10.11.2023

Steuerpaket vom Herbst 2023

Weniger Administration, E-Umsatzsteuer, steuerfrei zu gewährende Weinerzeugnisse und neue Bußgeldposten

Steuerpaket vom Herbst 2023

Am 31. Oktober 2023 reichte die ungarische Regierung den unter dem Namen Steuerpaket vom Herbst 2023 bekannten Gesetzentwurf beim Parlament ein, der die geplanten Steueränderungen enthält, die ab 2024 bzw. 2025 in Kraft treten. Im Folgenden fassen wir vom Steuerpaket vom Herbst 2023 die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.

Einkommensteuer

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 enthält die sich aus der Außerkraftsetzung des amerikanisch-ungarischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergebenden Änderungen, die im Wesentlichen die folgenden Bereiche der Einkommensteuer betreffen:

  • Auch weiterhin kann ein Geschäft als sog. kontrolliertes Kapitalmarktgeschäft angesehen werden, wenn es unter Mitwirkung einer Wertpapierfirma geschlossen wurde, die eine Tätigkeit auf einem Geldmarkt in den USA betreibt. Im Ergebnis dessen besteht auch weiterhin die Möglichkeit zur Anwendung eines sog. Steuerausgleichs, der es ermöglicht, die in einem gegebenen Jahr anfallenden Verluste für die Gewinne in späteren Jahren anzurechnen.
  • Die Regeln zu den sonstigen Einkünften sind auf Einkünfte aus Wertpapieren, die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person emittiert wurden, sowie auf die durch eine in einem OECD-Mitgliedsstaat ansässige Person gezahlten Zinsen nicht anzuwenden.
  • Auch die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer (Quellensteuer) auf die ungarische Steuerpflicht ändert sich durch das Steuerpaket vom Herbst 2023. Ähnlich der amerikanischen Praxis darf die Summe nicht als im Ausland gezahlte Steuer berücksichtigt werden, deren Erhebung und Zahlung in Bezug auf Einkünfte erfolgte, bei denen die Einkünfte im Inland erzielt werden. Dementsprechend erlaubt der Gesetzentwurf bei den durch eine im Inland ansässige Privatperson erzielten und nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte aus dem Ausland stammenden gesondert zu versteuernden Einkommen (z. B. Kapitalerträge, und insbesondere Dividenden) die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer, im Falle der nach dem Ort des Erzielens der Einkünfte aus dem Inland stammenden gesondert zu versteuernden Einkommen aber nicht.
  • Ähnlich wie bei den ab 16. November in Kraft tretenden Bestimmungen auf der Ebene von Regierungsverordnungen werden dem Entwurf zufolge von den Bezügen in Form einer Sachleistung die Weinerzeugnisse steuerfrei, die von der eine Zuwendung gewährenden Person als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken sowie als Zuwendung in Form eines Repräsentations- oder geringwertigen Geschenks direkt in einer von einem die Handelseinführung anregenden Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs – laut Gesetz Nr. CLXIII von 2020 über den Weinanbau und die Weinwirtschaft – in Flaschen abgefüllt gekauft wurden und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. einer geschützten geografischen Angabe versehen wurden.

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 ändert die Erfüllung der Steuerpflicht in Ungarn im Zusammenhang mit der Gewährung von wählbaren Zusatzleistungen bzw. von einzelnen bestimmten Bezügen von monatlich auf vierteljährlich.

Um die Bereitschaft zur Teilnahme an traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Keno, Putto) zu steigern, befreit der Entwurf die bei diesen Lotterien erzielten Gewinne von der Einkommensteuer.

Anstelle der bei einem Rechtsverhältnis zur treuhänderischen Vermögensverwaltung bestehenden Eingangsbesteuerung führt das Steuerpaket vom Herbst 2023 eine Ausgangsbesteuerung in den Fällen ein, bei denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des Wertes des Anfangskapitals des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung erfolgt und innerhalb von fünf Jahren vor der Zahlung der Einkünfte – zur Leistung des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung – eine Vermögensübergabe erfolgt ist, und bei dieser Vermögenszuwendung die geleisteten Vermögenselemente aufgewertet wurden (und ein sog. Vermögenswertzuwachs entstanden ist).

