Kleinst- bzw. kleines Unternehmen, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und nicht durch Verschmelzung oder Spaltung entstanden ist) durch Mitarbeiter oder Personen mit Führungsaufgaben nicht als Einkünfte angesehen wird.

Treuhänderische Vermögensverwaltung

Die in Verbindung mit einem Rechtsverhältnis zur treuhänderischen Vermögensverwaltung in 2023 eingeführte Eingangsbesteuerung wird infolge der Steueränderungen für 2024 in den Fällen von einer Ausgangsbesteuerung abgelöst, bei denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des Wertes des Startkapitals des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung erfolgt, zwischen der Herausgabe der als Grundlage der Erlöse dienenden Vermögenswerte und der durch den Vermögensgeber bzw. Gründer (die beitretende Person) erfolgenden Übergabe der gegebenen Vermögenswerte in die Vermögensverwaltung bzw. ins Eigentum an die Privatstiftung noch keine fünf Jahre vergangen sind und die geleisteten Vermögenselemente bei der Vermögenszuwendung aufgewertet wurden (ein Vermögenswertzuwachs entstanden ist).

Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Das von amerikanischer Seite gekündigte Doppelbesteuerungsabkommen darf ab 2024 nicht mehr angewendet werden, doch gelangten mehrere damit zusammenhängende Änderungen in die ungarischen Steuergesetze. Die Regel zur Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer hat sich geändert, und die Regeln zu den sonstigen Einkünften sind auf Einkünfte aus Wertpapieren, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, sowie auf die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person gezahlten Zinsen nicht anzuwenden. Vergessen wir nicht, dass auch russische Seite noch in 2023 bestimmte Regelungen des ungarisch-russische Doppelbesteuerungsabkommens  ausgesetzt hatte!

Globale Mindeststeuer

Ein Element der Steueränderungen für 2024, dass das größte Echo ausgelöst hat, ist die ab 1. Januar eingeführte neue Steuerart: die globale Mindeststeuer. Sie berührt zwar keine bedeutende Anzahl von Firmen, wen sie aber betrifft, muss sich auf bedeutende Veränderungen einstellen und auch die neuen Strafsätze kennenlernen:

  • im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten Erfüllung der Meldepflicht beträgt die Höchstsumme des Versäumnisbußgelds fünf Millionen HUF,
  • im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder mit einem falschen Datengehalt erfolgenden Erfüllung der Erklärungspflicht beträgt die Höchstsumme des Versäumnisbußgelds zehn Millionen HUF.

Angemeldete Beteiligung

Die ungarischen Steuerzahler haben bezüglich ihrer am 30. Dezember 2023 nicht als angemeldete Beteiligung angesehenen Beteiligungen die Möglichkeit einer einmaligen Anmeldung, wenn diese bei der Anmeldung der Definition der angemeldeten Beteiligung entsprechen. Die Frist der Anmeldung ist mit der Frist des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2023 identisch. Im Falle der Abgabe der Anmeldung ist für 20 % der positiven Differenz vom 31. Dezember 2023 aus dem zwischen unabhängigen Parteien bestehenden Marktwert und dem Buchwert eine Körperschaftsteuer von 9 % zu zahlen. Die Differenz ist so zu bestimmen, als wenn am 31. Dezember 2023 ein Verkauf mit Gewinn an eine unabhängige Partei erfolgt wäre. In Verbindung mit dem Posten kann keine Senkung – beispielsweise durch abgegrenzte Verluste oder eine Steuervergünstigung – geltend gemacht werden. Der unabhängige Marktwert muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Experten mit adäquaten Kenntnissen bestätigt werden.

Körperschaftsteuer

Ein die Körperschaftsteuer betreffendes Element der ungarischen Steueränderungen für 2024 bildet die Ausweitung des Kreises der Kosten, die nicht im Interesse des Unternehmens aufgetreten sind. Demnach dürfen die Kosten bei Zahlungstransaktionen von Lizenzgebühren und Zinsen in Staaten nicht abgezogen werden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete stehen oder die einen Steuersatz von null oder einen niedrigen Steuersatz anwenden. Ausgehende Zahlung von Lizenzgebühren und Zinsen, die den Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nicht von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abgezogen bzw. muss das Ergebnis vor Steuern um die nicht von der Doppelbesteuerung betroffene Summe der Kosten und Aufwendungen für die Rechnungslegung erhöht werden.

Ein wirklicher wirtschaftlicher oder kommerzieller Nutzen als Hauptziel wird nicht erfüllt, wenn hinsichtlich der Zahlung von Lizenzgebühren und Zinsen festgestellt werden kann, dass deren Hauptziel oder eines der wichtigsten Ziele ein steuerlicher Vorteil ist, selbst dann nicht, wenn es auch einen wirklichen wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen gibt. Den Nachweis hat der Steuerzahler bis zur Erstellungsfrist der Steuererklärung zu erbringen.

