19.09.2023

Wenn es September wird, kommt die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer!

5 + 1 Aspekte, auf die man achten muss

Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer

Mit dem Schulbeginn nähert sich der übliche Jahrestermin für die meisten Steuerberater: die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer am 30. September. Wir haben die wichtigsten fünf Dinge zusammengefasst, auf die wir achten müssen, wenn wir uns als in Ungarn angesiedelte Gesellschaft im Ausland an einem Geschäft beteiligt haben, bei dem in einer erhaltenen Rechnung die Umsatzsteuer an unsere Gesellschaft weitergegeben wurde.

1. Wo wurde das Geschäft abgewickelt?

Die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer bezieht sich in erster Linie auf die in den Ländern der Europäischen Union berechnete Umsatzsteuer; im Grunde können wir sie zurückfordern, wenn die mit der gegebenen Lieferung oder Leistung verbundene Umsatzsteuer aufgrund der Rechtsnormen des gegebenen Landes abgezogen werden kann.

Ungarn hat jedoch mit mehreren Nicht-EU-Staaten einen Gegenseitigkeitsvertrag geschlossen, durch den sich die Möglichkeit eröffnet, dass wir auch die auf dem Gebiet von Norwegen und Liechtenstein, der Schweiz, der Türkei und von Serbien bzw. im Vereinigten Königreich weitergegebene Umsatzsteuer zurückzufordern können.

2. Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

Wesentlich ist, dass sich die ungarische Gesellschaft im gegebenen Ausland nicht an Wirtschaftsgeschäften beteiligt, durch die im gegebenen Land eine feste Niederlassung entstehen würde. In diesem Fall kann es nämlich vorkommen, dass im gegebenen Ausland eine gewerbliche Ansiedlung in Form eines steuerrechtlichen Standortes, einer Zweigniederlassung bzw. eines Tochterunternehmens erforderlich ist, und zwar immer in Abhängigkeit von der steuerlichen und rechtlichen Regelung vor Ort. Das Ergebnis dessen wäre, dass die gegebene Firma die weitergegebene Umsatzsteuersumme im gegebenen fremden Land in der dortigen Umsatzsteuererklärung zurückfordern müsste.

3. Typische Geschäfte

Die Rückforderung kann bei jedem ausländischen Geschäft in Frage kommen, bei dem die ungarische Gesellschaft eine um die lokale Umsatzsteuer erhöhte Rechnung bekommen hat, d. h. der Ort der Erfüllung vom Aspekt der Umsatzsteuer war das gegebene Ausland. Das kann ein Erwerb von Gegenständen im gegebenen Land sein, wenn die Firma das Produkt später nicht verkauft oder in ein anderes Land überführt bzw. auch im gegebenen Land im Rahmen keiner anderen Wirtschaftstransaktion verwertet hat. Die Steuer kann auch in Verbindung mit den durch einen entsandten Arbeitnehmer im Ausland in Anspruch genommenen Dienstleistungen (Taxi, Unterbringungskosten, eventuell Verpflegung und Kraftstoff) entstehen.

4. Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer und der diesbezügliche Zeitraum

Die Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer ist in den Ländern der Europäischen Union der 30. September (bei den Ländern, mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, können die Fristen davon abweichen); die Möglichkeit eines Rechtsmittels wiederum gibt es nicht. In 2023 können wir bei der Behörde die Rechnungen für das Jahr 2022 einreichen, der als Grundlage für die Rückerstattung dienende Zeitraum darf nicht kürzer als drei Monate und nicht länger als ein Jahr sein.

5. Art und Weise sowie Ort der Einreichung

Die Anträge sind als ungarische Gesellschaft elektronisch bei der ungarischen Steuerbehörde auf einem ELEKÁFA-Formular einzureichen (für jedes Land müssen wir gesonderte Anträge einreichen). Bei einem Jahresantrag muss die beantragte Summe wenigstens 50 Euro erreichen.

Die Anträge werden von der ungarischen Steuerbehörde im Allgemeinen elektronisch an die Steuerbehörde des entsprechenden Landes weitergeleitet, die diese endgültig entscheidet. Wenn wir unser Rückforderungsrecht aufgrund der Gegenseitigkeit ausüben, müssen die Rückforderungsanträge direkt an die Steuerbehörde des gegebenen Landes übermittelt werden.

Die Steuerbehörde des Landes laut dem Ort der Rückerstattung fällt innerhalb von vier Monaten nach der Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer eine Entscheidung, wobei die Kommunikation zwischen der ausländischen Steuerbehörde und der ungarischen Gesellschaft bereits vollständig elektronisch erfolgt. Die Steuerbehörde darf auch in diesem Verfahren höchstens zweimal ergänzende Dokumente und Informationen anfordern (die Rechnungskopien müssen wir dem Originalantrag in der Regel nicht beifügen).

+1: Was habe ich zu verlieren?

Kurz gesagt: nichts. Wenn der Antrag nicht begründet ist, wird die Steuer nicht zurückgezahlt. Aus einem falschen Antrag folgen keine Sanktionen. Ein gewisses Risiko kann jedoch darin bestehen, wenn die ungarische Gesellschaft an einem Geschäft beteiligt war, bei dem die Steuerbehörde aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Rechnungen und Erklärungen feststellt, dass sich die Firma im gegebenen Land als Steuerpflichtige registrieren lassen und eine Steuererklärung einreichen muss – in diesem Fall kann nämlich auch die Steuer in der gegebenen ausländischen Steuererklärung zurückgefordert werden.

Wenn Sie bei der Abwicklung des Verfahrens und bei der Einhaltung der Frist für die Rückforderung der ausländischen Umsatzsteuer Hilfe brauchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Unsere Steuerabteilung hilft Ihnen gern bei der Einreichung der Anträge.

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