27.03.2018

Anmeldung der Selbstrevisionsabsicht vor Steuerprüfungen

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Wie wir bereits darüber berichteten, enthält das neue Gesetz Nr. CL von 2017 über die Abgabenordnung (im Folgenden als AO bezeichnet) eine Reihe von Neuerungen für das Jahr 2018. Eine davon ist die Anmeldung der Selbstrevisionsabsicht, die gleichzeitig eine neue Option für die Steuerzahler darstellt. Laut der neuen Regelung darf nämlich die NAV beim Steuerzahler für die angemeldete Steuerperiode und Steuerart innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldetag keine Steuerprüfung einleiten.

Steuerprüfungen und elektronische Kontaktpflege ab 2018 

Die NAV hat in den letzten Jahren viel Zeit investiert, um den elektronischen Zugang und Behördengang in Ungarn zukunftsorientiert zu gestalten, und ab 2018 findet die Kommunikation zwischen der Steuerbehörde und den Steuerzahlern immer häufiger auf elektronischem Weg statt. In einigen Fällen stellt die elektronische Kontaktpflege eine Option dar, während es andererseits Fallgruppen gibt, in denen der Steuerpflichtige und die Steuerbehörde nur auf elektronischem Weg Kontakt halten können. Dies zu entscheiden, bereitete den Steuerzahlern und der Steuerbehörde zu Beginn 2018 oft Kopfschmerzen, sowie auch die Frage, ob im gegebenen Fall das Firmenportal oder das Kundenportal benutzt werden sollte. Generell kann gesagt werden, dass Wirtschaftsorganisationen und die Organisationen, die im Rahmen ihrer Steuerangelegenheiten zur elektronischen Kontaktpflege in Ungarn verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 2018 durch ihren Bevollmächtigten, Beauftragten, gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen elektronische Kontaktpflege und elektronischen Behördengang durchführen müssen.

Die Neuerung in Verbindung mit den Prüfungen ab 2018 besteht darin, dass die Steuerprüfung, durch die eine abgeschlossene Steuerperiode entsteht und mit der das Verbot der Selbstrevision einhergeht, mit der Zustellung dieses Bescheids, bzw. bei dessen Unterlassung mit der Zustellung des Prüfungsauftrags beginnt.

In der Praxis können wir sehen, dass bei der elektronischen Kontaktpflege in Ungarn der Vertreter oder der Bevollmächtigte nur so viel sieht, dass unter den E-Mails ein Brief mit dem Betreff „behördliches Schreiben eingegangen“ erscheint. Ein ahnungsloser Klick mit der Maustaste auf diese E-Mail reicht schon aus und die Empfangnahme der Benachrichtigung über die Steuerprüfung oder den Prüfungsauftrag erfolgt bereits. Mit der Empfangnahme ist die Möglichkeit der Selbstrevision bezüglich der gegebenen Zeitperiode dahin und nach Aufdeckung der Fehler ist auch mit Steuerstrafen zu rechnen – während im Falle der Selbstrevision die Fehler durch die Bezahlung des Selbstrevisionszuschlags ohne die Gefahr einer Steuerstrafe korrigiert werden könnten.

Neue Option der Selbstrevisionsabsicht

§ 54 der neuen AO in Ungarn enthält die seit langem bekannten allgemeinen Regeln der Selbstrevision, die ab 2018 durch die Selbstrevisionsabsicht ergänzt wurden (§ 55). Durch diese Neuerung ergibt sich für die Steuerzahler die Möglichkeit, ein Formular an die Steuerbehörde einzureichen, mit dessen Hilfe man sich für die Zeitperiode der Selbstrevision – für 15 Tage ab der Anmeldung – dem Steuerprüfungsrecht der NAV entziehen kann. Die Anmeldung bildet keine Voraussetzung für die Einreichung einer Selbstrevision, bzw. es entsteht durch die Erklärungsabgabe keine Selbstrevisionspflicht. Jedoch gibt es die Auflage, dass eine Anmeldung für eine bestimmte Steuerperiode und Steuerart nur einmal gemacht werden darf.

Formulare für die Selbstrevision

Zur Anmeldung der Selbstrevisionsabsicht an die Steuerbehörde in Ungarn dient ein gesondertes Formular. Die Anmeldung kann mit Hilfe des Formulars 18ONELLB eingereicht werden, während die Selbstrevision selbst – bei Steuererklärungen – auf dem Formular für die gegebene Steuerperiode im Feld „Art der Erklärung“ erfolgen kann.

Über den Selbstrevisionszuschlag 

Die Option der Selbstrevision – ähnlich wie bei der Anmeldung der Selbstrevisionsabsicht – ist mit Bedingungen und Hindernissen verbunden. Die Erfüllung aller Bedingungen gewährleistet den Steuerzahlern das Recht, diese Option wahrzunehmen. Wenn die bei der Selbstrevision neu berechnete Verpflichtung den in der ursprünglichen Erklärung angegebenen Betrag übersteigt, ist ein Selbstrevisionszuschlag fällig. Dieser Wert beträgt beim ersten Mal 50% des Verspätungszuschlags, der sich bei wiederholter Selbstrevision auf 75% erhöht. Es lohnt sich auch wegen des steigenden Selbstrevisionszuschlags darüber nachzudenken, wie oft eine bestimmte Zeitperiode vor Beginn der Steuerprüfung geändert wird.

WTS Klient Ungarn übernimmt seit 20 Jahren die Vertretung seiner Mandanten vor den Behörden. Durch die Bevollmächtigung unserer Steuerberater können Sie uns unter anderem auch die Anmeldung ihrer Selbstrevisionsabsicht überlassen. Wenden Sie sich an uns mit Vertrauen!

 

Tamás Gyányi
partner
Tel: +3618873736
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