E-Umsatzsteuer

Als Teil der Steueränderungen für 2024 wird in Ungarn endlich das früher mehrmals verschobene System der E-Umsatzsteuer eingeführt. Das ab 1. Januar 2024 funktionierende System ermöglicht, dass die Steuerzahler neben der Einreichung der bisherigen traditionellen Umsatzsteuererklärung ihre Erklärungspflicht auch bei der E-Umsatzsteuer-Plattform erfüllen können. Bei der Plattform haben wir die Möglichkeit zur Bestätigung, Ergänzung bzw. Änderung des Entwurfs der Steuererklärung, der entweder aus den von der ungarischen Finanzbehörde zusammengestellten Daten oder den mit einer maschinellen Schnittstellenlösung übermittelten Daten erstellt wurde. Im Sinne der Regelung wird (bei der Einreichung mehrerer Erklärungen) die zuerst eingereichte Erklärung als Erklärung des Steuerpflichtigen angesehen. Eine Selbstrevision können wir ab jetzt auf einem Formular oder auf der IT-Plattform einreichen. Im System der E-Umsatzsteuer wird der Steuerzahler, der die Anwendung einer Maschinenschnittstelle wählt, 15 Tage lang von der Betriebsprüfung befreit. In dieser Zeit können Fehler und Abweichungen in der Erklärung korrigiert werden. Das System der E-Umsatzsteuer ist sowohl aus dem Online-Rechnungssystem als auch über die eigene Webseite der E-Umsatzsteuer in Ungarisch, Englisch und Deutsch – nach dem Einloggen beim elektronischen Parteieneingang zugänglich. Das Verständnis für die Oberfläche und die Prozesse wird durch leicht verständliche Demonstrationen unterstützt.

Im System der E-Umsatzsteuer finden wir auf der linken Seite die einzelnen Menüpunkte, wo wir unter anderem das Profil des Steuerzahlers einsehen bzw. Einstellungen vornehmen können, doch können wir hier auch die Erklärungen des gegebenen Zeitraums auswählen und in der Liste der Belege sind auch die im System vorhandenen Belege zu finden, die aus anderen Datenübermittlungen (in der Regel aus dem Online-Rechnungssystem) stammen und von der Steuerbehörde bei der Erstellung des Entwurfs hochgeladen wurden. Die Daten der Belege können auch detailliert eingesehen werden, und wenn wir sie akzeptieren, dann kann einzeln eingetragen werden, dass der gegebene Beleg überprüft wurde.

Immobilien und Bauarbeiten

Auch die Ordnung der Einreichung der Erklärung zur Behandlung der Bau- und Montageleistungen im Reverse-Charge-Verfahren ändert sich und wird realistischer. Wenn die Genehmigung ab 1. Januar 2024 an die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers geknüpft ist, dann gibt von jetzt an er dem Auftraggeber eine Erklärung darüber ab.

Einfachere Administration

Fortlaufende Erklärung zur Steuervorauszahlung

Mit den Steueränderungen für 2024 wird angestrebt, auch die administrativen Lasten der Steuerzahler zu verringern. So können ab 1. Januar 2024 wichtige Vergünstigungen zur Senkung der Steuerbemessungsgrundlage auch fortlaufend in Anspruch genommen werden: man muss dem Arbeitgeber bzw. einer Gesellschaft von regelmäßigen Einkünften nicht in jedem Jahr eine neue Erklärung zur Steuervorauszahlung abgeben. Die neue Möglichkeit kann erstmals bei den nach dem 31. Dezember 2023 abgegebene Erklärungen zur Steuervorauszahlung angewendet werden. Die Erklärungen zur Steuervorauszahlung können am einfachsten bei der Onlineanwendung zum Ausfüllen von Formularen (ONYA) auf Ungarisch ausgefüllt werden.

Vierteljährliche Erklärung der Gesellschaft anstelle einer monatlichen Erklärung

Ab 2024 muss die Gesellschaft nicht monatlich, sondern als Pflicht des den Monat der Zuwendung umfassenden Quartals die öffentlichen Lasten ermitteln und die mit den Auszahlungen und Zuwendungen verbundenen Steuer- und Beitragslasten erklären und zahlen. Die Abgaben müssen also anstelle des bisherigen monatlichen Zeitraums in dem Quartal erklärt und gezahlt werden, in das der Monat der Zuwendung fällt.

Sozialversicherung

Als Folge der Steueränderungen für 2024 werden bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn als Gegenwert der Tätigkeit die im Berichtsmonat erzielten Einkünfte als Beitragsbemessungsgrundlage und so auch als Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragsteuer angesehen. D. h. nur für diesen Personenkreis erlischt die Regel der vergünstigten Beitragsbemessungsgrundlage, die bei einer Entsendung angewendet werden kann, wonach der Grundlohn, doch wenigstens der Bruttodurchschnittsverdienst die Beitragsbemessungsgrundlage ist.

Kfz-Steuer

Bis 2024 musste die Kfz-Steuer in Ungarn in zwei Raten gezahlt werden. Achten wir darauf, dass die Kfz-Steuer ab jetzt in einer Summe bis zum 15. April gezahlt werden muss.

Steuer auf die öffentliche Infrastruktur und Werbesteuer

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 nahm die Kommunikationsleitungen ab 1. Januar 2024 von der Steuer auf die öffentliche Infrastruktur aus, und ab 1. Januar 2025 wird das Gesetz über die Steuer auf die öffentliche Infrastruktur aufgehoben. Hinsichtlich der Werbesteuer bleibt der gegenwärtig geltende Steuersatz von 0 % bis zum 31. Dezember 2024 bestehen.

Haushaltsarbeit

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 hebt die Pflicht zur Zahlung einer Registrierungsgebühr von 1.000 HUF für Haushaltsangestellte auf, doch bleibt die Meldepflicht bestehen.

Die aufgeführten Punkte der Steueränderungen für 2024 berühren die meisten ungarischen Steuerzahler. Insbesondere möchten wir auf die sich wegen der Kündigung des ungarisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens ändernden Rechtsnormen, die globale Mindeststeuer und die E-Umsatzsteuer aufmerksam machen. Wenn Sie in Verbindung mit den Änderungen bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Steuerexperten natürlich gern zur Verfügung.

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