Der Gesetzgeber möchte ab 1. Januar 2025 in Ungarn die Besteuerung der Einzelunternehmer „als Quasi Gesellschaft” aufheben und würde ein bedeutend einfacheres System einführen, das auf einer Methode zur Kostenabrechnung beruht.

Die Steuerbefreiung für den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Unternehmen als Arbeitnehmer oder leitender Angestellter wird als neue Regelung eingeführt. Das neu gegründete Unternehmen ist ein seit höchsten fünf Jahren eingetragenes, nicht börsennotiertes Kleinst- bzw. kleines Unternehmen, das noch keine Gewinne ausgeschüttet hat und nicht durch Verschmelzung oder Spaltung entstanden ist. Die als Arbeitnehmer bzw. leitender Angestellter eines neu gegründeten Unternehmens unentgeltlich oder vergünstigt erworbenen, Mitgliedschaftsrechte verkörpernden Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien) am neu gegründeten Unternehmen werden nicht als (steuerpflichtige) Einkünfte angesehen, wenn deren Zuwendung der Anforderung der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entspricht bzw. die im Falle der erworbenen Beteiligung wenigstens in den drei Jahren nach dem Erwerb bzw. bei einem Rechtserwerb wenigstens in den drei Jahren nach der Eröffnung der Rechtsausübung nicht verkauft wurden.

Körperschaftsteuer 

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 erhöht den Umfang der Steuervergünstigung für Entwicklungen, die nicht an die Erlaubnis der Europäischen Kommission geknüpft in Anspruch genommen werden kann. So erhöht sich der abrechenbare Investitionswert, der gegenwärtig nicht über einem 100 Millionen EUR entsprechenden Forintbetrag liegt, auf 110 Millionen EUR.

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 gestaltet das bisherige ungarische System der Steuervergünstigung für Investitionen bzw. Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz um. Auch die Höhe der Steuervergünstigung ändert sich. Sie kann nach den gegenwärtig geltenden Regeln 30-65 % der abrechenbaren Kosten (doch für jedes Projekt höchstens eine 15 Millionen EUR entsprechende Forintsumme) betragen, während der Entwurf bereits 15-35 % der abrechenbaren Kosten, doch höchstens eine 30 Millionen EUR entsprechende Forintsumme als Obergrenze der Steuervergünstigung festlegt.

In Verbindung mit der Umsetzung der EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer in Ungarn hätten die Steuerzahler die Möglichkeit, ihre Beteiligungen, deren Anmeldung sie bisher versäumt haben, als angemeldete Beteiligung zu registrieren. Seine nicht als vor dem 31. Dezember 2023 angemeldete Beteiligung angesehene Beteiligung kann der Steuerzahler der ungarischen Steuerbehörde nachträglich bis zum 28. Februar 2024 anmelden. Die in einer solchen Form angemeldete Beteiligung wird vom Steuerjahr 2023 an als angemeldete Beteiligung angesehen. In Bezug auf die in Verbindung mit der Beteiligung vor dem Steuerjahr 2023 zu Lasten und zu Gunsten der Steuerbemessungsgrundlage verrechnete Summe ändert der Steuerzahler seine Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für 2023 in einer Summe so, als wenn die Beteiligung vom Erwerb an eine angemeldete Beteiligung gewesen wäre.

