21.06.2024

Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung: die einmonatige Frist ist keine Ausschlussfrist

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugunsten der Steuerzahler

Umsatzsteuerrückerstattung

Die Richtlinie 2008/9/EG enthält für die nicht im Mitgliedstaat laut dem Ort der Rückerstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen die detaillierten Regeln der in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) vorgeschriebenen Mehrwertsteuerrückerstattung. Auf deren Grundlage steht bei einem mangelhaft eingereichten Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung ein Monat zur Mängelbeseitigung zur Verfügung. Wie ist die Lage jedoch, wenn das erst später, in einem Berufungsverfahren erfolgt? Der Europäische Gerichtshof entschied am 16 Mai in einer solchen Sache, um die es jetzt in unserem Artikel geht.

Was sind die Folgen, wenn ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung mangelhaft eingereicht wurde? 

Kann die ungarische Steuerbehörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten bei einem durch einen nicht in Ungarn ansässigen Steuerpflichtigen eingereichten Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung keine fundierte Entscheidung fällen, so kann sie im Rahmen der Mängelbeseitigung zusätzliche Informationen bzw. Dokumente anfordern. Die für die Mängelbeseitigung offen stehende Frist beträgt einen Monat.

Gibt der Antragsteller trotz Aufforderung der Steuerbehörde keine Erklärung ab, erfüllt er seine Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht. Mangels dessen kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung nicht entschieden werden und die Steuerbehörde stellt das Verfahren zur Steuerrückerstattung ein.

Der Antragsteller hat in diesem Fall die Möglichkeit, Berufung einzulegen, doch kann er sich in dem aufgrund der Berufung eingeleiteten Verfahren nicht auf neue Fakten bzw. Beweise berufen, von denen er vor der Entscheidung erster Instanz – bei einer Prüfung vor Ablauf der für die Einreichung von Bemerkungen offen stehenden Frist – Kenntnis hatte, doch trotz Aufforderung der Steuerbehörde nicht einbrachte bzw. sich nicht auf die Fakten berief.

Günstige Entscheidung hinsichtlich der für die Mängelbeseitigung offen stehenden Frist

Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Gesellschaft reichte bei der ungarischen Steuerbehörde einen Antrag auf ein Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung ein. Die Steuerbehörde konnte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine sachbezogene Entscheidung fällen, so dass sie die Gesellschaft zur Datenübermittlung aufforderte. Für die Mängelbeseitigung legt die Steuerbehörde die im Umsatzsteuergesetz festgelegte Frist von einem Monat fest.

Die Gesellschaft schickte die zur Entscheidung notwendigen Dokumente nicht in der angegebenen Frist an die Steuerbehörde und so stellte diese das Verfahren ein. Die Gesellschaft legte gegen den Beschluss Berufung ein und dabei stellte sie der ungarischen Steuerbehörde die Dokumente zur Verfügung, die diese vorher in der Aufforderung zur Datenübermittlung angefordert hatte.

Die Berufung wurde von der Behörde zweiter Instanz unter Berufung darauf abgewiesen, dass sich der Antragsteller auf Beweise berufen hat, die ihm bereits vor dem Beschluss erster Instanz zur Verfügung standen, er sie aber trotz Aufforderung der Behörde nicht eingereicht hatte.

Die Gesellschaft reichte danach eine Klage beim Hauptstädtischen Gerichtshof ein, da ihrer Ansicht nach die Vorschrift, dass man sich bei der Berufung nicht auf neue Fakten und Beweise berufen darf, die bereits früher in ihrem Besitz waren, als inhaltliche Beschränkung des Berufungsrechts anzusehen ist und ihrer Meinung nach im Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung nicht anzuwenden ist. Unter diesen Umständen hat das Hauptstädtisches Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof bestimmten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Urteil des Gerichtshofs (C-746/22) 

Das Gericht stellte fest, dass es im Widerspruch zum Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität und der tatsächlichen Geltendmachung steht, wenn die nationale Regelung verbietet, dass der den Antrag einreichende Steuerpflichtige im Abschnitt der bei der Steuerbehörde zweiter Instanz eingereichten Berufung zur Entscheidung des Antrags auf Umsatzsteuerrückerstattung die von der Behörde erster Instanz geforderten Informationen erteilt, da die Frist von einem Monat nämlich nicht als Ausschlussfrist anzusehen ist. 

Wo und bis wann kann also allgemein der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung eingereicht werden?

Im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung bis zum 30. September des Jahres nach dem Rückerstattungszeitraum im Mitgliedstaat laut dem Ort der Niederlassung eingereicht werden.

Wir schlagen sowohl den in Ungarn als auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen die Einhaltung der Frist bzw. in Verbindung mit den Anträgen und den beizulegenden Dokumenten eine Überprüfung der örtlichen Regelung der einzelnen Mitgliedstaaten vor, damit in den Verfahren zur Steuerrückerstattung positiv entschieden wird.

Unsere Firma hilft sowohl bei inländischen als auch ausländischen Anträgen gern bei der Einreichung der Anträge auf Rückerstattung der Auslandsumsatzsteuer und dem darauf folgenden Verfahren bzw. wir gewähren in Verbindung mit den Detailregeln auch gern weitere Auskünfte. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Umsatzsteuerexperten!

Kontaktieren Sie uns!

Sie haben Fragen zu WTS Klient Ungarn oder zu unseren Inhalten? Lassen Sie es uns wissen und füllen Sie unser kurzes Kontaktformular aus. Wir werden uns so schnell wie möglich bei Ihnen melden.