Mit der Änderung des Gesetzes Nr. I aus dem Jahre 2012 über das Arbeitsgesetzbuch (im Weiteren: ArbG) zum 1. Januar 2019 wurden die Bestimmungen für außerordentliche Arbeitszeiten in Ungarn um das Rechtsinstitut zur freiwillig übernommenen Überstunden erweitert. In diesem Artikel werden die wichtigsten Bestimmungen zur freiwillig übernommenen Überstunden beschrieben.
Erhöhung der Jahreshöchst-Grenze der außerordentlichen Arbeitszeit durch eine Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden
Die außerordentliche Arbeitszeit beträgt in Ungarn gemäß den allgemeinen Bestimmungen höchstens 250 Stunden pro Kalenderjahr. Als ergänzende Bestimmung können – aufgrund einer Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer – höchstens 150 Stunden außerordentliche Arbeitszeit pro Kalenderjahr zusätzlich angeordnet werden.
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen beträgt das Höchstmaß der außerordentlichen Arbeitszeit in Ungarn aufgrund des Kollektivvertrags weiterhin 300 Stunden pro Kalenderjahr. Als ergänzende Bestimmung können – aufgrund einer Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer – höchstens 100 Stunden außerordentliche Arbeitszeit pro Kalenderjahr zusätzlich angeordnet werden.
Wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen hat, bzw. es befristet errichtet wurde, oder wenn es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, sollte die außerordentliche Arbeitszeit anteilsmäßig berücksichtigt werden, d.h. in solchen Fällen sollten die Bestimmungen für das Höchstmaß der jährlichen außerordentlichen Arbeitszeit proportional angewendet werden.
Bei der freiwillig übernommenen Überstunden geht es um eine Willensübereinstimmung
Bei der freiwillig übernommenen Überstunden geht es um eine Willensübereinstimmung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer d.h. die Parteien können frei entscheiden, ob sie eine Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden abschließen möchten. Der Arbeitnehmer kann nicht gezwungen werden, eine Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden abzuschließen.
Die Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden ist schriftlich abzuschließen
Auf der Grundlage des ArbG ist die Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden schriftlich abzuschließen. Es ist wichtig, dass der Vertrag im Laufe des Kalenderjahres jederzeit abgeschlossen werden kann. Die Parteien müssen die Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden in jedem Kalenderjahr neu abzuschließen.
Freiwillig übernommene Überstunden und Arbeitszeitregister
Der Arbeitgeber in Ungarn ist verpflichtet, neben der ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeit, dem Rufbereitschaftsdienst und dem Urlaubszeitraum auch den Zeitraum der freiwilligen außerordentlichen Arbeitszeit, der aufgrund der Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden geleistet wurde, zu registrieren. Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber eine Registrierungspflicht über die Vereinbarungen zur freiwillig übernommenen Überstunden.
Kündigung der Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden
Ein Arbeitnehmer kann die Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Dies darf vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden und kann somit nicht als Grundlage für nachteilige Rechtsfolgen oder eine Kündigung dienen.
Arbeitnehmer können mit einem höheren Gehalt zum Abschluss einer Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden motiviert werden. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber beim Abschluss einer Vereinbarung zur freiwillig übernommenen Überstunden und bei der darauf basierenden Anordnung der außerordentlichen Arbeitszeit besonders darauf achtet, die Arbeitszeit mit der Erfordernis einer gesunden und sicheren Arbeitsverrichtung einzuteilen, wobei auch die allgemeinen Verhaltensanforderungen einzuhalten sind.
Falls Sie Fragen bezüglich der außerordentlichen Arbeitszeit haben, stehen wir Ihnen im Rahmen unseres Service arbeitsrechtliche Beratung gerne zur Seite!