In meinem vorigen Artikel habe ich bereits das Wissenswerte hinsichtlich der Fiskalvertretung zusammengefasst, einen Überblick über die Vorteile der Firmenvertretung vor der NAV geliefert und analysiert, wie uns ein Fiskalvertreter bei unseren Steuerangelegenheiten behilflich sein kann. In diesem Artikel untersuchen wir, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, die typischen Situationen, in denen eine umsatzsteuerliche Registrierung für ein ausländisches Unternehmen unvermeidlich scheint.
Wichtigkeit des Erfüllungsorts
Wenn die Geschäftstätigkeit einer ausländischen Gesellschaft zu einem gewissen Grad Ungarn betrifft, kann es vorkommen, dass die Verbindung von so einer Natur oder so einem Maß ist, dass zur Fortsetzung der Tätigkeit eine Steuernummer beantragt werden muss.
Erstens muss immer untersucht werden, ob es unter unseren internationalen Transaktionen eine solche Geschäftstätigkeit gibt, deren Erfüllungsort Ungarn ist. Nur an dem Ort, an dem die Rechtsordnung einen Erfüllungsort entstehen lässt, kann eine Steuerpflicht entstehen. Hier hilft uns, dass die Regelungen in Bezug auf den Erfüllungsort in der Europäischen Union einheitlich sind, jedoch ist es unverzichtbar, die damit verbundenen lokalen Rechtsvorschriften in Ungarn zu kennen.
Verkauf von Gütern
Bei Warenbewegungen haben wir es leichter: Der Erfüllungsort wird typischerweise dort sein, wo die Waren beim Beginn der Lieferung sind bzw. wo sie sich, wenn sie nicht geliefert werden, beim Verkauf befinden. In der Praxis können wir mit großer Wahrscheinlichkeit sagen: befinden sich die Waren tatsächlich in Ungarn und werden in Ungarn verwertet (z.B. bei Verkauf), dann können wir mit Sicherheit sagen, dass es sich um eine Transaktion mit inländischer Erfüllung handelt, d.h., dass bei der ungarischen Steuerbehörde zumindest eine Steuernummer beantragt werden muss. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die Beschaffung von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder außerhalb der Union oder die Bewegung von eigenen Waren auch von alleine einen Erfüllungsort bzw. eine Steuerpflicht im Inland entstehen lassen können.
Spezielle Warengeschäfte: Reihengeschäfte
Anders ist die Lage, wenn Waren mehrmals auf die Weise verkauft werden, dass sie physisch vom ersten Verkäufer zum letzten Abnehmer gelangen. Die Beurteilung von solchen Reihengeschäften erfordert ein komplexes Fachwissen: Im Rahmen eines Reihengeschäfts darf nur einem Verkauf eine tatsächliche Lieferung zugeordnet werden und nur diese einzige Transaktion kann steuerfrei sein. Alle weiteren Geschäftstätigkeiten werden im Land des Versandes oder des Bestimmungslandes steuerpflichtig.
Wenn wir feststellen können, dass die physische Warenbewegung vom Wege der Rechnungsstellung abweicht, kann in Kenntnis der teilnehmenden Parteien und der tatsächlichen Warenbewegung mit großer Wahrscheinlichkeit richtig bestimmt werden, in welchem Land der Erfüllungsort, und wo eine Steuerpflicht und eine mögliche Meldepflicht entstehen.
Leistungserbringung und Reverse-Charge-Verfahren
Wenn wir in bestimmten Fällen als ausländische Gesellschaft einem Steuerpflichtigen eine Leistung erbringen (z.B. wenn das ausländische Unternehmen diese Arbeit im Inland typischerweise nachhaltig, ortsgebunden, mit Hilfe von Arbeitskräften und Mitteln ausübt, und dadurch für das ausländische Unternehmen aus Sicht der Umsatzsteuer eine Betriebsstätte entsteht), kann es von Bedeutung sein, dass die Arbeit in Ungarn ausgeübt wird. In solchen Fällen muss die ausländische Gesellschaft im Inland meistens eine Steuernummer beantragen und die aus steuerlicher Sicht entstandene Betriebsstätte in Ungarn auch anmelden.
Die Regelungen in Bezug auf den Erfüllungsort lassen in den meisten Fällen bei Leistungserbringung an in Ungarn steuerpflichtige Auftraggeber einen Erfüllungsort in Ungarn entstehen. Das bringt aber im Normalfall bei ausländischen Gesellschaften keine inländische Steuerzahlungs- und umsatzsteuerliche Registrierungspflicht mit sich. In den meisten Fällen wird gemäß den Regelungen des Reverse-Charge-Verfahrens nach solchen Geschäftsvorgängen die ungarische Steuer in der Steuererklärung des inländischen steuerpflichtigen Auftraggebers geltend gemacht (typischerweise gleichzeitig als abzuführende und abzugsfähige Steuer). Das bedeutet, dass die ausländische Gesellschaft (falls sie hier über keine Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Leistung verfügt) in Ungarn nicht angemeldet werden muss, stattdessen wird alles vom ungarischen steuerpflichtigen Auftraggeber „erledigt”.
Abschließend möchte ich Ihnen in einem kurzen Beispiel verdeutlichen, wie interessant der Fragenkreis über die umsatzsteuerliche Registrierung ist: Falls eine ausländische Gesellschaft z. B. im öffentlichen Personentransport tätig ist (sie organisiert beispielsweise Busfernreisen in europäische Städte), entbindet die Rechtsregelung solche Leistungen von der Steuerpflicht und die ausländische Gesellschaft muss in Ungarn keine Steuer entrichten, obwohl wegen der inländischen Wegstrecke ein Erfüllungsort entsteht. Trotzdem befreit dies das Unternehmen nicht von seiner Anmeldepflicht.