02.05.2018

Steuerliche Beurteilung von Reihengeschäften anhand eines neuen Falles vor dem EuGH

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In unseren früheren Artikeln berichteten wir bereits über wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die sich auf die Praxis der nationalen Steuerbehörden auswirken könnten. Zu diesen gehören zum Beispiel das Urteil in Verbindung mit der Beurteilung von Leasing aus Sicht der Mehrwertsteuer oder das Urteil über das Reverse-Charge-Verfahren. In den vergangenen Monaten gab es wieder mehrere wichtige Entscheidungen des EuGH, die näher betrachtet werden sollten. Das im aktuellen Artikel dargelegte Urteil vom 21. Februar 2018 geht detaillierter darauf ein, für welche Transaktion bei Reihengeschäften die Mehrwertsteuerbefreiung angewendet werden muss, bzw. ob die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.

Behandlung von Reihengeschäften

In der Rechtssache C-628/16, die einen neuen Anhaltspunkt zursteuerrechtlichen Beurteilung von Reihengeschäften liefert, verkaufte die BP Marketing GmbH, die in Deutschland niedergelassen und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, Mineralölprodukte an die BIDI Ltd, die in Österreich für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Nach Vorauszahlung übermittelte BP Marketing die Abholnummern und die Ausweise, die zur Abholung dieser Mineralölprodukte berechtigten, an BIDI. Diese verpflichtete sich, für den Transport der Produkte von Deutschland nach Österreich zu sorgen.

Ohne BP Marketing darüber zu informieren, veräußerte BIDI diese Produkte jedoch an Kreuzmayr GmbH weiter, die auch in Österreich für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Sie vereinbarten, dass Kreuzmayr den Transport der Mineralölprodukte von Deutschland nach Österreich veranlasst, was dann auch tatsächlich geschah. BP Marketing hielt ihre Lieferungen an BIDI für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, BIDI stellte an Kreuzmayr jedoch Rechnungen mit Ausweis der österreichischen Mehrwertsteuer aus. Kreuzmayr verwendete anschließend die Waren für ihre besteuerten Umsätze und machte den diesbezüglichen Vorsteuerabzug geltend.

Im Rahmen einer Steuerprüfung stellte sich aber heraus, dass BIDI die österreichische Mehrwertsteuer weder angegeben noch abgeführt hatte, worüber Kreuzmayr nicht in Kenntnis gesetzt worden war. BIDI rechtfertigte sich damit, dass ihre Lieferungen an Kreuzmayr in Deutschland in Rechnung gestellt worden seien und dass sie demnach steuerfrei seien, weshalb sie in Österreich nicht steuerbar seien. Im Anschluss an diese Kontrolle stellte BIDI berichtigte Rechnungen an Kreuzmayr aus, in denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. BIDI erstattete allerdings die früher gezahlten Mehrwertsteuerbeträge nicht an Kreuzmayr zurück, da sie insolvent wurde.

Mehrwertsteuerbefreiung und Vorsteuerabzug im Rahmen von Reihengeschäften

Der Fall ging zuerst an eine Reihe von Gerichten in Österreich, bis sich das österreichische Bundesfinanzgericht schließlich zur Auslegung des Gesetzes an das Gericht der Europäischen Union wandte. Kurz zusammengefasst ging es bei der Frage an den Gerichtshof darum, welcher der beiden Vorgänge in dem beschriebenen Fall (d.h. zwischen BP Marketing und BIDI oder zwischen BIDI und Kreuzmayr) mehrwertsteuerfrei ist, bzw. ob der von Kreuzmayr fälschlich geltend gemachte Vorsteuersteuerabzug unter dem Grundsatz der Steuerneutralität und des Vertrauensschutzes berechtigt ist.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann im vorliegenden Fall bei der zweiten Transaktion die Mehrwertsteuerbefreiung angewandt werden, da die zweite Übertragung der Verfügungsmacht als Eigentümer vor der Durchführung des innergemeinschaftlichen Transports erfolgt ist, d.h. BIDI bereits davor ein Eigentumsrecht über die Produkte hatte, dass die Waren aus Deutschland nach Österreich befördert worden wären.

Im Zusammenhang mit der zweiten Frage hat der Gerichtshof entschieden, wenn die zweite Lieferung einer Kette zweier aufeinanderfolgender Lieferungen, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung geführt haben, eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin auszulegen, dass der Enderwerber, der zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, die von ihm nur auf der Grundlage der vom Zwischenhändler, der seine Lieferung falsch eingestuft hat, übermittelten Rechnungen an den Lieferanten gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Es ist jedoch wichtig, dass Kreuzmayr nach Ansicht des Gerichtshofs die an BIDI zu Unrecht gezahlte Mehrwertsteuer von BIDI zurückfordern kann.

Der obengenannte Rechtsfall ist eine erneute Bestätigung hierfür, wie sehr bei Reihengeschäften auf die Details zu achten ist: in allen Fällen muss man wissen, ob es sich um eine Teilnahme an einem Reihengeschäft handelt, wer die Waren befördert und wer welche Steuernummer bei der Transaktion angibt. Nur mit diesen Informationen kann sichergestellt werden, ob die Mehrwertsteuerbehandlung korrekt ist.

WTS Klient Ungarn hilft im Rahmen der im Voraus erfolgten Umsatzsteuerberatung alle Teilnehmer von sogar sehr komplexen Reihengeschäften zu identifizieren, gibt Hilfestellung bei der Absprache mit Logistikern und bestimmt nach Absprache mit dem Mandanten im Voraus die anzuwendende Umsatzsteuerlast. Kontaktieren Sie unsere Experten in der Umsatzsteuerberatung, wir stehen Ihnen gern zur Seite!

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