Ebenso führt das Steuerpaket vom Herbst 2023 in Verbindung mit der ungarischen Regelung zur globalen Mindeststeuer eine neue Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung ein. Die neue Steuervergünstigung kann nicht neben den bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer auch bisher schon geltenden Vergünstigungen auf die Steuerbemessungsgrundlage für Forschung und Entwicklung, sondern an deren Stelle, bei einer diesbezüglichen Wahl des Steuerzahlers abgerufen werden. Die Höhe der neuen Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung beträgt laut Gesetzentwurf in der Regel 10 % der abrechenbaren Kosten, unter der Maßgabe, dass die Höhe der Steuervergünstigung pro Steuerzahler und Projekt nicht über einer 55/35/25 Millionen Euro entsprechenden Forintsumme liegen darf, und zwar abhängig davon, ob es sich um eine Grundlagenforschung, angewandte (industrielle) Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt. Bei einer Grundlagenforschung, angewandten Forschung bzw. experimentellen Entwicklung, die auf der Basis eines durch eine Hochschuleinrichtung, die Ungarische Akademie der Wissenschaften oder ein als zentrales Haushaltsorgan tätiges Forschungsinstitut, durch ein(e) von diesen oder gemeinsam gegründete(s) Forschungsinstitut bzw. Forschungsstätte sowie durch ein in Form einer direkt oder indirekt im mehrheitlichen Eigentum des Staates befindlichen Wirtschaftsgesellschaft tätiges Forschungsinstitut und den Steuerzahler schriftlich abgeschlossenen Vertrags gemeinsam verrichtet wurde, beträgt die Höhe der Steuervergünstigung bis zu einer Höhe der abrechenbaren Kosten nicht über 20 Millionen HUF 30 % der abrechenbaren Kosten. Eine Detailvorschrift der neuen Steuervergünstigung für Forschung und Entwicklung stellt sicher, dass der ungarische Steuerzahler für die Steuervergünstigung, die in dem Steuerjahr, in dem die abrechenbaren Kosten anfallen, und in den danach folgenden drei Steuerjahren nicht als Steuersenkung verwendet wurde, zu einer per Überweisung zu erfüllenden Erstattung berechtigt ist.

Allgemeine Umsatzsteuer

Die Einführung des Systems der E-Umsatzsteuer ab 1. Januar 2024 ermöglicht, dass die Steuerzahler neben der Einreichung der bisherigen traditionellen Umsatzsteuererklärung ihre Erklärungspflicht auch bei der E-Umsatzsteuer-Plattform erfüllen können. Bei der Plattform wird die Möglichkeit zur Bestätigung, Ergänzung bzw. Änderung des entweder aus den von der ungarischen Finanzbehörde zusammengestellten Daten oder den mit einer maschinellen Schnittstellenlösung übermittelten Daten erstellten Entwurfs der Steuererklärung bestehen. Im Sinne der Regelung wird (bei der Einreichung mehrerer Erklärungen) die zuerst eingereichte Erklärung als Erklärung des Steuerpflichtigen angesehen. Eine Selbstrevision können wir ab jetzt auf einem Formular oder auf der IT-Plattform einreichen. Die IT-Plattform ist über den bereits bekannten elektronischen Identifizierungsdienst zugänglich und auf ihr können dann auch von anderen ähnlichen Plattformen bekannte sekundäre Nutzerberechtigungen geteilt werden. Eine wichtige Änderung ist, dass die Benutzer des Systems der E-Umsatzsteuer von jetzt an keine Daten über die Vorsteuer übermitteln müssen.

Auch die Ordnung der Einreichung der Erklärung zur Behandlung der Bau- und Montageleistungen im Reverse-Charge-Verfahren ändert sich und wird realistischer. Wenn die Genehmigung ab 1. Januar 2024 an die Tätigkeit des Dienstleistungserbringers geknüpft ist, dann gibt von jetzt an er dem Auftraggeber eine Erklärung darüber ab.

Zur Zurückdrängung von Steuerbetrug wird der Kreis der Fälle eingeengt, in denen der indirekte zollrechtliche Vertreter berechtigt sein wird, anstelle des Auftraggebers die mit der Einfuhr von Gegenständen verbundene Umsatzsteuer abzuziehen.

Hinsichtlich der unter einen Umsatzsteuersatz von 5 % fallenden speziellen Lebensmittel und Nährmittel als Ersatz von Muttermilch werden die Einstufungen präzisiert.

Ab 1. Januar 2025 wird es möglich, dass die in der EU ansässigen Umsatzsteuerpflichtiger im Inland (beispielsweise ihre Niederlassung) eine subjektive Steuerfreiheit wählen; zugleich wird diese Möglichkeit den ungarischen Niederlassungen von Steuerpflichtigen mit Sitz in Drittländern nicht gewährt. Auch für inländische Steuerpflichtige würde sich diese Möglichkeit hinsichtlich ihrer innergemeinschaftlichen, mit anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Geschäfte eröffnen.

Die dessertartigen Käse- und Quarkerzeugnisse laut ungarischem Lebensmittelbuch fallen ab 1. Januar 2024 einheitlich unter einen Umsatzsteuersatz von 18 % (z. B. das beliebte ungarische Quarkdessert, Túró Rudi). 

