20.03.2017

Kontrollierte ausländische Gesellschaft – auf BEPS abgestimmt

Dank dem von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung (the Anti Tax Avoidance Package) haben sich die ungarischen Regelungen von Körperschaftssteuer sowie Einkommensteuer in Verbindung mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften ab dem 18. Januar 2017 wesentlich geändert. Die Änderung schafft eine neue Grundlage für den Begriff und die verbundenen Sanktionen. In unserer Zusammenfassung möchten wir die wichtigsten Änderungen bezüglich der ungarischen Körperschaftssteuerregeln darstellen.

Ist das alles auch wegen BEPS? 

Das Maßnahmenpaket von der EU zur Bekämpfung von Steuervermeidung bekräftigt den BEPS-Aktionsplan der OECD (Base Erosion and Profit Shifting – Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen), und ergänzt ihn gleichzeitig. Der Zweck von der Europäischen Kommission im Jahr 2015 gestarteten Aktion liegt in der Bekämpfung der Körperschaftssteuervermeidung sowie in der Sicherstellung der gerechten und effektiven Steuerzahlung in der EU. In dessen Rahmen sind die Änderungen der Regelungen in Verbindung mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften entstanden, die für die Beschränkung der aggressiven Steuerplanungspraktiken von multinationalen Unternehmen vorgesehen sind.

Warum tut es uns weh, wenn wir eine kontrollierte ausländische Gesellschaft haben? 

Die neue EU-Regelung ermöglicht den EU-Mitgliedsstaaten die Besteuerung der Gewinne von innerhalb ihrer Landesgrenzen tätigen Mutterunternehmen, welche in ihren Tochterunternehmen, Betriebsstätten in anderen Ländern mit niedrigeren Steuersätzen oder sogar steuerfreien Ländern erzielt wurden. Gleichzeitig können die im Ausland für das gegebene Einkommen anfallenden, bereits bezahlten Steuern berücksichtigt werden. Die Regelung tritt in Kraft, wenn die in diesem Land zu zahlende Steuer niedriger ist, als die Hälfte der gemäß den Regeln vom Land des Mutterunternehmens berechneten zu zahlenden Steuer.

Über das Obige hinaus enthielten die ungarischen Regeln bereits früher beschränkende oder negative Regeln für die Transaktionen mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften (die erhaltenen Dividenden sind steuerpflichtig, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer wurden die Kosten von Transaktionen mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften strenger geregelt). 

Änderungen des ungarischen Gesetzes über die Körperschaftssteuer

Die ungarischen Rechtsnormen mit Strafcharakter, die sich auf sogenannte Offshore-Firmen mit Sitz in Ländern mit niedrigen Steuersätzen beziehen, lässt der Gesetzgeber zur Gewährleistung des erfolgreichen Auftritts gegen Steuervermeidung weiterhin bestehen, und auch die dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung entsprechenden Einzelheiten wurden in das ungarische Gesetz über die Körperschaftssteuer aufgenommen.

Bei der Feststellung der Tatsache, ob eine Firma als kontrollierte ausländische Gesellschaft gilt, ist zuerst zu prüfen, ob der Steuerzahler mit inländischem Steuersitz über eine Beteiligung von mehr als 50% an der ausländischen Gesellschaft verfügt (in Bezug auf die Stimmrechte oder das gezeichnete Kapital), oder mindestens zu 50% des Gewinns berechtigt ist. Für den Fall, wenn diese Bedingung erfüllt wird, sind die Steuerlasten der ausländischen Gesellschaft zu prüfen. Es musst geprüft werden, ob die Körperschaftssteuer, die die ausländische Gesellschaft – unter Annahme dessen, dass der Sitzstaat Ungarn ist – bezahlt hätte, mindestens die Hälfte der ausländischen tatsächlichen Steuerpflicht erreicht (diese Berechnung muss auch im Falle von Betriebsstätten durchgeführt werden).

Es ist gut zu wissen, dass die ausländische Person, bzw. die ausländische Betriebsstätte keine kontrollierte ausländische Gesellschaft ist, wenn eindeutig festgestellt werden kann, dass die Gesellschaft über entsprechendes Personal, Ausrüstungen, Anlagen und Räume verfügt, mit denen sie eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit ausübt.

Aufgaben 

Infolge der neuen Regelungen in Ungarn ist zu untersuchen, ob die ungarischen Gesellschaften Tochterunternehmen und ausländische Betriebsstätten haben, bei denen das Risiko der Umqualifizierung in eine kontrollierte ausländische Gesellschaft überhaupt entstehen könnten. Wenn es solche Tochterunternehmen oder Betriebsstätten gibt, muss im Falle der gesondert angegebenen Einkommensarten auch die ungarische Mehrsteuer nach den im ungarischen Gesetz über die Körperschaftssteuer bestimmten Teilregeln bestimmt werden – unter Beachtung der zwischen den betroffenen Ländern eventuell bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen. Eine wichtige Übergangsregelung ist, dass die Steuerzahler für das 2016 beginnende Steuerjahr die Möglichkeit haben, ihre Steuerpflicht bereits gemäß diesen neuen Regelungen zu erfüllen.

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