Steuer für Kleinunternehmen 

In bestimmten Fällen wird die Beibehaltung der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen auch bei einer Verschmelzung bzw. Spaltung möglich, für die die geltenden Bestimmungen keine Möglichkeit sichern. 

Verbrauchsteuer 

Durch das Steuerpaket vom Herbst 2023 wird die Summe der mit dem Bezug von gewerblichen Gasölen verbundenen Steuerrückerstattung pro Liter von 3,5 HUF auf 10 HUF bzw. von 13,50 HUF auf 20 HUF angehoben (sog. mit dem Verkehr verbundene Steuerrückerstattung). 

Steuer auf die öffentliche Infrastruktur 

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 entbindet die Kommunikationsleitungen in Ungarn ab 1. Januar 2024 von der Steuer auf die öffentliche Infrastruktur und hebt im Rahmen dessen die Regeln zu den Kommunikationsleitungen auf. Der Entwurf setzt außerdem ab 1. Januar 2025 das ganze Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf die öffentliche Infrastruktur außer Kraft.

Werbesteuer

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 verlängert bis zum 31. Dezember 2024 den  gegenwärtig geltenden Steuersatz von 0 %.

Einzelhandelsteuer

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 hebt die in der Regierungsverordnung Nr. 197/2022 (VI. 4.) Korm. festgelegte Proportionierungsvorschrift auf Gesetzesebene, wonach der ungarische Steuerpflichtige, wenn das Steuerjahr kürzer als 12 Monate ist, seine Steuerbemessungsgrundlage für das angebrochene Steuerjahr auf ein Jahr hochrechnen und dann für diese Steuerbemessungsgrundlage unter der Anwendung der Steuerklassen laut Steuertabelle die geltend gemachte Steuersumme berechnen muss. Die zu zahlende Steuer ist der zu den Kalendertagen des Steuerjahres proportionale Teil der so berechneten Jahressteuersumme.

Sozialbeitragsteuer 

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 ändert im Rahmen der Umgestaltung der Besteuerung der Einzelunternehmer auch die Regeln zur ungarischen Sozialbeitragsteuer. Diese werden im Wesentlichen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

  • Die administrativen Lasten der Einzelunternehmer werden dadurch bedeutend vereinfacht, dass die Sozialbeitragsteuer genauso wie die Einkommensteuer auf Jahresebene abgerechnet wird und so die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung auf die Sozialbeitragsteuer mit der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuervorauszahlung übereinstimmen wird. Innerhalb des Jahres ist vierteljährlich eine Steuervorauszahlung zu ermitteln und bis zum Zwölften des Monats nach dem Quartal zu zahlen, wobei die quartalsweise Erklärungspflicht erlischt.
  • Im Rahmen der Umgestaltung der Besteuerung der ungarischen Einzelunternehmer wird die Einkommensentnahme durch den Unternehmer abgeschafft, so dass die Bemessungsgrundlage der Sozialbeitragsteuer, die den die Zahlung einer Einkommensteuer für Unternehmer wählenden Einzelunternehmer für ihn selbst belastet, das einkommensteuerpflichtige Unternehmereinkommen und die Beitragsbemessungsgrundlage der Einzelunternehmer, die für die Pauschalbesteuerung optiert haben, unverändert das pauschal festgelegte Einkommen sein wird.
  • Auch weiterhin bleibt die Pflicht zur Zahlung einer Mindeststeuer bestehen, während die Unterscheidung zwischen dem garantierten Lohnminimum und dem Mindestlohn wie auch der Multiplikator von 112,5 % abgeschafft wird. Jeder hauptberufliche Einzelunternehmer muss einheitlich wenigstens für den Mindestlohn die Sozialbeitragsteuer zahlen.
  • Das Steuerpaket vom Herbst 2023 führt eine Vergünstigung als Anreiz für die Privatpersonen ein, sich selbständig zu machen. Die Steuervergünstigung können die ihre Tätigkeit beginnenden Einzelunternehmer im Jahr des Beginns der Tätigkeit und im Jahr danach in einer mit dem 13%igen Steuersatz des Mindestlohns und der Sozialbeitragsteuer festgelegten Höhe und im zweiten Jahr nach dem Beginn der Tätigkeit in einer mit der Hälfte des Mindestlohns und der Sozialbeitragsteuer festgelegten Summe in Anspruch nehmen.
Sozialversicherungsbeiträge

Wegen der Abschaffung der Einkommensentnahme durch den Unternehmer bzw. der Verpflichtungen zur Vereinfachung der Beitragsregeln werden sich die Regeln der Beitragszahlung für die ungarischen Einzelunternehmer ab 1. Januar 2025 bedeutend ändern. Anstelle der gegenwärtigen Methode zur Ermittlung der Beiträge, die auf den vom Unternehmer erzielten Einkünften (der Einkommensentnahme durch den Unternehmer bzw. dem pauschal festgelegten Einkommen) beruht, wird eine diktierte Beitragsbemessungsgrundlage eingeführt. Die diktierte Beitragsbemessungsgrundlage ist sowohl bei den eine Einkommensteuerzahlung für Unternehmer als auch bei den eine Pauschalbesteuerung anwendenden Einzelunternehmern einheitlich der Mindestlohn im Berichtsmonat. Bei den hauptberuflichen Einzelunternehmern wird – ähnlich wie bei den landwirtschaftlichen Direktvermarktern – die Regelung der gewählten Beitragsbemessungsgrundlage eingeführt: der hauptberufliche Einzelunternehmer kann eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage wählen, um höhere Versorgungsleistungen der Sozialversicherung zu erwerben.

Die hinsichtlich der Einzelunternehmer eingeführte diktierte (oder gewählte) Beitragsbemessungsgrundlage vereinfacht das gegenwärtige System zur Ermittlung der Beiträge bedeutend, und so wird – ähnlich wie bei der Einkommensteuererklärung – ab 1. Januar 2025 die Einführung des Anbietens der monatlichen (vierteljährlichen) Beitragserklärung durch die ungarische Steuerbehörde möglich. Die Steuerbehörde erstellt aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten bis zum Ersten des Monats nach dem Berichtsquartal den Entwurf der vierteljährlichen Steuererklärung, den der Einzelunternehmer bis zum Zwölften des Monats nach dem Berichtsquartal ergänzen bzw. korrigieren kann. Der Entwurf enthält die Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge nach Monaten. Der Einzelunternehmer hat die Möglichkeit, seine Erklärung in der Erklärungsfrist selbst zu erstellen. Wenn der Steuerzahler die Daten des Entwurfs der Steuererklärung bis zum Zwölften des Monats nach dem Quartal nicht korrigiert bzw. nicht ergänzt oder keine Erklärung einreicht, bedeutet dies, dass er mit den Daten im Entwurf der Steuererklärung einverstanden ist und der Entwurf wird als vom Steuerpflichtiger angenommene Erklärung angesehen, auf deren Grundlage die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Beitragszahlungspflicht der Sozialversicherung vorschreibt.

Haushaltsarbeit 

Das Steuerpaket vom Herbst 2023 hebt die Pflicht zur Zahlung einer Registrierungsgebühr von 1.000 HUF für Haushaltsangestellte auf.

Neue Versäumnisbußgeldposten 

Als neuer Posten erscheint, dass die Finanzbehörde

  • im Falle des Versäumens bzw. der verspäteten Erfüllung der Meldepflicht laut Gesetz über die ein globales Mindeststeuerniveau gewährleistenden Top-up-Steuern und im Zusammenhang damit über die Änderung einzelner Steuergesetze ein Versäumnisbußgeld in Höhe von fünf Millionen HUF,
  • im Falle des Versäumens bzw. einer verspäteten, unvollständigen, fehlerhaften oder mit einem falschen Datengehalt erfolgenden Erfüllung der Erklärungspflicht laut Gesetz über die ein globales Mindeststeuerniveau gewährleistenden Top-up-Steuern und im Zusammenhang damit über die Änderung einzelner Steuergesetze ein Versäumnisbußgeld in Höhe von zehn Millionen HUF

verhängen kann.

Wir haben in unserem Artikel versucht, das am 31. Oktober eingereichte Steuerpaket vom Herbst 2023 mit seinen wichtigsten Elementen ausführlich zusammenzufassen. Wenn Sie in Verbindung mit den hier detailliert aufgeführten Regeländerungen Fragen haben sollten, steht Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn immer gern zur Verfügung!

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